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   VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91   

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VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91 (https://dejure.org/1992,7273)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.12.1992 - A 16 S 1430/91 (https://dejure.org/1992,7273)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - A 16 S 1430/91 (https://dejure.org/1992,7273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht: mittelbare, dem Staat Pakistan zurechenbare Verfolgung von Ahmadis; Respektierung der privaten Glaubensausübung - Rechtsanwendungspraxis in Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 104 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung- Flucht-Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, E 74, 51 (60), sowie Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344), ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist.

    Steht hingegen fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates nicht möglich oder wegen anderer Nachteile unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden und eine Verfolgungswiederholung kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 f., und vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; BVerwG, Urteile vom 15.5.1990, E 85, 139, und vom 20.11.1990, E 87, 152).

    Sie wären nämlich in anderen Landesteilen Pakistans vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 (343), und vom 22.3.1991 - Kammer -, InfAuslR 1991, 198).

  • BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Ein von mittelbarer, dem pakistanischen Staat zurechenbarer Vorverfolgung durch orthodoxe Moslems im Punjab betroffener gläubiger Ahmadi war 1989/90 in anderen Landesteilen Pakistans nicht vor asylerheblicher Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit hinreichend sicher, da keine konkrete Rechtsanwendungspraxis feststellbar ist, aus der sich die Respektierung der privaten Glaubensausübung ergibt (im Anschluß an BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und BVerwG, Beschluß vom 07.10.1992 - 9 B 198.92 -).

    Bestehen - wie hier - Strafvorschriften, die ihrem Wortlaut nach die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen, so ist der Gläubige deshalb nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder -anwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknimmt und so gezielt für die Praxis "unschädlich" macht (BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 -, Umdruck S. 10 f.; vgl. neuerdings auch BVerwG, Beschluß vom 7.10.1992 - 9 B 198.92 -).

  • BVerwG, 07.10.1992 - 9 B 198.92

    Feststellung der Anwendbarkeit von Strafbestimmungen - Strafverfolgung wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Ein von mittelbarer, dem pakistanischen Staat zurechenbarer Vorverfolgung durch orthodoxe Moslems im Punjab betroffener gläubiger Ahmadi war 1989/90 in anderen Landesteilen Pakistans nicht vor asylerheblicher Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit hinreichend sicher, da keine konkrete Rechtsanwendungspraxis feststellbar ist, aus der sich die Respektierung der privaten Glaubensausübung ergibt (im Anschluß an BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und BVerwG, Beschluß vom 07.10.1992 - 9 B 198.92 -).

    Bestehen - wie hier - Strafvorschriften, die ihrem Wortlaut nach die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen, so ist der Gläubige deshalb nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder -anwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknimmt und so gezielt für die Praxis "unschädlich" macht (BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 -, Umdruck S. 10 f.; vgl. neuerdings auch BVerwG, Beschluß vom 7.10.1992 - 9 B 198.92 -).

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 34.90
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Die genannten Vorschriften lauten im einzelnen (vgl. die Übersetzung der sec. 298 A - C PPC in BVerfGE 76, 143, 146 f., sowie die Übersetzung von sec. 295 C PPC in AA, 15.11.1991, S. 7):.

    Hierfür - vor allem für die Rechtsauslegung - kommt es vorrangig auf Leitentscheidungen pakistanischer oberinstanzlicher Gerichte an, hilfsweise und ergänzend aber auch darauf, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (161)).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Wenn bis zu diesem Zeitpunkt immer noch die Rede davon war, daß der pakistanische Staat aus den Pogromen des Jahres 1974 Konsequenzen gezogen hatte und er landesweit nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährte (vgl. AA, 7.9.1988, sowie allgemein BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140/144), so hat sich dies in den Jahren 1989/1990 jedenfalls im Punjab geändert.

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    a) Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58).
  • BVerfG, 22.03.1991 - 2 BvR 1025/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung zur inländischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91
    Sie wären nämlich in anderen Landesteilen Pakistans vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 (343), und vom 22.3.1991 - Kammer -, InfAuslR 1991, 198).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1996 - 6 A 13364/95
    In dem vom VGH Baden Württemberg mit Urteil vom 08.12.1992 - A 16 S 1430/91 - entschiedenen Fall haben die Asylbewerber ausgesagt, sie hätten bei den Übergriffen gegen sie in den Jahren 1988 und 1989 von staatlichen Behörden, insbesondere den Polizeibehörden in Lahore, keinen Schutz bekommen.

    Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft des Staates gegenüber Angriffen auf Ahmadis haben auch das OVG Saarlouis in seinem Urteil vom 07.10.1992 - 3 R 8/89 - sowie - für den ländlichen Bereich in Punjab - der VGH Baden Württemberg in seinen Urteilen vom 08.12.1992 - A 16 S 1430/91 und vom 18.03.1994 - A 16 S 888/93 - geäußert.

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