Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 10 S 1129/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit - Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 28 Abs 1 VwVfG BW, § 1 Nr 2 AtG, § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG, § 327 Abs 1 StGB
Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit - Anordnung der sofortigen Vollziehung
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Obrigheim
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1990, 542
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96
Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse …
Das schließt allerdings nicht aus, daß sich dieses Vollziehungsinteresse im Einzelfall - auch - aus dem allgemeinen Erlaßinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch ist, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1990, NVwZ-RR 1990, 542;… Schoch, a.a.O. § 80 RdNr. 146ff. m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
Zur Rechtmäßigkeit der Stillegung eines Kernkraftwerks - …
Hiervon könne keine Rede sein, da der Senat dem Umweltministerium im (Eil-)Verfahren 10 S 1129/90 (Beschluß vom 27.6.1990) eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bescheinigt habe.Der Senat hat zwar die Stillegungsverfügung vom 25.5.1990 im Verfahren 10 S 1129/90 gebilligt.
Auch in dem Verfahren 10 S 1129/90 hat es der Senat damit bewenden lassen, die Rechtmäßigkeit der Stillegungsverfügung vom 25.5.1990 einer summarischen Überprüfung zu unterziehen.
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02
Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei einem Eingriff in die gewerbliche Betätigung die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann zulässig ist, wenn bei einem Aufschub bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter droht (Beschluss des Senats vom 17.03.1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291, und vom 17.09.1998 - 14 S 1687/98 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; Beschluss vom 04.03.1997 - 1 BvR 327/97 - Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.1990 - 10 S 1129/90 - Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.1984 - 9 B 397/83 -, GewArch 1984, 380).
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 10 S 1121/90
Begründung des Sofortvollzugsinteresses - keine Heilung durch Nachschieben von …
Auch die Offensichtlichkeit der Gründe, die einen Sofortvollzug gebieten, rechtfertigt in aller Regel keine Ausnahme vom Begründungszwang, wie die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO zeigt (vgl. die Beschlüsse des Senats v. 25.8.1976 -- X 1318/76 --, DVBl. 1976, 948, 949 und v. 27.6.1990 -- 10 S 1129/90 --, m.w.N.). - VG Karlsruhe, 27.05.2004 - 5 K 1461/04
Schließung einer Abfallsauganlage - kein Anspruch der Einwohner auf Fortbestand
Dies gilt etwa bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn zu befürchten ist, dass sich die Gefahr vor Eintritt der Bestandskraft verwirklicht, aber auch dann, wenn sich die Dringlichkeit des Vollzuges ähnlich wie bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr daraus ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung seinen Zweck verfehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542 m. w. Nachw. aus der Rspr.). - VG Sigmaringen, 17.04.2001 - 3 K 308/01
Maßstab im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
Ein derartiges besonderes Vollzugsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlen würde (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 27.06.1990 , NVwZ-RR 1990, 542).
