Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für Sammlertauschbörse für altes Spielzeug - Überörtlichkeit
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6 FeiertG BW, § 12 FeiertG BW
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für Sammlertauschbörse für altes Spielzeug - Überörtlichkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Sammlertauschbörse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FTG Bad.Württ. §§ 6, 12
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 28.03.1990 - 4 K 511/89
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1990, 556
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für …
Die große Anzahl von Schallplattenbörsen, die in den Jahren 1992 und 1993 stattgefunden haben, läßt trotz überregionaler Teilnahme auf seiten der Aussteller nicht die Annahme zu, daß eine solche Veranstaltung auch einen überregionalen Besucherkreis hat (im Anschluß an Senatsurteil vom 29.05.1990 - 9 S 817/90 -, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556).Denn auch der nichtgewerbliche An- und Verkauf in Verbindung mit den erforderlichen Hilfstätigkeiten (Aufbau und Abbau der Stände) stellt einen typisch werktäglichen Vorgang dar, der durch den ausgelösten Publikumsverkehr geeignet ist, die durch Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - iVm Art. 140 GG und Art. 3 Landesverfassung - LV - verfassungsgeschützte Sonntagsruhe, die Funktion des Sonntags als "Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" zu beeinträchtigen (vgl Senatsurteil vom 29.5.1990, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556, mwN).
Ferner kann nicht außer acht gelassen werden, daß insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Veranstaltungstermine, Kataloge, Zeitschriften) die Kommerzialisierung auf dem (Alt-)Schallplattenmarkt immer weiter fortschreitet und für ältere, seltene Objekte zum Teil hohe Preise erzielt werden; dies hat zur Folge, daß Veranstaltungen wie die geplante naturgemäß selbst dann, wenn sie ausschließlich von privaten Anbietern beschickt werden sollten, auch von professionellen Aufkäufern besucht werden, so daß der Börse nach ihrem Erscheinungsbild insgesamt ein werktägliches, auch von kommerziellen Interessen bestimmtes Gepräge zukommt und nicht lediglich eine rein hobbymäßige Befriedigung einer nur ideellen Leidenschaft im Vordergrund steht (vgl Senat, Urteil vom 29.5.1990, aaO).
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.5.1990, aaO;… Beschluß vom 13.2.1991, aaO) ist das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalls" im Sinne von § 12 Abs. 1 FTG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des Regelungszwecks des § 6 FTG und der Würdigung des Schutzbereichs der Verfassung in Art. 140 GG und Art. 3 LV auszulegen ist.
Zwar dürfte die geplante Börse geeignet gewesen sein, in erster Linie dem Sammlerinteresse zu dienen, welches der Freizeitgestaltung zuzuordnen ist (vgl Urteil vom 29.5.1990, aaO).
- VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96
Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines …
Dies ist der Fall, wenn für die Ausnahme ein dringendes Bedürfnis vorliegt, d.h., ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Feiertagsgesetzes rechtfertigt (VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.1990 - 9 S 817/90 - NVwZ-RR 1990, 556, 557 -. HessVGH, Urteil vom 27.1.1976 - II OE 51/75 - in Stober, Entscheidungssammlung zum Gewerberecht, § 14 HessFtG, Nr. 1).
