Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.1750   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume kommt es nicht auf individuelle, gesundheitliche Dispositionen des Betroffenen (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) an. Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu

  • BAYERN | RECHT

    Art 49 aF NatSchG BY, § 67 Abs 1 S 1 BNatSchG
    Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume kommt es nicht auf individuelle, gesundheitliche Dispositionen des Betroffenen (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) an. Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (wie BayVGH vom 19.1.2005 Az. 15 ZB 04.853; BayVGH vom 7.8.1998 Az. 22 B 96.625; OVG Saarland vom 27.4.2009 NuR 2009, 428).

  • Landesanwaltschaft Bayern

    § 67 Abs. 1 Satz 1 (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F.) BNatSchG
    Bundesnaturschutzgesetz: Befreiung vom Fällverbot einer Baumschutzverordnung bei Befall mit Eichenprozessionsspinnern | Allergische Reaktion auf den Befall von Eichen mit dem Eichenprozessionspinner; Befreiung vom Fällverbot einer Baumschutzverordnung wegen unbeabsichtigter Härte im Hinblick auf eine Allergie

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Befreiung vom Baumfällungsverbot bei Allergie gegen Eichenprozessionsspinner - Individueller gesundheitlicher Zustand nicht ausschlaggebend




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • VG München, 07.05.2012 - M 8 K 11.957  

    Genehmigung bzw. Befreiung für Fällung eines geschützten Baumes; Verschattung von

    Letztendlich vermag allerdings die Allergieerkrankung der Nachbarin der Verpflichtungsklage in keinem Fall zum Erfolg zu verhelfen, da es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume nicht auf individuelle, gesundheitliche Dispositionen des Betroffenen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ankommt und eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln ist (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 Az. 14 B 10.1750, RdNr. 50 - juris).

    Die Baumschutzverordnung der Beklagten steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Einklang (vgl. BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O. Rdnrn. 19 ff. - juris zur BaumSchV der Stadt Fürth).

    Sie stellt eine grundsätzlich verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, mit der die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisiert und aktualisiert wird (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 26 - juris; Dreier, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 2011, E RdNr. 337 m.w.N.).

    Damit enthält die Baumschutzverordnung Regelungen, aufgrund derer eine unverhältnismäßige oder gleichheitssatzwidrige Beschränkung des Grundeigentums durch die Verbote des § 3 Abs. 1 BaumSchV verhindert werden kann (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 29 - juris).

    Da es sich bei Baumschutzverordnungen auf der Grundlage des Naturschutzrechts um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, sollen die darin enthaltenen Befreiungsvorschriften deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit sicherstellen, um im konkreten Einzelfall eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastung der Eigentümer zu verhindern (vgl. BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 48 - juris; vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 67 RdNr. 2).

    Daher sind diese Ausnahme- und Befreiungsvorschriften grundstücksbezogen zu verstehen, was auch für den Befreiungstatbestand der "offenbar nicht beabsichtigten Härte" gilt, die dementsprechend nur gegeben sein kann, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen und/oder mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Eigentumsbeschränkung führt (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 48 - juris).

    Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 50 - juris; BayVGH Beschluss vom 19.1.2005 Az. 15 ZB 04.853, RdNr. 13 - juris; BayVGH vom 7.8.1998 Az. 22 B 96.625, RdNr. 19 - juris; OVG Saarland Beschluss vom 27.4.2009 Az. 2 A 286/09, NuR 2009, 428, RdNr. 21 - juris; VG München Urteil vom 9.6.2008 Az. M 8 K 07.5646, RdNr. 21 - juris; VG Düsseldorf Urteil vom 30.7.2008 Az. 11 K 3691/07, RdNr. 36 ff. - juris), womit auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden kann.

  • VG München, 02.07.2012 - M 8 K 11.4105  

    Geschützter Baum; Fällungserlaubnis; unzumutbare Beeinträchtigung (verneint);

    Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (vgl. BayVGH v. 25.4.2012 Az: 14 B 10.1750 - juris).
  • VG München, 11.07.2012 - M 9 K 11.5628  

    Ersatzpflanzung; Ausgleichszahlung als Wahlmöglichkeit; Bestimmtheitsgrundsatz.

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf Naturschutzrecht beruhende Verordnungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig zulässig sind (BayVGH vom 25.04.2012, Az.: 14 B 10.1750, RdNr. 26 ).
  • VG Augsburg, 13.07.2012 - Au 2 K 11.1621  

    Im Zeitpunkt der Neuregelung des Naturschutzrechts im Bund und im Freistaat

    Die Baumschutzverordnung überschreitet die Vorgaben der Ermächtigungsnorm nicht und ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 14 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.4.2012 Az. 14 B 10.1750 RdNr. 22 ff. zur Baumschutzverordnung der Stadt Fürth).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht