Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52   

Volltextveröffentlichungen

  • bayern.de

    Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG
    Vereinsverbot

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Bayern (Pressemitteilung)

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe liegen nun vor

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Verbot des Vereins "Multi-Kultur-Haus Ulm e.V." ist rechtmäßig




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Wird zitiert von ... (5)  

  • VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104  

    Beschlagnahme und Einziehung des an den Multi-Kultur-Haus Ulm vermieteten

    Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Dezember 2005 (Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, verbot ihn und löste ihn auf.

    Der Senat hat in seinem Urteil zum Vereinsverbot (vom 24.1.2007 - 4 A 06.52) festgestellt, dass der MKH sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet hat.

    Der aggressiv-kämpferische Inhalt dieser Schriften ist in die Predigten von E. B. und Dr. Y., den Islamunterricht und insgesamt in den "Vereinsalltag" eingeflossen und hat die ideologische Schulung und Ausrichtung der Vereinsmitglieder geprägt (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Dies wird auch für die von Dr. Y. im Islamunterricht vorgetragene Propaganda des Selbstmordes als Märtyrertod gelten (vgl. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Auf diese Umstände kann es schon deshalb nicht ankommen, weil es für die gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Beschlagnahme und Einziehung - ebenso wie beim Vereinsverbot (s. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) - maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 19. Dezember 2005 ankommt.

  • VGH Bayern, 20.09.2006 - 4 AS 06.2036  

    Verbot des "Multi-Kultur-Hauses Ulm e.V." bestätigt

    Zur Begründung nahm er auf die Klagebegründung im Verfahren 4 A 06.52 Bezug.

    Die Verfahrensakte 4 A 06.52 war beigezogen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10  

    Vereinsverbot gegenüber Teilvereinigung der Hell´s Angels; Prägung durch

    128 Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).
mehr
  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341  

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).
  • VG Berlin, 12.05.2011 - 14 K 237.09  

    § 5 Abs 4 AufenthG, § 6 Abs 1 AufenthG, § 6 Abs 2 AufenthG, §

    Zwar geht das Gericht davon aus, dass der von der Beklagten benannte Personenzusammenschluss existiert und den Terrorismus zumindest dadurch unterstützt hat, dass er offen zum bewaffneten Djihad aufgerufen hat (vgl. dazu das Urteil des Bayerischen VGH vom 24. Februar 2007 betreffend das Verbot des Multikulturhauses Neu-Ulm - 4 A 06.52 -, juris, sowie die Jahresberichte 2006 ff. des Bayerischen und Baden-Württembergischen Verfassungsschutzes über die islamistische Szene in dessen Umfeld).
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