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   VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93   

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VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93 (https://dejure.org/1994,3890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.08.1994 - 10 S 3152/93 (https://dejure.org/1994,3890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 1994 - 10 S 3152/93 (https://dejure.org/1994,3890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Nutzungsplanverordnung - Frequenzzuweisungen, insbesondere an eine Landesrundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 42
  • VBlBW 1994, 505
  • VBlBW 1995, 93
  • DÖV 1995, 343
  • ZUM 1995, 151
  • afp 1995, 426
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Vielmehr muß im dualen Rundfunksystem von Verfassungs wegen sichergestellt sein, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, DVBl. 1994, 465, 467 = NJW 1994, 1942, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Der Grundversorgungsauftrag läßt sich darüber hinaus im dualen System nur erfüllen, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Inhaltlich orientiert sich die Grundversorgung am klassischen Auftrag des Rundfunks, der nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfaßt (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im dualen System dafür zu sorgen, daß ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes (Gesamt-) Programm für die ganze Bevölkerung angeboten wird, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467).

    Das zusätzliche Angebot durch das Zentralprogramm von S 4 Baden- Württemberg erweitert nicht nur quantitativ Programmteile, die schon bisher im Gesamtangebot des Antragstellers vorhanden waren (vgl. zur Funktionserforderlichkeit BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467), sondern stellt auch ein qualitatives Mehr dar.

    Die Umstrukturierungen, durch die nicht nur die Hörerzahl beider Programme gesteigert werden konnte, sondern sich insbesondere bei SDR 1 auch die Werbeeinnahmen erhöht haben, tragen so zur gebotenen Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gegenüber privaten Anbietern bei (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467).

    Bei der Definition der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht auch die Unterhaltung voll als vom klassischen Rundfunkauftrag umfaßt angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung); auch sie kann zum Prozeß der Meinungsbildung beitragen (vgl. auch Libertus, Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie, 1991, S. 91).

    Dem Antragsteller bleibt aufgrund seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung) unbenommen zu entscheiden, wie er seine Programme auf einen vorhandenen Frequenzbestand verteilt.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Hilfsweise für den Fall, daß Zweifel an dem Grundversorgungscharakter von S 4 Baden-Württemberg bestünden, sei darauf hinzuweisen, daß Kurpfalz-Radio und Frankenradio schon vor dem 04.11.1986 existiert hätten und in vergleichbarem Rahmen wie jetzt tätig geworden seien, so daß sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1987 (BVerfGE 74, 297, 326) wegen der dortigen Stichtagsregelung als der Grundversorgung zugehörig betrachtet werden müßten.

    § 7 Abs. 2 Satz 3 LMedienG, der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.3.1987, BVerfGE 74, 297, 345 f.) regionale Programme nur ausnahmsweise der von den Landesrundfunkanstalten zu sichernden Grundversorgung zurechnen will (vgl. Birkert, Landesmediengesetz, 1993, § 7 RdNr. 7; ferner die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Novellierung des Landesmediengesetzes, LT-Drs. 10/5420, S. 42 ff.), greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil das hier in Rede stehende Programm S 4 Baden-Württemberg, für welches der Antragsteller die streitigen Frequenzen beansprucht, bei einer Gesamtbetrachtung nicht als regionales, sondern als sendegebietsweites (hier: landesweites) Programm einzustufen ist, das nur zu bestimmten Zeiten für regional bezogene Sendungen auseinandergeschaltet wird.

    Wesentlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik, weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinn eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietung oder Abhandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zum Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt bei der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 325 f.).

    Die Frage, welche Programme der Rundfunkanstalten zur unerläßlichen Grundversorgung gehören, läßt sich nicht isoliert für einzelne Programme oder Programmteile dieser Anstalten beantworten, weil die Grundversorgung stets eine Mehrzahl von Programmen voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 326).

    Derartige Schwerpunktbildungen mit ihren Zielgruppendifferenzierungen widersprechen indessen nicht dem Grundversorgungscharakter, zumal es sie auch schon am Stichtag vom 4.11.1986 gegeben hat, zu dem das Bundesverfassungsgericht die damals bestehenden Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als grundversorgend angesehen hat (Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 326).

    Die inhaltliche Orientierung läßt S 4 Baden-Württemberg, wie unten noch weiter dargelegt wird, nicht als ein auf den Unterhaltungsbereich beschränktes Spartenprogramm erscheinen, das möglicherweise nicht der Grundversorgung zuzurechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, a.a.O., S. 345 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 10 S 3166/90

    Normenkontrollverfahren: Nutzungsplanverordnung der Landesanstalt für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Auch insoweit sind rechtliche Positionen des Antragstellers nachteilig betroffen, weil er die Ausweisung dieser neuen Frequenzen für private Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf den rechtlichen Grundversorgungsvorrang der Landesrundfunkanstalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Landesmediengesetz i.d.F. vom 17.3.1992 (GBl. S. 189 - LMedienG -) angreift und bereits vor Erlaß der Änderungsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 LMedienG gegenüber der Antragsgegnerin sein Interesse an der Nutzung dieser Frequenzen mitgeteilt hatte (vgl. auch Normenkontrollbeschl. d. Senats v. 31.3.1992 - 10 S 3166/90 -, VBlBW 1993, 55, 56).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Die Tatsache, daß die Frequenzausweisung für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk in Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung und nicht - wie zum Teil in anderen Bundesländern - durch Verwaltungsakt erfolgt, hindert das Normenkontrollgericht nicht daran, auch den zum Erlaß der Norm führenden Entscheidungsprozeß, in dem für die Antragsgegnerin ein Planungsermessen besteht (vgl. Birkert, a.a.O., § 5 RdNr. 2: "abstrakte Abwägung"; Bullinger/Goedel, Landesmediengesetz, 1986, § 5 RdNr. 5: "Entscheidungsspielraum"), auf rechtlich erhebliche Fehler zu überprüfen (entsprechend zur Normenkontrolle von rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplänen BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128, 132, und von Landschaftsschutzverordnungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.1991, Baurecht 1992, 368).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1991 - 5 S 762/90

    Landschaftsschutzverordnung - Abwägungsfehler - Einbeziehung bebauter Grundstücke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Die Tatsache, daß die Frequenzausweisung für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk in Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung und nicht - wie zum Teil in anderen Bundesländern - durch Verwaltungsakt erfolgt, hindert das Normenkontrollgericht nicht daran, auch den zum Erlaß der Norm führenden Entscheidungsprozeß, in dem für die Antragsgegnerin ein Planungsermessen besteht (vgl. Birkert, a.a.O., § 5 RdNr. 2: "abstrakte Abwägung"; Bullinger/Goedel, Landesmediengesetz, 1986, § 5 RdNr. 5: "Entscheidungsspielraum"), auf rechtlich erhebliche Fehler zu überprüfen (entsprechend zur Normenkontrolle von rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplänen BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128, 132, und von Landschaftsschutzverordnungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.1991, Baurecht 1992, 368).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1991 - 10 S 1212/91

    Zugriff auf von anderem Rundfunkveranstalter genutzte Frequenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Der Einstufung als grundversorgend steht schließlich auch nicht der Senatsbeschluß vom 15.8.1991 - 10 S 1212/91 - (BWVPr. 1992, 16) entgegen.
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
    Das Abwägungsgebot verlangt zunächst, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet und daß alle im konkreten Fall abwägungsbeachtlichen Belange in sie einbezogen werden (vgl. grundlegend zum Abwägungsgebot: BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56, 59, 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2006 - 1 S 1742/04

    Vergabe von Hörfunkfrequenzen an Rundfunkveranstalter.

    Die daraus folgenden Anforderungen sind demnach auch hier als Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der NutzungsplanVO heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 30.08.1994 - 10 S 3152/93 -, VBlBW 1995, 93 , sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.07.1995 - 6 NB 1.95 -, NVwZ 1997, 61 ).

    Es reicht vielmehr aus, dass das Interesse des Antragstellers an einer aus seiner Sicht - zukünftig - verbesserten Verbreitungsmöglichkeit seines Programms berührt ist; dies ist bei einer Regelung, die die rechtlichen Möglichkeiten und Chancen des Antragstellers, auf bestimmten Frequenzen senden zu können, maßgeblich mit prägt, immer der Fall (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1994 - 10 S 3152/93 -, VBlBW 1995, 93 ).

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