Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass eines Zweitbescheids;Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht;Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung

  • BAYERN | RECHT

    § 2 Abs 4 S 2 StVO, § 39 Abs 1 StVO, § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 2 StVO
    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass eines Zweitbescheids;

  • tessarakt.de

    BayVGH gegen Radwegbenutzungspflicht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Radwegbenutzungspflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung von Radfahrern zur Benutzung von speziellen Radwegen ist ohne besondere Gefährdungsgründe unzulässig

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkungen zum Urteil des VGH München vom 11.08.2009, Az.: 11 B 08.186 (Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht)" von RAR Adolf Rebler und RA Dr. Dietmar Kettler, original erschienen in: DAR 2010, 40 - 42.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 2009, 624 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (9)  

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 5 S 575/09  

    Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens bei Verkehrsschildern

    Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 - VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 - 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90).

    Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).

    § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).

    Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht "Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen" (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen.

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2009 - 14 K 5458/08  

    Aufhebung; Radweg; Óberprüfung; Klageart; Bestandskraft; Empfehlung;ERA

    Zur Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO auch auf die Radwegebenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris.

    vgl. Bay VGH, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris.

    vgl. dazu die Berechnung des Bay. VGH in dem Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, Juris.

    Ob auch Linienbusse als Schwerverkehr angesehen werden können, wie dies der Beklagte getan hat und wofür allein aufgrund ihrer Größe einiges spricht, oder ob die besondere Ausbildung von Linienbusfahrern dazu führt, dass von ihnen keine erheblichen Gefahren für Radfahrer ausgehen, vgl. Bay. VGH in dem Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, Juris, kann angesichts der bereits erheblichen Lkw - Belastung der streitgegenständlichen Straße dahinstehen.

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2009 - 14 K 6697/08  

    Radweg, Radwegbenutzungspflicht, Gefahr, ERA, ERA 95

    Zur Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO auch auf die Radwegebenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris.

    vgl. Bay VGH, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris.

    vgl. dazu die Berechnung des Bay. VGH in dem Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, Juris.

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09  

    (Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

    Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 - VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 - 1 A 1228/01 -), sehen in ihrer neuesten Fassung weder bei der Überquerung von Schienen noch bei der Radverkehrsführung im Zuge von Straßen mit straßenbündigem Bahnkörper als Regellösung eine Trennung vom Kfz-Verkehr vor (vgl. S. 30 f. Abschn. 3.10 mit Tabelle, S. 35 Abschn. 3.13 u. S. 80 Abschn. 11.1.9).
  • VG Dresden, 25.08.2010 - 6 K 2433/06  

    Radwegbenutzungspflicht bei Unterschreitung der Mindestbreite in großen Teilen

    Ein Verkehrsteilnehmer kann deshalb als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben (vgl. Bay VGH, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris).

    Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen danach nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (zur Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO auch auf die Radwegebenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO vgl. sehr ausführlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N. zit. nach Juris).

  • VG Minden, 14.12.2009 - 10 K 2106/08  
    Einen Dienstunfall in diesem Sinne hat die Unfallkasse mit Bescheid vom 27. November 2007, der als sog. Zweitbescheid zu qualifizieren ist und zur Erledigung des am 15. Mai 2007 erlassenen Anerkennungsbescheids geführt hat - vgl. zu derartigen Fallkonstellationen, in denen es im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens im Anschluss an neue Ermittlungen und neuen Sachvortrag des Betroffenen zur "Novation" eines Erstbescheides durch einen Zweitbescheid kommt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, abrufbar über juris -, zumindest insoweit anerkannt, als der Kläger am 23. April 2007 in Ausübung seines Dienstes in drei Fällen gestürzt ist und sich hierdurch eine Knieverletzung zugezogen hat.
  • VG Minden, 14.12.2009 - 10 K 1406/08  
    Einen Dienstunfall in diesem Sinne hat die Unfallkasse mit Bescheid vom 27. November 2007, der als sog. Zweitbescheid zu qualifizieren ist und zur Erledigung des am 15. Mai 2007 erlassenen Anerkennungsbescheids geführt hat - vgl. zu derartigen Fallkonstellationen, in denen es im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens im Anschluss an neue Ermittlungen und neuen Sachvortrag des Betroffenen zur "Novation" eines Erstbescheides durch einen Zweitbescheid kommt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, abrufbar über juris -, zumindest insoweit anerkannt, als der Kläger am 23. April 2007 in Ausübung seines Dienstes in drei Fällen gestürzt ist und sich hierdurch eine Knieverletzung zugezogen hat.
  • OVG Sachsen, 10.07.2012 - 3 A 945/10  

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Radwegebenutzungspflicht (hier

    23 (a) Soweit der Kläger rügt, der Belang der Flüssigkeit des Verkehrs sei im Rahmen der nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu prüfenden Gefahrenlage nicht heranzuziehen, verkennt er, dass, wenn wie hier eine besondere Gefährdung festgestellt ist, die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, wozu auch dessen Flüssigkeit gehört (vgl. BayVGH, Urt. v. 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, juris Rn. 64 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581  

    Klagebefugnis; verkehrsrechtliche Anordnung; Radwegbenutzungspflicht; Ermessen;

    Zu dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs gehört sowohl der Schutz der Radfahrer vor Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer als auch die Verhütung von Gefahren, die von Radfahrern für Dritte ausgehen (vgl. BayVGH vom 11.8.2009, 11 B 08.186).
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