Rechtsprechung
| VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang
- VGH Bayern
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- BAYERN | RECHT
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 104a GG, § 1 Abs 1 RdFunkGebVtr, § 1 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 2 RdFunkGebVtr
Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Recht der neuen Medien: Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Rundfunkempfangsgerät; nicht zeitversetztes Hör- und Sichtbarmachen; rechtsstaatlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Gebührenmoratorium; verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff; Bereithalten zum Empfang; gebührenrechtliche Gleichbehandlung; mittelbarer Eingriff in die Informationsfreiheit; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; Realisierbarkeit einer gesetzlichen Registrierungspflicht; Umsetzung eines alternativen Finanzierungskonzepts; Zumutbarkeit einer Gebührenpflicht für "aufgedrängte" Empfangsmöglichkeit; Befreiung für "neuartige" Empfangsgeräte nur bei eigenem Erstgerät
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Rundfunkempfangsgerät; nicht zeitversetztes Hör- und Sichtbarmachen; rechtsstaatlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Gebührenmoratorium; verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff; Bereithalten zum Empfang; gebührenrechtliche Gleichbehandlung; mittelbarer Eingriff in die Informationsfreiheit; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; Realisierbarkeit einer gesetzlichen Registrierungspflicht; Umsetzung eines alternativen Finanzierungskonzepts; Zumutbarkeit einer Gebührenpflicht für "aufgedrängte" Empfangsmöglichkeit; Befreiung für "neuartige" Empfangsgeräte nur bei eigenem Erstgerät
Kurzfassungen/Presse (17)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- Telemedicus (Kurzinformation)
Für internetfähige PCs ist Rundfunkgebühr zu zahlen
- VGH Bayern
(Pressemitteilung)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- IWW (Kurzinformation)
Nur beruflich eingesetzter PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rundfunkgebühren für den PC
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gebühr für Internet-PC ist rechtens
- anwalt.de (Kurzinformation)
Internetfähige PCs: Bayerns Richter bejahen Rundfunkgebührenpflicht
- duessellegal.de (Pressemitteilung)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- kanzlei.biz (Pressemitteilung)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- steuertipps.de (Kurzinformation)
Selbstständige: GEZ-Gebühren für beruflich genutzten PC
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Rundfunkgebührenpflicht von Internet-PCs
- heise.de (Pressebericht, 19.05.2009)
Internet-Computer kostet Rundfunkgebühren
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- shamrock.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)
Rundfunkgebühren für PCs
- res-media.net (Kurzinformation)
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer
- lto.de (Kurzinformation)
Generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in Rundfunkgebührenpflicht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
Besprechungen u.ä.
- shamrock.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)
Rundfunkgebühren für PCs
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348
- VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09
- BVerfG - 1 BvR 447/11 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- K&R 2009, 516
- DÖV 2009, 820
- ZUM 2009, 876
Wird zitiert von ... (29)
- VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.105
Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a. A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2008 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922).
Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakte auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit des Rundfunkempfanges über das Internet Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher nicht auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Nutzung internetfähiger PCs zum Empfang von Hörfunk- und (bestimmten) Fernsehsendern ist, wie die zahlreichen Programmangebote auf häufig aufgerufenen Internetseiten beweisen, mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr; sie kann daher auch im beruflichen Bereich nicht als derart atypisch gelten, dass die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potentieller Nutzungsvorteil liegt, für "multifunktionale" Rechner als realitätsfremd angesehen werden müsste (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmer in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundfunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
(a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
(b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung kommt es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte an (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 - 27 A 245.08), so dass der Vortrag des Klägers, in seinem Haushalt und auf dem Grundstück würden von anderen Personen bereits Rundfunkgebühren entrichtet, schon allein aus diesem Grund nicht zur Annahme der Zweitgerätefreiheit geeignet ist.
- VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.1382
Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte
Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakte auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher weder auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.) noch auf die Zusicherung, Hinweise an die Mitarbeiter gegeben zu haben, dass der PC am Arbeitsplatz ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfe.
Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmer in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
(a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
(b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswillige Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).
a) Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung kommt es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte an (BayVGH vom19.5.2009 - a.a.O.; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; a.A. VG Berlin vom 17.12.2008 - 27 A 245.08), so dass der Vortrag der Klägerin, auf demselben Grundstück würden vom Pfarrer, bereits Rundfunkgebühren für seine privaten Geräte entrichtet, allein aus diesem Grund nicht zur Annahme der Zweitgerätefreiheit geeignet ist.
- VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte; Grundgebühr für …
Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakete auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes" erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher weder auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.) noch auf die Zusicherung, den Mitarbeitern untersagt zu haben, in der Kanzlei Radio zu hören oder Fern zu sehen.
Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmern in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundfunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (…offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
(a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
(b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.;… so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).
Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.;… OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswillige Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC; …
Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 ).Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebühr für PCs // Freiberufler und …
Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 ).Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).
- VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 305/09
Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen …
Internetfähige PCs wie die in der Filiale der Klägerin vorgehaltenen Rechner sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (…ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 -).Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (…ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden…, Urt. vom 15.11.2008 - 5 K 243/08.WI - anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.;… OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).
Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (…OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.
Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).
- VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 3977/09
Rundfunkgebührenpflicht für PC nur bei positivem Nachweis des Rundfunkempfangs …
Internetfähige PCs wie das vom Kläger vorgehaltenen Gerät sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (…ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 -).Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (…ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden…, Urt. vom 15.11.2008 - 5 K 243/08.WI - anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.;… OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).
Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (…OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.
Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).
- VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 09.00957
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, Juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät dar.Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zugrunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre.
Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil der Kläger damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio- und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann.
Insoweit wird im Übrigen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922) Bezug genommen.
- VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 08.01589
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC; Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 …
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC - von einem solchen ist im Hinblick auf die unbestrittenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 und im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Oktober 2008 auszugehen - ein Rundfunkempfangsgerät dar.Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zu Grunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre.
Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil die Klägerin damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits genannten Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) insoweit ausgeführt, für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung komme es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst)Geräte an.
- VG München, 18.12.2009 - M 6a K 09.677
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC; …
Das Gericht übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (Az. 7 B 08.2922).Das erkennende Gericht hat in mehreren gleichgelagerten Fällen entschieden, dass beruflich genutzte internetfähige PCs dann nicht rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn deren Nutzung als Rundfunkempfangsgeräte und damit deren Bereithalten zum Rundfunkempfang grundsätzlich nicht vermutet werden kann (vgl. z.B. 6b K 08.4154 vom 17.12.2008) und hält auch angesichts der Rechtsprechung mehrerer Obergerichte (vgl. BayVGH vom 19.5.2009, 7 B 08.2922, OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, 7 A 10959/08 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.6.2009, 8 A 732/09) insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. z.B. M 6a K 08.3443 vom 18.12.2009).
Das erkennende Gericht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH vom 19.5.2009, Az.: 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, Az.: 7 A 10959/08; OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.5.2009, Az.: 8 A 2690/08 und vom 1.6.2009, Az.: 8 A 732/09) insoweit überein als nicht ausschließlich beruflich genutzte internetfähige PCs als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne der § 1 Abs. 1 RGebStV anzusehen sind und damit auch ihre Gebührenpflicht grundsätzlich zu bejahen ist.
Das Gericht folgt - soweit, wie vorliegend, privat genutzte internetfähige PCs betroffen sind - der Entscheidung des BayVGH vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) und sieht in der Einbeziehung dieser "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" in die Rundfunkgebührenpflicht keine Verletzung von Grundrechten.
- VG Schleswig, 02.07.2009 - 14 A 243/08
EDV: Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzten PC
- VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 7 ZB 09.1790
- VGH Bayern, 08.11.2011 - 7 BV 11.2265
Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte; internetfähiger PC
- VG Würzburg, 29.04.2010 - W 3 K 10.142
§ 5 Abs 3 S 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, RdFunkStVtrÄndVtr BY 8
- VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09
Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC
- VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.27
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 7 A 10416/10
Bestehen einer Rundfunkgebührenfreiheit für einen Rechner mit Internetzugang im …
- VGH Bayern, 14.11.2012 - 7 BV 12.1399
Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang; Rundfunkempfang …
- VGH Bayern, 13.12.2011 - 7 BV 11.127
Rundfunkgebühr für internetfähigen PC
- VG Hamburg, 28.01.2010 - 3 K 2366/08
Keine Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC bei Anmeldung …
- VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768
Internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät; Gebührenpflicht
- VG Hamburg, 28.05.2010 - 7 K 2132/09
Gebührenbefreiung für einen internetfähigen PC
- VG München, 18.12.2009 - M 6a K 08.3443
Rundfunkgebühr für internetfähigen PC
- VG München, 13.11.2009 - M 6b K 08.4756
Keine Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte internetfähige PCs
- VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.3099
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; beruflich genutzter internetfähiger PC; …
- VG Bayreuth, 30.08.2010 - B 3 K 09.769
Rundfunkgebühren
- VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00652
Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) …
- VG Bayreuth, 06.12.2010 - B 3 K 09.643
Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung durch Übertragung von Vermögen auf die …
