Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Schlüsselzahl 172; befristete Fahrerlaubnis; Beginn und Ende der Frist nach § 23 Abs. 2 Satz 3 FeV; Fristablauf an einem Sonntag; Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG; Streitwert in Verfahren über die Schlüsselzahl 172
- BAYERN | RECHT
Art 31 Abs 3 VwVfG BY, § 23 Abs 1 S 2 FeV, § 23 Abs 1 S 3 FeV, § 24 Abs 1 S 2 FeV
Schlüsselzahl 172; befristete Fahrerlaubnis; Beginn und Ende der Frist nach § 23 Abs. 2 Satz 3 FeV; Fristablauf an einem Sonntag; Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG; Streitwert in Verfahren über die Schlüsselzahl 172 - bayern.de
, S. 1
Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG; § 23 FeV
Ablauf befristeter Fahrerlaubnisse an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 05.07.2006 - W 6 K 06.382
- VG Würzburg, 05.07.2006 - W 6 K 06.492
- VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295
Wird zitiert von ... (5)
- VG Würzburg, 09.12.2009 - W 6 K 08.2252
Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C; Schlüsselzahl 172
Aus dieser Funktion folgt, dass sie nur solchen Personen zuerkannt werden darf, die der Sache nach weiterhin eine vor dem 1. Januar 1999 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 innehaben (BayVGH, U.v. 03.08.2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rn. 27).Ob eine Verlängerung bzw. der Fortbestand einer alten Fahrerlaubnis unter Wahrung des Bestandsschutzes die Aushändigung des Führerscheins oder eines Ersatzdokumentes voraussetzt oder ob eine rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der Befristung genügt, wurde durch den BayVGH und durch das Bundesverwaltungsgerichts bislang tendenzlos offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 17.05.1995, 11 C 2.94; BayVGH, U.v. 03.08.2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rd.Nr. 54; B.v. 29.01.2008, II ZB 07.1858, Rd.Nr. 18).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angaben im Führerschein nicht rechtsbegründend sind, der Führerschein lediglich eine Beweisurkunde darstellt und grundsätzlich maßgeblich die materielle Rechtslage ist, also der Umfang der Fahrerlaubnis, nicht aber die Angaben im Führerschein (vgl. BayVGH, U.v. 03.08.2009, a.a.O., Rd.Nr. 63, 64).
Sollte nicht bereits die rechtzeitige Antragstellung genügen, um den Bestandsschutz von sog. Fahrerlaubnissen alten Rechts zu wahren, stellt sich vor allem unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BayVGH vom 3. August 2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rd.Nr. 67, die Frage, ob die Verlängerung einer Fahrerlaubnis auch mündlich möglich ist, oder ob diese zumindest die Übergabe irgendeines Dokumentes voraussetzt, aus welchem sich die Fahrberechtigung ergibt.
- VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
Im Hinblick auf die sehr geringe wirtschaftliche und die vollständig fehlende ideelle Bedeutung, die der Berechtigung zukommt, leere Omnibusse beliebiger Größe fahren zu dürfen (sie wird durch die Schlüsselzahl 172 im Führerschein dokumentiert), setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert von Verfahren, die die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, in ständiger Spruchpraxis mit nur 1.000,-- EUR an (BayVGH vom 29.1.2008 Az. II ZB 07.1858 RdNr. 23; vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNrn. 71 und 73; vom 10.11.2009 Az. II ZB 07.3438 RdNr. 16; vom 21.1.2010 Az. 11 C 10.119 RdNrn. 6 bis 8; vom 1.2.2011 Az. 11 BV 10.226 RdNr. 58). - VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Fahrerlaubnis der Klasse 2
Die Schlüsselzahl 172 dient mithin der Wahrung des Besitzstandes von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, 0mnibusse im Rahmen von Leerfahrten auch dann im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, wenn sie keine Fahrerlaubnis der heutigen Klasse D besitzen (BayVGH vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNr. 26).
- VGH Bayern, 21.01.2010 - 11 C 10.119
Streitwerthöhe in Verfahren über die Schlüsselzahl 172
An dieser Auffassung hat der Senat in den Beschlüssen vom 3. August 2009 (Az. 11 B 08.294/11 B 08.295) und vom 10. November 2009 (Az. II ZB 07.3438) festgehalten. - VG Würzburg, 16.05.2012 - W 6 K 11.837
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE (Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen)
Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2009 (Az. 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295) war die Berufung damals zugelassen worden.
Für Blogger: