Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.03.2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Masthähnchenställe;Nachbarschutz gegen Immissionen durch Bioaerosole;Präklusion von Einwendungen;Keine hinreichend sicheren Aussagen von Umwelthygiene und Umweltmedizin über die Gefährlichkeit von Bioaerosolen für Menschen;Keine verwaltungsgerichtlic
- BAYERN | RECHT
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 BImSchG, § 10 Abs 3 S 5 BImSchG, Nr 5.4.7.1 TA Luft, § 86 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Masthähnchenställe; - Landesanwaltschaft Bayern
§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 3 Satz 5 BlmSchG
Reichweite und Grenzen des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes bei Bioaerosolen | Präklusion von Einwändungen; immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz bei Bioaerosolen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formelle Voraussetzungen eines Einwendungsausschlusses gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Masthähnchenställe; Nachbarschutz gegen Immissionen durch Bioaerosole; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Masthähnchenställe; Nachbarschutz gegen Immissionen durch Bioaerosole
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
O Bioaerosole
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 30.11.2012 - 22 ZB 11.2794
Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen aus einem …
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 9.7.2012 Az. 22 CS 12.575 und vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149 u.a., Urteil vom 24.3.2011 Az. 22 B 10.2316).Der Untersuchungsgrundsatz verlangt jedenfalls nicht die Herbeiführung eines bislang noch nicht bestehenden, neuen Standes von Wissenschaft und Forschung; vielmehr wäre eine Beweisaufnahme zum Zweck der Schließung fachwissenschaftlicher Wissenslücken verfehlt; ihre Ergebnisse könnten die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149 u.a. RdNr. 18).
- VG Augsburg, 14.11.2012 - Au 4 K 12.433
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Anlage zur Zerlegung von Elektro- und …
Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte (vgl. grundlegend BVerwG vom 17.7.1980 DVBl. 1980, 1001/1002 f., zum insofern vergleichbaren Atomrecht; BayVGH vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151).Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (vgl. BayVGH vom 22.3.2012 a.a.O.).
- VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre …
Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, noch bestehende fachwissenschaftliche Wissenslücken im Wege einer Beweisaufnahme zu schließen bzw. eine unzureichende Erprobung von Maßnahmen auf diesem Weg auszugleichen; die Ergebnisse einer solchen Beweisaufnahme könnten nämlich die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149 u.a. RdNr. 18 m.w.N.; BVerfG vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638). - VG Ansbach, 03.05.2012 - AN 3 K 11.01239
Baurecht (Nachbarschutz)
Daraus ergibt sich nicht nur, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. für besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes keine Rolle spielen (siehe auch Beschluss vom 5. März 1984, BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99)." Hinzu kommt, dass, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2012 (Az. 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151) festgestellt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG derzeit grundsätzlich keinen Nachbarschutz gegen Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger vermittelt, weil der Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit von derartigen Immissionen für Menschen zulässt, weil es verbindliche Grenzwerte für Keimimmissionen nicht gibt.
