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   VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987   

Volltextveröffentlichungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abgrenzung zwischen Teilentscheidung, "subjektiver Vollendentscheidung" und sonst unvollständiger Entscheidung; vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen jeweils kurzfristig vorgenommene Verkehrsbeschränkungen; Aufstellen von Verkehrszeichen durch Feuerwehren; "Einsatzstellen" und "Veranstaltungen" im Sinne von Art. 7 a ZustGVerk; Ermächtigung zum Aufstellen von Verkehrszeichen; Abgrenzung zu "dynamischen Verkehrsregelungen"

Verfahrensgang

  • VG Bayreuth, 23.03.2005 - B 1 S 05.111
  • VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09  

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    dazu Bay. VGH, Beschluss vom 13.9.2005 - 11 CS 05.987 -, juris, Rn. 34; Kullik, NZV 1994, 58.
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 11 CS 10.68  

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Wenn die allgemeinen, sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 und 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung vorliegen, der Beschwerdeführer ferner die Antragsänderung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vornimmt und er innerhalb der gleichen Frist für den geänderten bzw. zusätzlichen Antrag eine den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gibt, lässt der beschließende Senat auch in Beschwerdeverfahren, die sich gegen eine nach § 80 Abs. 5, § 80 a oder § 123 VwGO ergangene Entscheidung richten, eine Antragsänderung zu (vgl. z.B. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987, S. 18 f. AU).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07  

    Einstweiliger Rechtsschutz - unerkanntes Teilurteil unerkannter Teilbeschluss

    Die Vorschriften über die Urteilsergänzung sind auf Beschlüsse über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz analog anzuwenden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR - ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 13. September 2005 - 11 CS 05.987 - ).
mehr
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CE 10.2250  

    Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung an anderen als den in § 17 Abs. 3 Satz 1

    Auf die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, von deren Erfüllung der beschließende Senat die Zulässigkeit einer echten Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren abhängig macht (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25), kommt es deshalb nicht an.
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405  

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats sind in Beschwerdeverfahren, die den Bestimmungen des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, Antragserweiterungen dann zulässig, wenn hinsichtlich des neu hinzugekommenen Rechtsschutzbegehrens die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse gewahrt wurden (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109 [2005], 141/148 f. vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987, S. 18 f. AU).
  • VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964  

    Antragserweiterung in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten

    Der beschließende Senat sieht im Interesse der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes und der möglichst raschen Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Gewalt solche Antragserweiterungen im Gegensatz zu einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. BayVGH vom 23.8.2011 Az. 2 CS 11.1218 RdNr. 5; OVG NRW vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 72/73; Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 13 c) dann als zulässig an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 und 2 VwGO vorliegen, das neu hinzugekommene Rechtsschutzbegehren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (an ihre Stelle tritt hier die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) anhängig gemacht wurde und der Beschwerdeführer hierfür fristgerecht eine den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gegeben hat (vgl. z.B. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 11 CS 10.239  

    Antragserweiterung in Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; ab dem 19.

    Die im Beschwerdeantrag 1 deshalb liegende Antragserweiterung ist nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats zulässig, da diese Verfahrenshandlung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgenommen und hierfür eine den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gegeben wurde (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25).
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