Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.221   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn Umsetzung des Bürgerentscheids nur rechtswidrig erfolgen kann

  • BAYERN | RECHT

    Art 18a GemO BY, Art 61 GemO BY, Art 62 Abs 3 GemO BY
    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn Umsetzung des Bürgerentscheids nur rechtswidrig erfolgen kann | Ein auf einen Grundsatzbeschluss abzielendes Bürgerbegehren kann nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn bereits im Vorhinein absehbar ist, dass ein entsprechender Bürgerentscheid nur auf rechtswidrige Weise umgesetzt werden kann.

  • Landesanwaltschaft Bayern

    Art. 83 Abs. 1 BV, § 51a HGrG, Art. 18a, 57 Abs. 1 und 2, Art. 61, 62 Abs. 3, Art. 89 Abs. 2 und 4, Art. 90 Abs. 2 GO, Art. 8 Abs. 6 S. 2 KAG, Art. 34 Abs. 1 BayWG
    Kommunalrecht: Bürgerbegehren zu Grundsatzbeschluss über Beitrags- und Gebührenfinanzierung | Bürgerbegehren; Auslegung; Zulassung zum Bürgerentscheid; Begriff der Haushaltssatzung; Grundsatzbeschluss; Abwasserbeseitigung; Wasserversorgung; Eigener Wirkungskreis einer Gemeinde; Verbesserung der Wasser- und Abwasserversorgungsanlagen; Umlagefähige Kosten; Gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung; Rechtmäßiges Ziel; Haushaltsgrundsätze ; Gebot des ausgeglichenen Haushalts; Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft; Grundsatz der Subsidiarität der Kreditaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GO Art. 18a Abs. 1; GO Art. 61
    Unzulässigkeit eines auf einen Grundsatzbeschluss abzielenden Bürgerbegehrens bei Absehbarkeit der Umsetzung eines entsprechenden Bürgerentscheids nur auf rechtswidrige Weise

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2012, 608



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12  

    Benutzungsgebührenrecht

    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 21.03.2012 - 4 B 11.221 -, DVBl. 2012, 698, 701) zur ähnlichen Bestimmung des Art. 62 Abs. 3 BayGO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats, wonach § 44 Abs. 3 KV M-V nichts Entscheidendes für einen Vorrang der Beitrags- gegenüber der Gebührenfinanzierung entnommen werden könne, ausgeführt hat:.
  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 11.1641  

    Bürgerbegehren im Hinblick auf die ambulante chirurgische Versorgung in der

    Durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Klageantrags, die sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist, wird die ursprüngliche Fragestellung - ohne inhaltliche Änderung des Bürgerbegehrens - entsprechend seiner Zielsetzung präzisiert (vgl. BayVGH vom 21.3.2012 Az. 4 B 11.221, vom 28.5.2008 Az. 4 BV 07.1981).

    Grundsatzentscheidungen und -beschlüsse sind bürgerbegehrensfähig und - tauglich (vgl. BayVGH vom 21.3.2012 Az. 4 B 11.221).

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 12.424  

    Bürgerbegehren; Straßenbauvorhaben; Änderung der Planung; Nachreichen von

    Dabei ist der Inhalt eines Bürgerbegehrens durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BayVGH vom 25.6.2012 Az. 4 CE 12.1224, vom 21.03.2012 Az. 4 B 11.221).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht