Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00   

Straßenwerbung Scientology III

§§ 13, 16 StrG, gewerbliche Straßennutzung, Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs bei Fußgängerzonen, Art. 4 GG, zur Bindung von Sekten an öffentlich-rechtliche Erlaubnispflichten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 3 Abs 2 Nr 4c StrG BW, § 13 Abs 1 S 1 StrG BW, § 16 Abs 1 S 1 StrG BW, § 16 Abs 2 S 1 StrG BW, § 16 Abs 7 S 1 StrG BW, § 16 Abs 8 S 1 StrG BW
    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Fußgängerbereiche; Fußgängerzone; verkehrsberuhigter Bereich; Gemeingebrauch; kommunikativer Verkehr; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Scientology; Buchverkauf; Missionierung; Religionsfreiheit; Meinungsfreiheit

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbenutzung, Anbauverbot: Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Gemeingebrauch, kommunikativer Verkehr, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Scientology, Buchverkauf, Missionierung, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Gemeingebrauch, kommunikativer Verkehr, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Scientology, Buchverkauf, Missionierung, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 740



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10  

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37, juris Rn. 21; ebenso für die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 19).

    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

    Es ist schließlich auch nicht deshalb geboten, für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung auf die verfolgten Zwecke und die inneren Absichten abzustellen, weil andernfalls solche Gewerbetreibende, die unter dem "Deckmantel" kommunikativer Wegenutzung gewerblich tätig sind, privilegiert und hierdurch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden gefördert würden (hierauf verweisen insbesondere VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 28 und OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121).

    Der Senat teilt ferner nicht die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene, auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.7.1996, NVwZ 1998, 91, juris Rn. 5; ein ähnlicher Ansatz findet sich auch bei OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121) zurückgehende Auffassung, wonach die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild überschritten werde, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht angesprochen, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßennutzung darstelle, weil die kommunikative Wegenutzung kein vom Verkehrszweck isolierter, eigenständiger Hauptzweck der Wegenutzung, sondern lediglich ein Nebenzweck sein könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06  

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

    Entsprechendes gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740, jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08  

    Außerstraßenrechtliche Kriterien bei Entscheidung über Sondernutzung

    Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten "pflichtgemäßen" Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 - Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
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  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10  

    Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte

    Eine Bewirtung auf der Straße geht über den Widmungszweck einer Fußgängerzone (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 -, ) hinaus, der sich auf die Begehung der Straße und einer mit gehäuftem Fußgängerverkehr vereinbaren Bewirtung auf der Straße, die die Fußgänger noch durchkommen lässt, beschränkt.
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10  

    Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung

    Eine Bewirtung auf der Straße geht über den Widmungszweck einer Fußgängerzone (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 -, ) hinaus, der sich auf die Begehung der Straße und einer mit gehäuftem Fußgängerverkehr vereinbaren Bewirtung auf der Straße, die die Fußgänger noch durchkommen lässt, beschränkt.
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