Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft
- BAYERN | RECHT
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 81 Abs 3 S 1 AufenthG 2004
Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines zunächst illegal eingereisten Ausländers im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt einer aufenthaltsrechtlich zulässigen Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers nach zweijährigem rechtmäßigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft; Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ); Geltung des Visumszwangs bei Berechtigung eines Ausländers zur Einholung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 39 ff. AufenthG; Weitgehende schulische Integration eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes als schutzwürdiger Belang zur Annahme einer besonderen Härte
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet; Berechnung der Ehebestandsdauer
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BayVGH vom 15.09.2009, Az.: 19 BV 09.1446 (Zur Berechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten)" von Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Hailbronner, original erschienen in: ZAR 2009, 345 - 346.
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.04.2009 - AN 19 K 08.1608
- VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11
Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren …
A.A. BayVGH, Urteil vom 15. September 2009 - 19 BV 09.1446 -, juris, Rdnr. 32. - VGH Bayern, 05.01.2010 - 10 C 09.2786
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Ob die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. September 2009 (19 BV 09.1446, mit ablehnender Anmerkung Hailbronner, ZAR 2009, 345) zutrifft, dass im Fall des § 39 Nr. 5 AufenthV der Ausländer bereits ab Antragstellung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG hat, kann letztlich aber offen bleiben. - VG München, 25.07.2011 - M 24 S 11.2203
Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; eheliche Lebensgemeinschaft; eigenständiges …
Zu den Zeiten des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zählen nur die Zeiten, während derer sich beide Ehepartner rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, weil jeder Ehepartner einen Aufenthaltstitel oder zumindest eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 AufenthG inne hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.9.2009, 19 BV 09.1446, juris RdNr. 26).
- VG München, 21.06.2010 - M 25 S 10.1544
Unstatthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; illegale …
Ebenso wenig hat die bei Einreise bereits verheiratete Antragstellerin nachträglich ein Aufenthaltsrecht erworben, was ihr im Duldungsfalle die Beantragung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gem. § 39 Nr. 5 AufenthV erlauben würde mit der Folge, dass ab Antragstellung die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einträte (BayVGH, U. v. 15. September 2009 - 19 BV 09.1446 - Rz 28). - VG München, 22.11.2011 - M 4 K 10.3002
Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht …
Der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2009 (Az. 19 BV 09.1446, juris) lag ein besonderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (bereits erteilte Zusage einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde).
