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   VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880   

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VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880 (https://dejure.org/2013,25771)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.09.2013 - 7 CS 13.1880 (https://dejure.org/2013,25771)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 (https://dejure.org/2013,25771)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bildung von Eingangsklassen von Grundschulen nur an einem von zwei Schulorten derselben Schule; Verwaltungsakt; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; subjektiv öffentliche Rechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung eines Schülers in eine bestimmte Klasse; Zuweisung von Schülern in unterschiedlichen Ortsteilen; Hinnahme der Verteilung in Klassen und die Festlegung von Klassenzimmern im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 80 Abs. 5, § 123 VwGO, § 294, § 920 Abs. 2 ZPO, Art. 49 Abs. 1 BayEUG, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 GrSO
    Schulrecht: Zuweisung an Schulstandort als schulorganisatorische Maßnahme | Bildung von Eingangsklassen von Grundschulen nur an einem von zwei Schulorten derselben Schule; Verwaltungsakt ; Einstweilige Anordnung ; Anordnungsanspruch; Subjektiv öffentliche Rechte ; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 80 Abs. 5, § 123 VwGO, § 294, § 920 Abs. 2 ZPO, Art. 49 Abs. 1 BayEUG, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 GrSO
    Schulrecht: Zuweisung an Schulstandort als schulorganisatorische Maßnahme | Bildung von Eingangsklassen von Grundschulen nur an einem von zwei Schulorten derselben Schule; Verwaltungsakt ; Einstweilige Anordnung ; Anordnungsanspruch; Subjektiv öffentliche Rechte ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung eines Schülers in eine bestimmte Klasse; Zuweisung von Schülern in unterschiedlichen Ortsteilen; Hinnahme der Verteilung in Klassen und die Festlegung von Klassenzimmern im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Schulstandort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 7 ZE 99.12
    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880
    Es handelt sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die die subjektiv öffentlichen Rechte der Betroffenen nicht berühren (BayVGH, B.v. 31.3.1999 - 7 ZE 99.12 - juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 140, wo ausgeführt wird, dass die Umsetzung im Zuge der Auflösung einer Parallelklasse anders als die Versetzung eines Schülers im Zuge einer Ordnungsmaßnahme mit Strafcharakter keine rechtliche Außenwirkung und damit keine Verwaltungsaktsqualität hat; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 241).
  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B.v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 - DVBl 1979, 302; BayVGH, B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B.v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 - DVBl 1979, 302; BayVGH, B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • VG Bayreuth, 02.09.2014 - B 3 E 14.563

    Klasseneinteilung, Zuordnung zu einem Schulort; schulorganisatorische Maßnahmen

    Dies werde insbesondere mit einem Satz aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 7 CS 13.1880 vom 10.09.2013 begründet; danach handele es sich im konkreten Fall um eine faktische Schulschließung, da am Schulstandort ... nun nicht mehr unterrichtet werde.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst die Gründe der Eilbeschlüsse vom 02.09.2013 (Az. B 3 S 13.603 bis 607 ) und der dazu (Az. B 3 S 13.604 ) ergangenen Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013 (Az. 7 CS 13.1880 ) in Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (so BayVGH vom 10.09.2013, Az. 7 CS 13.1880 Rn. 20).

    Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013 (a.a.O. Rn. 25) ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass es im Sinne des Vorbringens der Antragsteller einer "faktischen Schulschließung" gleichkommt, wenn am Schulstandort ... nicht mehr unterrichtet wird.

    Unabhängig von einzelnen Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbelangen begegnet es im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Stadt ... als Sachaufwandsträger die Frage der Erhaltung eines von mehreren Schulgebäuden für die Grundschule vornehmlich nach fiskalischen Gesichtspunkten entscheidet, was notwendig zu einer Einschränkung des Entscheidungsspielraumes der Schulleitung bei der örtlichen Klassenbildung führt (siehe auch BayVGH vom 10.09.2013, a.a.O. Rn. 25 a.E., wonach auch die Belange des Sachaufwandsträgers zu berücksichtigen sind).

  • VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 3 S 13.1458

    Zuweisung zu einer anderen Schule; Mittelschulverbund

    Das vorgenannte Tatbestandsmerkmal der Regelung würde voraussetzen, dass die mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. Juli 2013 verbundene Maßnahme unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf eine geschützte Rechtsposition hätte, sie also unmittelbar auf subjektiv öffentliche Rechte des Antragstellers einwirken würde (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 88 f.).

    Die Zuweisung in eine bestimmte Klasse (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) hat - auch innerhalb einer Schule mit mehreren Standorten - keine Auswirkung auf eine geschützte Rechtsposition des betroffenen Schülers, insbesondere nicht auf die Erfüllung der Schulpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880), welche die Schüler einer Mittelschule in der Schule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG).

    Die Zuweisung an eine Klasse berührt hiernach den rechtlichen Status des Schülers nicht; es handelt sich vielmehr um eine schulorganisatorische Maßnahmen, welche die subjektiv öffentlichen Rechte des Betroffenen nicht berührt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 und B.v. 31.3.1999 - 7 ZE 99.12 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 140).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch im Fall der Schulauflösung oder der Auflösung einer Klassenstufe (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880).

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 7 CE 21.2926

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen zwangsweise Versetzung aus Ganztagsklasse

    bb) Der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Senats vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 - (juris), bei dem es um die Bildung von Eingangsklassen an einer Grundschule ging, behandelt zwar nicht die vorliegende Fallgestaltung, dass ein Schüler, der, wie der Antragsteller, die ersten drei Grundschuljahre einer gebundenen Ganztagsklasse zugeteilt war, erst aufgrund schulischer Entscheidung zu Beginn des 4. Grundschuljahres in eine Regelklasse wechseln muss.

    Schüler und Eltern müssen organisatorische Detailregelungen wie die Verteilung in Klassen im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse innerhalb des Schulbetriebs hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B.v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 - DVBl 1979, 302; BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20 m.w.N.) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

  • VG Bayreuth, 12.08.2014 - B 3 E 14.468

    Bildung von Eingangsklassen nur an einen von zwei Schulorten derselben Schule

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst die Gründe der Eilbeschlüsse vom 02.09.2013 (Az. B 3 S 13.603 bis 607 ) und der dazu (Az. B 3 S 13.604 )ergangenen Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013 (Az. 7 CS 13.1880 ) in Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (so BayVGH vom 10.09.2013, Az. 7 CS 13.1880 Rn. 20).

    Der Wunsch nach möglichst wohnortnaher Beschulung von Grundschulkindern ist im Übrigen ebenso nachvollziehbar, wie je nach Wohnort auch divergierend, jedoch nur nach Maßgabe des örtlich sichergestellten Sachaufwandes für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb realisierbar (siehe auch BayVGH vom 10.09.2013, a.a.O. Rn. 25 a.E., wonach auch die Belange des Sachaufwandsträgers zu berücksichtigen sind).

  • VG München, 30.09.2020 - M 26b E 20.4390

    Separierung von Schülern in Pausen bei fehlendem Tragen einer

    Insofern fehlt es an einer Regelung, die auf unmittelbare Regelungswirkung nach außen gerichtet ist (in diesem Sinne einen verschärften Verweis einordnend BayVGH, U. v. 10.3.2010 - 7 B 09.1906 - beckonline Rn. 18 ff.; ebenso zu schulorganisatorischen Maßnahmen BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - beckonline Rn. 17 f.).

    Ein Anordnungsanspruch setzt ein subjektiv öffentliches Recht voraus, dessen Verletzung ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würde (BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - beckonline Rn. 19), mithin eine rechtswidrige Maßnahme, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

  • VGH Bayern, 08.09.2014 - 7 CE 14.1843

    Grundschule; Einschulung; Schulstandort; Schulsprengel; Schulgebäude; Brandschutz

    Diese Regelungen haben jedoch rein organisatorischen Charakter und räumen weder Schülern noch ihren Eltern subjektive Rechte ein (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 21).

    Diese betrifft keine geschützte Rechtsposition der Schülerin oder ihrer Eltern, insbesondere nicht den Status der Antragstellerin zu 1 als Schülerin der Grundschule B.-M. und die damit verbundene Erfüllung der Schulpflicht (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 17 f.).

  • VG München, 08.09.2022 - M 3 E 22.3975

    Erfolgloser Eilantrag auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule in

    Rechtsverordnungen hinsichtlich der Schulsprengel haben rein organisatorischen Charakter und räumen grundsätzlich weder Schülern noch ihren Eltern subjektive Rechte ein (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 21; BayVGH 8.9.2014, B.v. 8.9.2014 - 7 CE 14.1843 - Rn. 11; Schenk, BayEUG mit Teilkommentar, Anm. 1 zu 42).

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (BayVGH 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20).

  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Ein solche Außenwirkung setzt voraus, dass die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht nur auf die Regelung des schulorganisatorischen Binnenbereichs, sondern darauf gerichtet ist, unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf eine geschützte Rechtsposition der Betroffenen zu haben, also unmittelbar auf subjektive öffentliche Rechte einzuwirken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NordÖR 2004, 438, juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschl. v. 10.9.2013, 7 CS 13.1880, juris Rn. 17).
  • VG Augsburg, 20.10.2021 - Au 3 E 21.2013

    Zum Anspruch auf Aufnahme in eine Klasse des gebundenen Ganztagsangebots

    Es handelt sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, die mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - Rn. 17 f.).

    Dies entspricht der Ansicht, dass allgemein mit der Zuweisung in eine Klasse eine Rechtsposition nicht geschaffen werden soll und die Zuweisung in eine Klasse die subjektivöffentlichen Rechte der Betroffenen nicht berührt (hierzu BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 3 M 175/20

    Gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei der Aufhebung eines Schulstandortes

    Wenn auch insoweit die Rechte der Schüler und ihrer Eltern zumindest mittelbar zum Tragen kommen, führt hier die Verletzung objektiven Rechtes nicht automatisch zur Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einzelner Schüler oder ihrer Eltern (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 2 LA 92/15

    Abwägung; Abwägungsgebot; Auflösung; Förderschule; Schließung; Schule;

  • VG München, 29.10.2020 - M 26b E 20.5338

    Coronabedingte Anordnung von Mindestabstand in Unterrichtsräumen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 3 S 1.22

    Umsetzung eines Schülers aus einer Spezialklasse mit leistungssportlicher

  • VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654

    Corona-Bekämpfung durch Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht in der Schule

  • VG München, 23.10.2020 - M 26b S 20.5275

    Corona im Berchtesgadener Land: Eilantrag gegen Verbot, Schulen außerhalb des

  • VG Berlin, 14.08.2019 - 3 L 460.19

    Anspruch eines Schülers auf Zuweisung an eine bestimmte Filialklasse einer

  • VG München, 31.07.2023 - M 3 E 23.3387

    Einstweiliger Rechtsschutz, Schulorganisatorische Maßnahme, Gymnasium, Wahl der

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 3 K 717.17

    Rückverlegung einer Grundschule an den alten Standort nach einem Brand; Anspruch

  • VG Berlin, 12.03.2014 - 3 L 3.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine rein schulorganisatorische Maßnahme

  • VG Berlin, 29.08.2014 - 9 L 430.14

    Vorläufige Aufnahme als Schulanfänger in die Nelson-Mandela-Schule

  • VG München, 19.04.2023 - M 3 E 23.1073

    Wechsel eines Deutsch-Grundkurses während des Schuljahres, Kein Rechtsanspruch

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