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   VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176   

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VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176 (https://dejure.org/2011,919)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.08.2011 - 10 BV 10.1176 (https://dejure.org/2011,919)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. August 2011 - 10 BV 10.1176 (https://dejure.org/2011,919)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung öffentlichen Glücksspiels über das Internet in Bayern; 50-Cent-Gewinnspiele sind nicht aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages zulässig

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterfallen von über das Internet in der Form sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotener Sportwetten unter das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrags

  • Glücksspiel & Recht

    Einsatz von 50 Cent verbotenes Glücksspiel

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 1 GlüStV, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV, § 8a, § 58 Abs. 4 RStV, § ... 33d, § 33h Nr. 3 GewO, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 31 VwZVG, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49, 56 AEUV
    Glückspielrecht: 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig | Sporttipp-Sportwettenangebot über das Internet; Bezahlmodus über Telefonmehrwertdienstleister; Untersagungsverfügung; Abgrenzung: strafrechtlicher und glücksspielrechtlicher Glücksspielbegriff; Auslegung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterfallen von über das Internet in der Form sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotener Sportwetten unter das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    50-Cent-Gewinnspiele sind unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "50-Cent-Gewinnspiele"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sportwetten als 50 Cent-Gewinnspiele im Internet unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbotenes Internet-Glücksspiel auch bei lediglich 50 Cent Einsatz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    50-Cent-Spiele sind glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sportwetten als so genannte 50-Cent-Gewinnspiele im Internet unzulässig - Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 161
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Die neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (u.a. Az. 8 C 15.09) und 1. Juni 2011 (u.a. Az. 8 C 5.10) stünden bei richtigem Verständnis diesem Ergebnis nicht entgegen.

    ..." Schon daraus wird ersichtlich, dass mit der in den Rundfunkstaatsvertrag neu eingefügten Regelung des § 8a gerade keine abweichende Regelung zu den bereits geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder getroffen werden sollte und Rundfunkgewinnspiele, soweit sie nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, daher ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig sind wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele (vgl. auch BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 27).

    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 Az. 10 CS 11.709 RdNr. 20; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 78 f. sowie vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNrn. 20 ff.).

    Es dient aber unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Wert (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 23 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

    Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; es beansprucht Geltung für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele und begründet für diese ein generelles Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot im Internet (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 24 ff. mit eingehender Begründung).

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 a.a.O. RdNr. 21 sowie zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; zum Internetverbot eingehend BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff.).

    Das Internetverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

    Folglich ist es der Klägerin auch rechtlich zumutbar, ihre entsprechenden Internetaktivitäten deutschlandweit zu unterlassen (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16).

    Sofern es im Übrigen für die Klägerin technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, der vom Beklagten nur für seinen Zuständigkeitsbereich verfügten Untersagungsanordnung in anderer, weniger belastender Weise nachzukommen, beispielsweise über den Weg des Internet-Geolokalisationsverfahrens, steht ihr dies frei (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16).

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 a.a.O. RdNr. 21 sowie zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; zum Internetverbot eingehend BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff.).

    Das Internetverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

    Damit wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.).

    Dass eine Bezugnahme darauf den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 57 m.w.N. seiner Rechtsprechung).

    Der Senat geht wie das Gericht erster Instanz dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 59 m.w.N.) davon aus, dass die Beachtung einer auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinn ist, wenn diese dazu das Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für das gesamte Bundesgebiet erfordern würde.

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Dem stehe nicht entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) festgestellt habe, dass § 8a RStV eine Grundsatzentscheidung enthalte, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich um zufallsabhängige, entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handle, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die Vorschriften des § 284 StGB und Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV keine Anwendung fänden.

    Letzteres werde durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) bestätigt.

    Der für das Medienrecht zuständige 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die genannten Anforderungen (in § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV) präzisieren und legitimieren die in § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt ..., keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können." Abgesehen davon, dass es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei dieser Rechtsauffassung des 7. Senats lediglich um ein die betreffende Normenkontrollentscheidung nicht tragendes obiter dictum ohne eingehendere Beleuchtung und Würdigung der hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen, insbesondere zu § 3 GlüStV, handelt, ist diese Entscheidung des 7. Senats nach einem vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Streitsache geschlossenen Vergleich der Beteiligten inzwischen wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 10 CS 11.709

    Sportwetten; staatliches Monopol; unionsrechtliche Dienstleistungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 Az. 10 CS 11.709 RdNr. 20; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 78 f. sowie vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNrn. 20 ff.).

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 a.a.O. RdNr. 21 sowie zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; zum Internetverbot eingehend BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff.).

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Anhaltspunkte oder Anknüpfungspunkte für eine Anlehnung auch an den nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen "nicht ganz unbeträchtlichen" Spieleinsatz (im Sinne eines Vermögensopfers; vgl. BGH vom 29.9.1986 NJW 1987, 851) finden sich dort dagegen nicht.

    Die Rechtsprechung hat diesen vom Gesetzgeber nicht näher umschriebenen Begriff dahingehend bestimmt, dass darunter ein Spiel zu verstehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und durch die Leistung eines Einsatzes die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird (vgl. grundlegend BGH vom 29.9.1986 a.a.O. RdNr. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Die neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (u.a. Az. 8 C 15.09) und 1. Juni 2011 (u.a. Az. 8 C 5.10) stünden bei richtigem Verständnis diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 Az. 10 CS 11.709 RdNr. 20; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 78 f. sowie vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNrn. 20 ff.).
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Daher muss hier auch nicht weiter geklärt werden, ob eine unzulässige Monopolwerbung betrieben wird und die nationalen Regelungen der verschiedenen Glücksspielbereiche bei einer sektorenübergreifenden Kohärenzprüfung den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) entwickelten Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots genügen (vgl. dazu BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 8 C 12.10 ).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673

    Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet vom Ausland aus

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2010 (Az. 10 CS 09.2673 ) zur Bestimmung einer angemessenen Erfüllungs- bzw. Vollstreckungsfrist greift im vorliegenden Fall nicht durch.
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die gemeinsame amtliche, in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung staatsvertraglicher Regelungen einen verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Länder und Landesgesetzgeber darstellt (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 Az. 1 BvR 2270/05 u.a. RdNr. 168).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2011 - 27 L 471/10

    Glücksspiel Mau Mau Zufall Entgelt Veranstalter kohärent Kohärenzgebot

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

    OVG, Beschluss vom 12.03.2010 - 3 EO 513/10 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.02.2012 - 3 B 80/11 -, juris; Bolay, MMR 2009, 669; vgl. zur Übereinstimmung des Entgeltbegriffs des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Begriff des Glücksspiels im Hinblick auf das vom Senat hier nicht zu entscheidende Erfordernis einer Erheblichkeitsschwelle [für zufallsabhängige 50-Cent-Turniere]: Liesching, ZfWG 2009, 320 und MMR 2012, 1996 [mit der Auffassung, dass auch der BGH im Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09 -, ZfWG 2012, 23 davon ausgehe, dass der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 GlüStV mit dem des § 284 StGB deckungsgleich sei]; Lober/Neumüller, MMR 2010, 295; Gummer, ZUM 2011, 105; Hambach/Münstermann, KuR, 2009, 457; anderer Ansicht: Bay. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 10 BV 10.1176 -, ZfWG 2011, 503; Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 07.09.2011 - 8 B 1552/10 -, ZfWG 2011, 425; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 GlüStV RdNr. 5, § 284 StGB RdNr. 10; Hüsken, GewArch 2010, 336; Mintas, ZfWG 2009, 82).

    Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht (so ebenfalls: BayVGH, Urteil vom 25.08.2011, a.a.O.; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 3 GlüStV RdNr. 5; Hüsken, GewArch 2010, 336) führt nicht bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dazu, von einem vollständig eigenständigen und insoweit von der strafrechtlichen Begriffsbestimmung abweichenden Glücksspielbegriff des Glücksspielstaatsvertrages auszugehen.

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (LT-Drs. 14/1930, S. 32) eine entgeltliche Spielteilnahme bei Gewinnspielen über Telefonmehrwertdienste als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ansehen (so aber: BayVGH, Urteil vom 25.08.2011, a.a.O.; VG München, Urteil vom 03.03.2010 - M 22 K 09.4793 -, GewArch 2010, 359).

  • VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682

    Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über

    Das (zweite) Begriffsmerkmal der Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn in § 3 Abs. 1 GlüStV korrespondiert mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff im Sinne des § 284 StGB, wonach in Abgrenzung zum sog. Geschicklichkeitsspiel als Glücksspiel ein Spiel anzusehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (herrschende Meinung; vgl. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 19 m.w.N.).

    Während der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags als weiteres Begriffsmerkmal jedoch (nur) voraussetzt, dass für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, ist nach ganz herrschender Auffassung wesentliche (weitere) Voraussetzung für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, dass der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch seinen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.).

    Dieser am Gesetzeswortlaut orientierte Befund wird auch durch die historische Auslegung des § 3 Abs. 1 GlüStV unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. m.w.N.).

    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 38 und 39 m.w.N.).

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 40 ff. m.w.N.).

    Dass eine Bezugnahme darauf den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 44).

  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

    Nach diesem Wortlaut ist es im Rahmen des § 3 GlüStV ohne Relevanz, ob das zu entrichtende Entgelt als "Einsatz" für das Spiel oder als Kostendeckungsbeitrag für die Organisation der Veranstaltung verwendet wird (so auch Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 GlüStV, RdNr. 5 m.w.N.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176, Juris).

    Auch muss nicht jedes Verwaltungsunrecht strafrechtlich sanktioniert werden (vgl. BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176).

    Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention sowie einem effektiven Jugendschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV) und somit Gemeinwohlbelangen von hohem Rang (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris; BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

    Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 33 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris zur bis 30.6.2012 geltenden Rechtslage).

    Im Übrigen war schon das uneingeschränkte Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nach der bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung des Staatsvertrags nicht "monopolakzessorisch", sondern beanspruchte unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 12 ff.; das in Kenntnis des EuGH-Urteils vom 8.9.2010 erging, welches nur zur allgemeinen Eignung des Internetverbots Stellung nahm; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

    Das (zweite) Begriffsmerkmal der Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn in § 3 Abs. 1 GlüStV korrespondiert mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff im Sinne des § 284 StGB, wonach in Abgrenzung zum sog. Geschicklichkeitsspiel als Glücksspiel ein Spiel anzusehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (herrschende Meinung; vgl. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 19 m.w.N.).

    Während der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags als weiteres Begriffsmerkmal jedoch (nur) voraussetzt, dass für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, ist nach ganz herrschender Auffassung wesentliche (weitere) Voraussetzung für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, dass der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch seinen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.).

    Dieser am Gesetzeswortlaut orientierte Befund wird auch durch die historische Auslegung des § 3 Abs. 1 GlüStV unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. m.w.N.).

    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen und das oben umschriebene Werbeverbot sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 38 und 39 m.w.N.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 20).

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbeverbote nach § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV begegnen zumindest im hier vorliegenden Fall der Werbung für im Internet veranstaltetes Glücksspiel auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 40 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

    Bei beiden Zielen handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlbelange, die selbst objektive Berufswahlregeln rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/0 RdNr. 25 und dem folgend BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 RdNrn. 20 ff., BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 38 und vom 18.4.2011 Az. 10 CS 11.709 RdNr. 20).

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vom Senat festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Unionsrecht (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 und 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 alle ) das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht erfasst (vgl. BVerwG vom 1.6.2010 Az. 8 C 5.10 a.a.O. RdNr. 12, NdsOVG vom 21.6.2011 Az. 11 LC 348/10 RdNrn. 29 ff., BayVGH vom 1.4.2011 Az. 10 CS 10.2180 und 589 jeweils RdNr. 21 und vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 41).

    Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet wird der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) zwar beschränkt, diese Beschränkung ist aber durch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele gerechtfertigt (BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40, vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 42, BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff., OVG NRW vom 19.6.2011 Az. 13 B 702/11 RdNrn. 24 ff., NdsOVG vom 21.6.2011 a.a.O. RdNrn. 68 ff.).

    Gewinnspiele mit einem Einsatz von maximal 50 Cent sind daher im Internet nicht zulässig (BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 29 ff.).

  • VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986

    Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance

    Im Bereich des Strafrechts wird in Abgrenzung zum sog. Eintrittsgeld vorausgesetzt, dass es sich bei diesem Vermögensopfer nicht lediglich um die - vom eigentlichen Spiel unabhängige - Ermöglichung der Teilnahme daran handelt, sondern vielmehr aus dem Einsatz aller Mitspieler die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (vgl. BayVGH vom 25.8.2011, Az. 10 BV 10.1176, Rn. 20 m.w.N.).

    Bei dem für den Erwerb der Gewinnchance weiter vorausgesetzten "Entgelt" hat er jedoch schon von der Formulierung bzw. dem Wortlaut her die im Rahmen der strafrechtlichen Glücksspieldefinition regelmäßig verwendeten Begriffe "Einsatz" und "Vermögensopfer" sowie die damit im Zusammenhang stehende Diskussion über Schwellenwerte oder Geringfügigkeitsgrenzen nicht aufgegriffen (so BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. Rn. 21 und auch BayVGH vom 23.2.2012, Az. 10 CS 10.1682 Rn. 20).

    Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist z.B. gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten anfallen, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinn angeboten wird (so BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O., Rn. 22).

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457

    Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist derjenige der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2011 - 8 C 11/10 - juris Rn. 17 f.; U.v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 - juris Rn. 20; VGH Ma, U.v. 9.4.2013 - 6 S 892/12 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 25.8.2011 - 10 BV 10.1176 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Vermittlung einer Teilnahmemöglichkeit durch die Zahlung genügt alleine nicht (vgl. BVerwG, U.v.16.10.2013 - 8 C 21/12 - juris Rn. 22; VGH Ma, U.v. 9.4.2013 - 6 S 892/12 - juris Rn. 18; VGH Ma, U.v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 - juris Rn. 28; OVG RhPf, U. v. 15.9.2009 - 6 A 10199/09 - juris Rn. 23; a.A. BayVGH, U.v. 25.8.2011 - 10 BV 10.1176 - juris Rn. 20; vgl. zum Streitstand VG Ansbach, U.v. 19.7.2012 - AN 4 K 11.02346 u.a. - juris Rn. 21; Köhler in ders./Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 11.176; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 284 Rn. 6).

  • VGH Bayern, 12.12.2012 - 7 BV 12.968

    Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts für Gewinnspiele im Fernsehen auf 0,50 Euro

    bb) Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 8a RStV vorgenommene "Klarstellung", dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0, 50 Euro einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird, ist geboten, weil sich die Telefongewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk ohne diese Regelung in einem "Graubereich" zwischen (erlaubten) "Geschicklichkeitsspielen" und (unerlaubten) Glücksspielen bewegen (vgl. z.B. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, RdNrn. 3 ff. zu § 284) und darüber hinaus der straf- und ordnungsrechtliche Begriff des Glücksspiels in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich verstanden wird (vgl. z.B. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNrn. 18 ff.; Müller, a.a.O., RdNrn. 131 ff.).

    Ob und in welchem Umfang eine glücksspielrechtliche "Privilegierung" der Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags anzunehmen war, blieb in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. z.B. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 29 ff.; Müller, a.a.O., RdNrn. 139 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 6 S 2577/10

    Zum Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel über

    Da die Werbeverbote des § 5 Abs. 3 GlüStV nicht "monopolakzessorisch", sondern unabhängig von Gültigkeit und Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein geltendes Recht sind, kann - entgegen der Ansicht des Klägers und unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger als ein in die Vertriebsorganisation der XXX Klassenlotterie eingebundener Vermittler insoweit auf die Rechte privater Vermittler oder Veranstalter von Glücksspiel überhaupt in einem qualifizierten Maße berufen kann - insoweit offenbleiben, ob die Ausgestaltung des Monopols den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere auch, ob eine im unionsrechtlichen Sinne kohärente Regelung des Glücksspiels im Hinblick auf die Entwicklung des Spielbankenrechts oder der bundesrechtlichen Vorschriften zum Betrieb von Geldspielgeräten fehlt (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 10 BV 10.1176 -, juris).
  • VG Ansbach, 04.11.2011 - AN 4 S 11.02056

    Antrag auf Änderung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; § 5 Abs. 3 GlüStV

    An dieser Einschätzung hat sich jedenfalls im Ergebnis - insbesondere auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (C-46/08 Carmen Media Group Ltd., NVwZ 2010, 1422; C-316/07 Markus Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409; C-409/06, Winner Wetten GmbH, NVwZ 2010, 1419), des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (8 C 2.10, 8 C 4.10, 8 C 11.10; juris) und vom 11. Juli 2011 (8 C 12.10; juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 25.8.2011, 10 BV 10.1176 [m.w.N.]) - nichts geändert (vgl. hierzu auch sogleich unter 2.2).

    Insofern muss vorliegend auch nicht weiter geklärt werden, ob eine unzulässige Monopolwerbung betrieben wird und ob die nationalen Regelungen der verschiedenen Glücksspielbereiche bei einer sektorenübergreifenden Kohärenzprüfung den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots genügen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.8.2011, 10 BV 10.1176).

  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

    50-Cent-Gewinnspiele

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1505

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • VG Augsburg, 28.12.2011 - Au 5 S 11.1857

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1452

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

  • VG Regensburg, 12.06.2012 - RO 5 K 11.902
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