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   VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563   

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VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563 (https://dejure.org/2001,6728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2001 - 3 B 98.563 (https://dejure.org/2001,6728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 3 B 98.563 (https://dejure.org/2001,6728)
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Schulkreuz ablehnender Lehrer

Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines Lehrers auf Entfernen von Kreuzen aus Klassenräumen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lehrer im Beamtenverhältnis an einer öffentlichen Volksschule; Grundrecht auf Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit ; Anbringung eines Kreuzes im Klassenraum; Grundrechtseinschränkung durch die Grundsätze des Berufsbeamtentums; Schwächere Position des Lehrers gegenüber ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kreuz (Kruzifix) - Anspruch eines Lehrers auf Entfernung von Kreuzen aus Klassenzimmern in Volksschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2900 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1000
  • DVBl 2002, 790 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem "Kruzifix-Urteil" vom 16.5.1995 (BVerfGE 93, 1 = BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477 = DVBI.1995, 1069) in dieser Vorschrift über die Anbringung eines Kreuzes (§ 13 Abs. 1 Satz 3 VSO) einen Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) gesehen und die Norm insoweit für verfassungswidrig erklärt, weil das Kreuz nicht nur Ausdruck der vom Christentum geprägten abendländischen Kultur sei, sondern als Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung auch missionarischen Charakter habe.

    Danach unterliegt die Bekenntnis- und Religionsfreiheit als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt nur Einschränkungen, die sich ihrerseits aus der Verfassung selbst ergeben (so BVerfG vom 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II), also namentlich dann, wenn sie in Widerstreit zu kollidierenden Grundrechten Dritter oder anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern tritt.

    Dem Staat als Dienstherrn steht im Bereich des öffentlichen Schulwesens zudem der Umstand zur Seite, dass er hierbei in Erfüllung seines verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags - in seiner Qualität eigenständig und dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichberechtigt - handelt, wie er in Art. 7 Abs. 1 GG-im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht statuiert ist (vgl. dazu etwa Niehues, a.a.O., RdNr.527; BVerfG v. 9.2.1989, NVwZ 1990, 54 - Schulbuch ; BVerfG v. 17.12.1975, NJW 1976, 947 - christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung ; BVerfG v. 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II - Kruzifixurteil).

    Sie verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen: BVerfG, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2478).

    a) Die Pflicht des Staats zur Einhaltung einer religiös-weltanschaulichen Neutralität setzt ihm - wenngleich von ihm nicht Gleichgültigkeit gegenüber den kulturell vermittelten und historisch verwurzelten christlich geprägten Wertüberzeugungen und Einstellungen und den daraus erwachsenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmustern gefordert ist (BVerfG, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II) - auch im schulischen Bereich Grenzen.

    Er wirkt immerhin auf Personen ein, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl. BVerfG, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479).

    Nur auf diese Weise können die angesichts der Pluralität der Gesellschaft unvermeidlichen Spannungen unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz miteinander zum Ausgleich gebracht werden (BVerfG v. 17.12.1975, NJW 1976, 947/948 Sp.l; vom 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II).

    Allerdings sind ihm als Lehrer diejenigen Argumente verschlossen, die das Bundesverfassungsgericht (v. 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 ff. = NJW 1995, 2477 ff.) den Erziehungsberechtigten im Hinblick auf die spezifische Situation eines Volksschülers zugebilligt hat, der im Klassenzimmer im Anblick des Kreuzes lernen muss.

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Diese Grenzen müssen also nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundgesetzlichen Wertesystems gezogen werden (vgl. z.B. BVerfG vom 11.4.1972, NJW 1972, 1183/1184 Sp.I).

    Weil die positive Glaubensfreiheit allen Eltern und Schülern gleichermaßen zukommt, nicht nur den christlichen, lässt sich ein daraus etwa entstehender Konflikt auch nicht nach dem Mehrheitsprinzip lösen, denn gerade das Grundrecht der Glaubensfreiheit bezweckt in besonderem Maß den Schutz der Minderheiten (vgl. BVerfG vom 11.4.1972, NJW 1972, 1183 f. - Eidesverweigerung).

    Der Staat - als "Heimstatt aller Bürger" - darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. etwa BVerwG v. 21.4.1999, BayVBI.1999, 663/665 Sp.I m.w.N.), weder durch eine Bevorzugung nach der zahlenmäßigen Stärke noch nach der sozialen Relevanz der Vertreter oder des Inhalts einer bestimmten Glaubenshaltung, auch nicht zum Nachteil von Außenseitern oder Sektierern, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen (vgl. dazu BVerfG vom 11.4.1972, NJW 1972, 1183 f. - Eidesverweigerung).

    Aus dem hohen Stellenwert der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der sich aus ihrer engen Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Verfassungswert herleitet, folgt, dass der Staat auch "Außenseitern" und Einzelnen, die sich von der großen Mehrheit abheben, die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet, und es ihm versagt ist, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (BVerfG vom 11.4.1972, NJW 1972, 1183/1184 Sp.I).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der christlichen Gemeinschaftsschule in Bayern (vom 17.12.1975, NJW 1976, 950/951 Sp.I), wo unter ausdrücklicher Nennung des Bildungsauftrags in Art. 131 Abs. 2 BV festgestellt wird, ein durch spezifisch christliche Glaubensinhalte geprägtes Erziehungsziel sei weder in der Bayerischen Verfassung noch in den Schulgesetzen festgelegt.

    Bei dem danach - außerhalb des Religionsunterrichts - in der Bejahung des Christentums (vgl. auch Art. 135 Satz 2 BV) anzuerkennenden prägenden Kultur- und Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, kommt hierbei dem Gedanken der Toleranz für Andersdenkende eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG vom 17.12.1975, NJW 1976, 950 ff. und 947/949 Sp. I).

    Sind nämlich verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes übereinstimmt (vgl. für den Fall der teleologischen Reduktion des Wortlauts von Art. 135 Satz 2 BV BVerfG vom 17.12.1975, NJW 1976, 950/951 Sp. I).

    Entsprechendes gilt für die schulischen Lehrinhalte, die allein durch das Bekenntnis des Lehrers nicht tangiert werden (dies hat das Bundesverfassungsgericht sogar im Hinblick auf eine Regelung, nach der. bei der Auswahl der Lehrer auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden soll, festgestellt; vgl. die Entsch. vom 17.12.1975, NJW 1976, 950/952).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Ohne dass sich daraus Teilhabe- und Leistungsansprüche hierdurch faktisch begünstigter Erziehungsberechtigter ergeben könnten, steht es in der freien Entscheidung der Staatsgewalt, ob und in welcher Form sie darüber hinaus institutionelle Hilfe zur gemeinsamen Grundrechtsausübung - wie etwa durch Schulgottesdienste, Schulandachten und Schulgebete durch staatliche Fördermaßnahmen oder Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen will (vgl. BVerfGE 52, 223/240 = BayVBI. 1980, 336).

    Dies gilt insbesondere für das jüngere Schulkind, das noch kaum zur kritischen Selbstbehauptung seiner eigenen Position gegenüber seiner Umgebung in der Lage ist (zur Frage der Teilnahme am Schulgebet vgl. BVerfG v. 16.10.1979, BayVBI. 1980, 336 = NJW 1980, 575/578).

    Dieses ist zwar, obwohl es christliche Bezüge einführt, im Rahmen der Gestaltung des Schullebens in staatlichen Schulen nicht verboten, kann aber wegen seines Charakters als "religiöser Bekenntnisakt" - sofern nicht im Religionsunterricht gesprochen - nicht Teil des allgemeinen Schulunterrichts im Sinn einer schulischen Unterweisung und Bestandteil eines verbindlichen Lehrplans sein (vgl. BVerfG vom 16.10.1979, BayVBI. 1980, 336 = NJW 1980, 575£).

  • VGH Bayern, 09.09.1985 - 3 CS 85 A.1338
    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Anordnungen des Dienstherrn hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds des Beamten wurden aber auch anhand einer Interessenabwägung am Maßstab des - somit grundsätzlich als bestehend-anerkannten Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) gemessen, so etwa das Verbot des Tragens einer Anti-Atomkraft-Plakette im Dienst durch einen Lehrer (BVerwG vom 25.1.1990, NJW 1990, 2265), ferner am Maßstab des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), wie z.B. bei der Bestimmung der Grenzen der positiven Bekenntnisfreiheit eines Lehrers an öffentlichen Schulen, der im Unterricht Kleidung mit Bhagwan-typischen Rottönen getragen hat (BVerwG vom 8.3.1988, NVwZ 1988, 937/938; im Hinblick auf das auch in Art. 107 Abs. 1 BV entsprechend geregelte Grundrecht vgl. auch BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405 und BayVBI. 1985, 721), oder wie bei der Frage der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs im Unterricht durch eine gläubige Muslimin (vgl. einerseits VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767ff., andererseits VGH Mannheim vom 26.6.2001, DVB1.2001, 1534/1537 Sp.1).

    Infolge der seinem Dienstherrn obliegenden Beschränkungen hat er andererseits in Beobachtung dieser Dienstpflicht die negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG, Art. 107 Abs. 6 BV und gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 f. WRV zu achten (vgl. dazu BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405-Tragen Bhagwan-typischer Rottöne ; s. auch VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767/768 Sp. II -Kopftuch).

    Sollte jedoch der Lehrer nicht zu diesem Verhalten bereit sein, indoktrinierend oder polarisierend wirken und die Bereitschaft, Toleranz zu vermitteln und auch selbst zu leben, vermissen lassen, so kann sich die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für den Lehrer aus einer Kollision mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern der von der Schule (und dem Lehrer) gegenüber den Schülern (und deren Eltern) zu beachtenden religiös-weltanschaulichen Neutralität und der Bewahrung des religiösen Friedens in der Schule ergeben, sofern ein schonender Ausgleich dieser einander entgegenstehenden Rechtsgüter nicht möglich ist (vgl. entsprechend BayVGH vorn 9.9.1985, NVwZ 1986, 405 Bhagwan-typische Kleidung ; zutreffend insofern VGH Mannheim vom 26.6.2001, DVBI. 2001, 1534/1538 Sp.I/1540 Sp.II - Kopftuch).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Den daraufhin in das Gesetz aufgenommenen Art. 7 Abs. 3 EUG haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. vom 1.8.1997, BayVBI. 1997, 686 = NJW 1997, 3157 = DVBI.1997,1195) und das Bundesverwaltungsgericht (Entsch. vom 21.4.1999, BayVBI. 1999, 663 = NJW 1999, 3063 = DVBI.1999, 1581) für verfassungskonform auslegbar und damit für wirksam erachtet.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. vom 1.8.1997, BayVBI. 1997, 686 = NJW 1997, 3157/3158 Sp.II) und auch das Bundesverwaltungsgericht (Entsch. vom 21.4.1999, BayVBI. 1999, 663/665 Sp.I) haben die Regelung in der dargestellten Weise verstanden und für zulässig erachtet, ebenso der für das Schulrecht zuständige 7. Senat (Entsch. vom 22.10.1997, BayVBI. 1998, 305 = NVwZ 1998, 92).

    Sowohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. vom 1.8.1997, BayVBI. 1997, 686 = NJW 1997, 3157) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Entsch. vom 21.4.1999, BayVBI. 1999, 663) haben die Regelung - mit teilweise unterschiedlicher Begründung - im Ergebnis für zulässig und bei verfassungsgemäßer Auslegung auch für praktikabel erachtet.

  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 50.88

    Lehrer - Schuldienst - Plakette - Gebot der Zurückhaltung bei politischer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Anordnungen des Dienstherrn hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds des Beamten wurden aber auch anhand einer Interessenabwägung am Maßstab des - somit grundsätzlich als bestehend-anerkannten Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) gemessen, so etwa das Verbot des Tragens einer Anti-Atomkraft-Plakette im Dienst durch einen Lehrer (BVerwG vom 25.1.1990, NJW 1990, 2265), ferner am Maßstab des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), wie z.B. bei der Bestimmung der Grenzen der positiven Bekenntnisfreiheit eines Lehrers an öffentlichen Schulen, der im Unterricht Kleidung mit Bhagwan-typischen Rottönen getragen hat (BVerwG vom 8.3.1988, NVwZ 1988, 937/938; im Hinblick auf das auch in Art. 107 Abs. 1 BV entsprechend geregelte Grundrecht vgl. auch BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405 und BayVBI. 1985, 721), oder wie bei der Frage der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs im Unterricht durch eine gläubige Muslimin (vgl. einerseits VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767ff., andererseits VGH Mannheim vom 26.6.2001, DVB1.2001, 1534/1537 Sp.1).

    Schüler könnten sich dadurch wirklich oder vermeintlich einem gewissen Anpassungszwang an die zur Schau getragene Meinung des Lehrers ausgesetzt sehen, um schulische Nachteile zu vermeiden (zur politischen Meinungsäußerung vgl. BVerwG vom 25.1.1990, BayVBI. 1990, 537 = NJW 1990, 2265/2266 - Anti-Atomkraft-Plakette).

  • BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1170/88

    Schulwesen - Neutralitätsgebot - Beeinflussung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Dem Staat als Dienstherrn steht im Bereich des öffentlichen Schulwesens zudem der Umstand zur Seite, dass er hierbei in Erfüllung seines verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags - in seiner Qualität eigenständig und dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichberechtigt - handelt, wie er in Art. 7 Abs. 1 GG-im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht statuiert ist (vgl. dazu etwa Niehues, a.a.O., RdNr.527; BVerfG v. 9.2.1989, NVwZ 1990, 54 - Schulbuch ; BVerfG v. 17.12.1975, NJW 1976, 947 - christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung ; BVerfG v. 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II - Kruzifixurteil).

    Auf der anderen Seite muss der Staat hinreichend Neutralität und Toleranz wahren und die erzieherischen Vorstellungen der Eltern und ihre Verantwortung für den Gesamtplan der Erziehung achten (vgl. BVerfG vom 9.2.1989, NVwZ 1990, 54 -Schulbuch).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Dabei ist bedeutsam, dass die für die Schule verbindliche Art dieser auf die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern Rücksicht nehmenden Neutralität den an ihr tätigen Lehrern als Dienstpflicht obliegt (VGH Mannheim, DVBl. 2001, 1534/38 I).

    Das Gericht hat nicht - auch nicht anhand von Belegstellen -zu prüfen, ob etwa die Argumentationsweise des sich auf seine religiöse Gewissensfreiheit Berufenden nach den Regeln seines Bekenntnisses den einschlägigen theologischen Grundsätzen entspricht (vgl. für den Fall des religiös motivierten Tragens eines Kopftuchs zutreffend VG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 770 und VGH Mannheim v. 26.6.2001, DVBl. 2001, 1534/1537 Sp.I).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
    Dem Staat als Dienstherrn steht im Bereich des öffentlichen Schulwesens zudem der Umstand zur Seite, dass er hierbei in Erfüllung seines verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags - in seiner Qualität eigenständig und dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichberechtigt - handelt, wie er in Art. 7 Abs. 1 GG-im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht statuiert ist (vgl. dazu etwa Niehues, a.a.O., RdNr.527; BVerfG v. 9.2.1989, NVwZ 1990, 54 - Schulbuch ; BVerfG v. 17.12.1975, NJW 1976, 947 - christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung ; BVerfG v. 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II - Kruzifixurteil).

    Nur auf diese Weise können die angesichts der Pluralität der Gesellschaft unvermeidlichen Spannungen unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz miteinander zum Ausgleich gebracht werden (BVerfG v. 17.12.1975, NJW 1976, 947/948 Sp.l; vom 16.5.1995, BayVBI. 1995, 720 = NJW 1995, 2477/2479 Sp.II).

  • VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00

    Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung;

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot -

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BFH, 04.05.1998 - IX B 7/98

    Keine erhöhten Absetzungen nach § 7 c EStG für Ausbauten

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • VGH Bayern, 26.11.1996 - 3 CE 96.1926
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerwG, 28.01.1994 - 6 B 24.93

    Chemielehrbuch - 'Eigenverantwortung des Lehrers', Weisungsgebundenheit

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • VGH Hessen, 10.02.1993 - 1 UE 1902/87

    Ausgewogenheit im Unterricht bei Einsatz schulfremder Personen im Unterricht

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Denn unabhängig davon, dass die Klägerin selbst bekundet hat, dass sie hiergegen keine Einwände erhoben hat, und ggf. auch hiergegen vorgehen hätte können (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2001 - 3 B 98.563 - VGHE n.F. 55, 52), betrifft die Frage, ob sich der Beklagte auf die Sicherung des staatlichen Neutralitätsgebots berufen kann, allein die Begründetheit der Klage.
  • VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 2 K 07.347

    Kreuz im Klassenraum

    Obwohl die angestrebte Handlung des Beklagten originär kein Verwaltungsakt ist, führt das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG ausnahmsweise durchzuführende Vorverfahren zu einer Förmlichkeit der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, die es aus Sicht des Klägers gebieten lässt, nicht nur die Ausführung des Realakts, sondern auch die gerichtliche Aufhebung der Bescheide zu beantragen (im Ergebnis ebenso BayVGH vom 21.12.2001 NVwZ 2002, 1000 = BayVBl 2002, 400).
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