Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Baden-Württemberg
Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag
- Landesrecht Baden-Württemberg
Art 33 Abs 5 GG, § 72a Abs 1 S 1 BBesG, § 72a Abs 1 S 2 BBesG, § 14 Abs 3 S 1 Nr 3 BeamtVG, § 69d Abs 3 Nr 1 BeamtVG, § 53a Abs 1 BG BW, § 53a Abs 2 S 1 BG BW
Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; fiktives Ruhegehalt; Auslegung; Analogie; Alimentationspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besoldung, Sonderzuwendung, Jubiläumsgabe, Zulage, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe Versorgung, Dienstunfall: Begrenzte Dienstfähigkeit, Dienstbezüge, fiktives Ruhegehalt, Auslegung, Analogie, Alimentationspflicht
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Begrenzte Dienstfähigkeit, Dienstbezüge, fiktives Ruhegehalt, Auslegung, Analogie, Alimentationspflicht
Kurzfassungen/Presse
- dpolg.de (Kurzinformation)
Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 17.04.2002 - 17 K 654/02
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02
- BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten
Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, Juris).Letztere stehen daher dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher stehen (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).
Im Streit steht eine wiederkehrende, aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührende Geldleistung, deren Gesamtbetrag hier geringer ist als der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.11.2003, a.a.O).
- BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04
Anforderungen an die Begründung einer Richtervorlage
In Anbetracht dessen, dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zutreffen, erscheint eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG jedenfalls vertretbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 S 1542/02 -, juris, Rn. 16). - VG Trier, 22.09.2009 - 1 K 365/09
1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete …
Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2003 (- 4 S 1542/02 -, juris) aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung zur Zahlung höherer Dienstbezüge unter Absehung von dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 BeamtVG vorzunehmenden Versorgungsabschlag ausgesprochen worden war.
- OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten nach Reaktivierung
Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, juris, Rnrn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte. - VG Stade, 21.04.2008 - 3 A 72/07
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit; begrenzte Dienstfähigkeit
Ferner berief er sich auf ein Urteil des VG Mannheim vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, nach dem bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts i.R.d. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG unberücksichtigt zu bleiben habe.
