Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • ax-schneider-gruppe.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ); Sachlich unzutreffende Begründung des Dringlichkeitsinteresses als Verstoß gegen die Begründungspflicht; Anforderungen an eine Gefahr i.S.d. § 58 Abs. 6 S. 1 Landesbauordnung (LBO) im Hinblick auf den Brandschutz einer baulichen Anlage; Einhaltung der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bei sich nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergebender Regelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Verpflichtung zur Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle muss Auswahlermessen zwischen Gemeinde und Unternehmen betätigt werden

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 07.12.2010 - 6 K 3579/10
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2012, 473



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Wird zitiert von ...  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2012 - 8 A 10875/12  

    Kann eine Brandwand mit Fenster Bestandschutz genießen?

    Der Senat hat den Anwendungsbereich der Vorschrift indessen als weiter angesehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2004 - 8 A 10899/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 318 und juris, Rn. 3 und 6, wonach die Vorschrift für die Fälle gilt, in denen von der genehmigten oder bislang materiell legalen Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen; ebenso für das inhaltlich vergleichbare baden-württembergische Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 29. März 2011 - 8 S 2910/10.OVG -, BauR 2012, 473 und juris, Rn. 23 f.).

    In der obergerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer wird hierfür einerseits verlangt, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln und zu bewerten hat (so VGH BW, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O., Rn. 24); andererseits setzt die nachträgliche Anordnung von Brandschutzmaßnahmen nicht die Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in absehbarer Zeit voraus, sondern es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist (so HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 4 TG 3007/97 -, BauR 2000, 553 und juris, Rn. 18).

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