Rechtsprechung
| VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Anordnungen zur Beschränkung einer Versammlung; Versammlung über einen längeren Zeitraum; Versammlungszweck; Aufstellen eines Mannschaftszeltes; Ausstattung des Zeltes
- VGH Bayern
Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes bleibt verboten
- BAYERN | RECHT
Art 1 VersammlG BY, Art 15 Abs 1 VersammlG BY, Art 15 Abs 4 VersammlG BY, Art 24 Abs 2 S 1 VersammlG BY, Art 8 GG, Art 2 Abs 1 GG
Anordnungen zur Beschränkung einer Versammlung; Versammlung über einen längeren Zeitraum; Versammlungszweck; Aufstellen eines Mannschaftszeltes; Ausstattung des Zeltes
Kurzfassungen/Presse (3)
- VGH Bayern
(Pressemitteilung)
Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes bleibt verboten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eine Kundgebung mit einem großen Zelt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verboten - Aufstellen eines großen "Mannschaftszeltes" auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht von Versammlungsfreiheit gedeckt
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 19.04.2012 - W 5 S 12.326
- VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig
Ein Zelt stellt nur dann einen geschützten Teil der Versammlung dar, d.h. es unterfällt lediglich dann dem besonderen Schutz des Art. 8 GG, auf den hier im Hinblick auf den anderweitigen Schutz von Versammlungen von Ausländern gleichwohl abgestellt wird, sofern ihm eine "funktionale" oder "symbolische" Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und diese Art Kundgebungsmittel damit einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.4.2012 Az. 10 CS 12.845 RdNr. 18).Dieser besondere Schutz des Art. 8 GG greift unter Hinnahme der straßen- und wegerechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Beeinträchtigungen vor allem dann, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (vgl. BayVGH vom 20.4.2012 Az. 10 CS 12.845 a.a.O. unter Verweis auf Kanther: Zur "Infrastruktur" von Versammlungen, NVwZ 2001, 1239).
- VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
Versammlung über einen längeren Zeitraum; Beschränkung auf Tagzeit; Beschränkung …
Zumindest muss es sich um ein "gemischtes" Element in dem Sinne handeln, dass es sowohl kommunikativen wie auch nichtkommunikativen Elementen dient (BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845).Denn hierbei handelt es sich lediglich um rein logistische Erfordernisse (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845).
- VG Würzburg, 19.06.2012 - W 5 S 12.494 Es weist keinen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe auf (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845; BVerfG, Be.v. 12.07.2001 Nr. 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01; BVerwG, U.v. 16.05.2007 Nr. 6 C 23/06).
Zumindest muss es sich um ein "gemischtes" Element in dem Sinne handeln, dass es sowohl kommunikativen wie auch nichtkommunikativen Elementen dient (BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845).
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