Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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1. Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen.2. Eine pauschale Bezugnahme auf im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände ohne deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
- BAYERN | RECHT
Art 14 GG, § 17a FStrG, § 17b FStrG, § 17c FStrG, § 17d FStrG, § 17e FStrG, § 1 FStrAbG, § 50 S 1 BImSchG, Art 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 12ff EWGRL 43/92, Art 16 Abs 1 EWGRL 43/92, Anh II EWGRL 43/92, Anh IV EWGRL 43/92, § 33 BNatSchG 2007, § 34 BNatSchG 2007, § 42 BNatSchG 2007, Art 13b NatSchG BY, Art 13c NatSchG BY, Art 49a NatSchG BY
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Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände ohne deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss; Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen; Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses; Verträglichkeitsprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) im Wege einer Vorausschau; Erheblichkeit eines Abwägungsmangels im Falle des Vorliegens eines Einflusses auf das Ergebnis durch den Mangel i.R.d. fachplanerischen Abwägungsgebots; Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über eine Trassenwahl durch das Vorziehen eines Belangs gegenüber einem anderen durch die Planfeststellungsbehörde
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011
- BVerwG, 20.10.2011 - 9 B 43.11
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen
Der Senat hat in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 8 A 10.40011 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich der Grundstücke der Klagepartei und im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.
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