Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.05.2011 - 19 B 10.2384   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers

  • BAYERN | RECHT

    § 12 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, EGRL 83/2004
    Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers | Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, bei dem nach nationalem Recht ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (AufenthG 2004) festgestellt worden ist, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG Qualifikationsrichtlinie - (EGRL 83/2004) nicht entgegen.

  • Landesanwaltschaft Bayern

    § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot schützt nicht vor Wohnsitzauflage wegen Sozialhilfebezugs | EGRL 83/2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie)

    Wohnsitzauflage bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers mit den Bestimmungen der RL 2004/83/EG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnsitzauflage wegen Sozialhilfebezug bei krankheitsbedingt bleibeberechtigtem Ausländer rechtmäßig - Wohnsitzauflage stellt keine unangemessene Benachteiligung aufgrund der Krankheiten dar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auf nach nationalem Recht Schutzbedürftigen sind Regeln der Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar

Verfahrensgang

  • VG Würzburg, 13.07.2009 - W 7 K 09.2
  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 19 B 10.2384

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2011, 983



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Regensburg, 13.12.2012 - RO 9 K 12.1670  

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage bei

    Damit hat das Bundesamt einen "ernsthaften Schaden" im Sinne von Art. 15 Buchst. b) QRL festgestellt, so dass sich die Kläger nach Art. 18 QRL auf den subsidiären Schutzstatus berufen können (im Gegensatz zu Ausländern, bei denen ein lediglich nach nationalem Recht bestehendes, beispielsweise krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde, vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 19 B 10.2384 ).

    Die zuvor genannten Regelungen der Qualifikationsrichtlinie zugunsten subsidiär Schutzberechtigter entsprechen aber insoweit im Wesentlichen den Bestimmungen der Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), nach denen die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges eingeschränkt werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 19 B 10.2384 ).

  • VG Regensburg, 20.11.2012 - RO 9 S 12.1669  

    Aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine als Nebenbestimmung zu

    Damit hat das Bundesamt einen "ernsthaften Schaden" im Sinne von Art. 15 Buchst. b) QRL festgestellt, so dass sich die Antragsteller nach Art. 18 QRL auf den subsidiären Schutzstatus berufen können (im Gegensatz zu Ausländern, bei denen ein lediglich nach nationalem Recht bestehendes, beispielsweise krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde, vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 19 B 10.2384 ).

    Die Regelungen entsprechen damit im Wesentlichen den Bestimmungen der Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), nach denen die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges eingeschränkt werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 19 B 10.2384 m. w. Nachw.).

  • VG Freiburg, 30.06.2011 - 4 K 1073/10  

    Rechtsnatur einer Wohnsitzauflage; Ermächtigung zum Erlass einer Wohnsitzauflage;

    Obwohl auf der Tatbestandsseite dieser Vorschrift ausdrücklich keine Voraussetzungen genannt sind, ist anerkannt, dass eine räumliche Beschränkung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn das zur Wahrung öffentlicher Interessen, zu denen - abgesehen von den sich aus höherrangigem Recht, u. a. Art. 28 und 32 der Richtlinie 2004/83/EG oder Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll zur EMRK, oder aus anderen Vorschriften, u. a. Art. 23 und 26 GFK, ergebenden Grenzen - grundsätzlich u. a. auch der Schutz des Arbeitsmarkts und die gleichmäßige Verteilung sozialer Lasten gehören, erforderlich ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 09.05.2011 - 19 B 10.2384 -, juris, m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt. 2010, Bd. 1, A 1, § 12 RdNrn. 26 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.07.2011, Anm. zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - Wohnsitzauflage, m.w.N. ).
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