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   VGH Baden-Württemberg, 24.11.1993 - A 13 S 536/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für angolanische Staatsangehörige - Republikflucht - Wehrdienstentziehung - Asylantragstellung

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG 1990
    Zur Gefahr politischer Verfolgung für angolanische Staatsangehörige - Republikflucht - Wehrdienstentziehung - Asylantragstellung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 16.02.1993 - A 6 K 12848/92
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1993 - A 13 S 536/93



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Wird zitiert von ...  

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1995 - A 13 S 665/93  

    Zur - fehlenden - Gefahr politischer Verfolgung für angolanische Staatsangehörige

    Angolanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland nach Angola derzeit nicht deshalb im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (AuslG 1990) bedroht, weil sie durch ihre Flucht in die Bundesrepublik Deutschland sich dem angolanischen Wehrdienst entzogen haben oder weil sie ohne Ausreiseerlaubnis ausgereist sind oder weil sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten oder weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben (so bereits Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.1993 - A 13 S 536/93 - und vom 24.11.1993 - A 13 S 555/93 -).

    Im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.11.1993 - A 13 S 536/93 - werde zu einem vergleichbaren Fall jeder einzelne Umstand getrennt betrachtet und nicht die Situation berücksichtigt, wenn ein Flüchtling mehrere Umstände und Voraussetzungen erfülle, die jeweils für sich genommen eventuell nicht zu einer Gefahr politischer Verfolgung führen könnten.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 24.11.1993 - A 13 S 536/93 - (siehe UA S. 7) und im Urteil vom gleichen Tage - A 13 S 555/93 - (UA S. 11 f.) festgestellt, daß die angolanische Staatsgewalt (nunmehr) durch die von der MPLA gestützte Regierung ausgeübt wird, welche insbesondere den größten Teil der Küstenregion (mit 75 % der Bevölkerung) und die Hauptstadt L beherrscht (vgl. jetzt AA, CIREA-Bericht vom 25.3.1995), über deren Flughafen der Kläger einreisen müßte (AA, Lagebericht vom 1.6.1995, Ziff. IV.3 und Auskunft vom 19.10.1994 an VG Ansbach).

    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 24.11.1993 - A 13 S 536/93 - entschieden, daß angolanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr aus der Bundesrepublik D nach Angola auch nach dem Wiederausbruch des Bürgerkriegs nicht deshalb bedroht im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG sind, weil sie durch ihre Flucht in die Bundesrepublik D einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in der damaligen D gebrochen, sich dem angolanischen Wehrdienst entzogen oder weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

    cc) Was die Desertion angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 7) und auf die den Beteiligten bekannte Begründung im Urteil des erkennenden Senats vom 24.11.1993 - A 13 S 536/93 - (UA S. 11) verwiesen.

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