Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182; 8 B 10.970 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot
- BAYERN | RECHT
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 18 StrWG BY, Art 36 VwVfG BY
Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot | Die Straßenbaubehörde darf sich bei der Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse und bei der Anordnung von Auflagen nur an Gesichtspunkten orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Eine Auflage, die aus Gründen des Verbraucherschutzes gemeinnützigen Vereinen das Sammeln von Spenden und den Abschluss von Fördermitgliedschaften verbietet, ist rechtswidrig. - Landesanwaltschaft Bayern
Art. 18 BayStrWG, Art. 36 BayVwVfG
Straßenrecht: Sondernutzung | Sondernutzung für Informationsstand; Auflagen nur bei sachlichem Bezug zur Straße; Keine Auflage wegen Verbraucherschutz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1
Berücksichtigung von Gesichtspunkten ohne sachlichen Bezug zur Straße i.R.e. Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und einer Anordnung von Auflagen durch eine Straßenbaubehörde; Rechtmäßigkeit einer gemeinnützigen Vereinen das Sammeln von Spenden und den Abschluss von Fördermitgliedschaften aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietenden Auflage
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Bayerische Straßenbaubehörde darf gemeinnützigen Vereinen das Sammeln von Spenden nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes verbieten
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.1445
- VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182; 8 B 10.970
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2010, 830
Wird zitiert von ...
- VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1653
Fortsetzungsfeststellungsklage
Weitere Erwägungen der Beklagten nach Erledigung des Verwaltungsaktes sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 22.6.2010, Az. 8 BV 10.182 ).
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