Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • bayern.de

    Art. 14, 3, 1 DSchG
    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in wirtschaftlicher Hinsicht // Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung"; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht

  • bayern.de (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Beratungs-, Prüfungs- und Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes nach Art. 6 Abs. 2 DSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung"; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung"; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • w-goehner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum Beratung-, Prüfungs- und Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes nach Art. 6 Abs. 2 DSchG (Wolfngang Göhner)

  • bayern.de (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Beratungs-, Prüfungs- und Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes nach Art. 6 Abs. 2 DSchG

Verfahrensgang

  • VG München, 15.06.2000 - M 11 K 99.822
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2008, 665
  • ZfBR 2008, 298 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (25)  

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 11.155  

    Ackerbürgerhaus (1453); Baudenkmal; Anspruch auf Beseitigungserlaubnis;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in einem Urteil vom 27. September 2007, Az.: 1 B 00.2474, aus, ein Eigentümer, der sich auf den Standpunkt stelle, dass für ihn nur eine Beseitigung in Betracht komme, obwohl sich das Denkmal in "tatsächlicher" Hinsicht in einem erhaltungsfähigen Zustand befinde, könne nicht erwarten, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Einzelnen geprüft werde.

    Eine gesteigerte Bedeutung ist nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474; U.v. 18.10.2010, Nr. 1 B 06.63).

    Im Fall der Unzumutbarkeit besteht kein Ermessensspielraum und die Erlaubnis muss erteilt werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474; U.v. 18.10.2010, Nr. 1 B 06.63).

    Die Frage der Zumutbarkeit der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht muss im Erlaubnisverfahren zumindest dem Grunde nach abschließend geprüft werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist bzw. wenn bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ging und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Hingegen ist eine Vergleichsberechnung zwischen den Abbruch- und Neubaukosten einerseits sowie den Kosten einer Sanierung mit dem entsprechenden Ausbau andererseits (Baukostenvergleichsberechnung) für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht geeignet (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung ist erst veranlasst, wenn sich der Eigentümer (vorläufig) auf eine bestimmte denkmalverträgliche Nutzung mit oder ohne bauliche Veränderung festlegt (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Jedenfalls dann, wenn von Seiten des Staates diese Erklärung vorliegt, der Eigentümer aber trotzdem auf dem Abbruch des Denkmals beharrt, ist eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Nur anhand einer konkreten Planung kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Die sich in erster Linie aus den Gründen, auf denen die Denkmaleigenschaft beruht, ergebende Bedeutung kann durch Elemente wie den Seltenheitswert oder den Erhaltungszustand verstärkt werden (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Bei den privaten Belangen können neben den im Vordergrund stehenden Eigentumsbelangen (einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) auch weitere Gesichtspunkte, wie die Umstände des Erwerbs des Denkmals und die Frage, welchen Stellenwert es im Vermögen des Eigentümers hat, von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Insbesondere wäre auch zu klären, ob die örtliche Gemeinschaft im Hinblick auf die Bedeutung des Denkmals ein Interesse an der Erhaltung des Bauwerks hat (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Dadurch zwingt er die Behörde, die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nur dem Grunde nach zu prüfen, sondern im Einzelnen der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Bedingungen sich eine in Betracht kommende Nutzung des Gebäudes auch wirtschaftlich trägt (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

  • VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518  

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines

    Für das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht zu verlangen, dass das Baudenkmal eine "gesteigerte" Bedeutung im Vergleich mit der allgemein für die Begründung des Baudenkmals erforderlichen Bedeutung hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 70; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 35 ff.).

    Vielmehr ergeben sich die gewichtigen Gründe, die mit denen, die für eine Beseitigung (oder Veränderung) sprechen, abgewogen werden müssen, in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 a.a.O. vgl. auch BayVGH, Urt. des 26. Senats vom 21.2 1985, BayVBl 1986, 399, wo eine "gesteigerte Bedeutung" bereits dann angenommen wird, wenn das Denkmal "deutlich die Grenzen des Unbedeutenden" überschreitet).

    In diesem Fall muss dem Antrag entsprochen werden, weil die Versagung der Genehmigung (sonst) unverhältnismäßig wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 73; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 38).

    Damit ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis so auszulegen, dass dann keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, und somit die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Erhaltung des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zumutbar ist (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 59).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist, wenn nur noch so wenig Substanz erhalten ist, dass bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 74, 78 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 40, 41).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein für eine "geldwerte" Nutzung bestimmtes Denkmal nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden kann; grundsätzlich ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 75 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 43).

    Dabei sind insbesondere die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellte Zuschüssen (vor allem öffentliche Mittel) und Steuervergünstigungen gegenüberzustellen (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 76).

    Von diesen Maßstäben ausgehend kann im vorliegenden Fall bei Zugrundelegung der Berechnungen und Kalkulationen des von der Klägerin beauftragten Architektenbüros für das zunächst vorgesehene "Haus der Begegnung" (nur von diesem Projekt ausgehend kann überhaupt eine Prüfung erfolgen, da die Klägerin sich auf ein weiteres konkretes Projekt nicht festgelegt hat, vgl. dazu auch BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 83; BayVGH, Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250) schon bei überschlägiger Prüfung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach obigen Kriterien nicht festgestellt werden.

    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 87 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 71 ff.) muss das Erlaubnisermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 BayVwVfG): Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vor allem, durch die präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, nämlich einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG ) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) des Denkmals, gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen.

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 2 ZB 11.587  

    Denkmaleigenschaft; Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis;

    Ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, ist ein uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm (vgl. BayVGH vom 8.5. 1989 Az. 14 B 88.02426 VGH n.F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208; vom 27.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 11.1. 2011 Az. 15 B 10.212 KommPrax BY 2011, 152; Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 RdNr. 56).

    Ausschlaggeben ist dabei, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist grundsätzlich mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Bei dieser Berechnung sind insbesondere die Sanierungskosten - abzüglich der fiktiven Kosten des in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalts und der so genannten bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten - sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Erträgen, wie Mieteinnahmen, bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie den bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und Steuervergünstigungen gegenüberzustellen (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals davon abhängig machen, ob ein Abbruch und Neubau wirtschaftlicher wäre (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht eine weitere Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht vorgenommen hat, weil der Kläger bisher nicht konkret an einer Prüfung möglicher zukünftiger denkmalgerechter Nutzungen des Gebäudes mitgewirkt hat (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141).

    Sie weicht insbesondere nicht von den klägerseits genannten Entscheidungen ab (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 21.2. 1985 BayVBl, 399).

    Diese Entscheidungen sprechen gerade nicht von einer höheren Wertigkeit des Baudenkmals gegenüber anderen Baudenkmälern, die gewichtigen Gründe ergeben sich vielmehr aus der Bedeutung, auf welcher die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008).

    Auch im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weicht das Erstgericht nicht vom genannten Judikat (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141) ab, sondern stützt seine Entscheidung auf dieses Urteil, welches die Vorlage eines Nutzungskonzepts im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Denkmaleigentümers verlangt.

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  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08  

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

    (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).

    (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 - 4 UE 2331/93 -, BauR 2002, 705).

    (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141).

    Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften "selbst tragen" muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026.

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575  

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Balkon; Dachterrasse; Dachaufbau; gewichtige

    Ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, ist aber ein uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm (vgl. BayVGH vom 8.5.1989 Az. 14 B 88.02426 VGH n.F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208; vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 11.1.2011 Az. 15 B 10.212 KommPrax BY 2011, 152; vom 4.9.2012 Az. 2 ZB 11.587 - juris; Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 RdNr. 56).

    Die Genehmigungsbehörde ist zu einer Abwägung der für und gegen den Erhalt eines Baudenkmals bzw. eines Ausstattungsstücks sprechenden Belange verpflichtet (vgl. BayVGH vom 3.8.2000 Az. 2 B 97.748 - juris; vom 27.9.2007 a.a.O.; vom 16.1.2012 Az. 2 B 11.2408 - juris).

    Das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Beseitigung oder Veränderung im Grundsatz erfüllt wären (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O. mit ausführlicher Begründung).

    Zweck der Erlaubnisvorbehalts ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O.).

  • VG München, 07.09.2009 - M 8 K 08.6024  

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung

    Die "gewichtigen Gründe" ergeben sich vielmehr - auch bei dem Gebäude des Klägerin - in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft (Art. 1 DSchG) beruht (BayVGH vom 27.9.2007, Az: 1 B 00.2474 - juris), hier also aus den Seltenheitsgesichtspunkten, welche für das Denkmal streiten.

    Die gewichtigen Gründe sind zu bewerten und mit den für eine Veränderung sprechenden Gründen abzuwiegen (BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.) Zu berücksichtigen ist, dass der Klägerin eine zumutbare Nutzung des Denkmales in unverändertem Zustand auch zukünftig möglich ist und das Gebäude nicht nur als bloßes "Museum" bestehen bleibt.

    Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen (BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.).

    Die neuere Rechtsprechung (BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.) zur Zumutbarkeit wurde vordringlich für Abbruchbegehren und die Frage entwickelt, ob dem Denkmaleigentümer die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten nach Art. 4 und 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, sofern keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für das Denkmal mehr besteht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06  

    Maßgeblichkeit einer objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Frage nach

    Entscheidend ist, ob sich das Objekt "selbst trägt" (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200, RdNr. 75).

    Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 19.10.2011 - Au 4 K 10.2053  

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; maßgebliche Sanierungsvariante bei

    Ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH vom 27.09.2007, Az. 1 B 00.2474, juris-Rdnr. 75 und vom 18.10.2010, a.a.O., juris-Rdnr. 43).

    Das vorliegende Sanierungskonzept des Architekturbüros ... differenziert jedoch nicht nach den Maßstäben, wie sie im Schema des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 oder in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 27.09.2007, a.a.O., juris-Rdnrn. 76 und 81 sowie vom 18.10.2010, a.a.O., juris-Rdnrn. 44 und 47 ff) entwickelt worden sind.

    Dieser Mitwirkungspflicht muss der Kläger auch entsprechend nachkommen, um die Behörde zwingen zu können, die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch im Einzelnen zu prüfen (vgl. BayVGH vom 27.09.2007, a.a.O., juris-Rdnr. 95).

  • VG Düsseldorf, 27.06.2008 - 25 K 1378/08  
    Die mit 5.000, Euro angesetzten staatlichen Zuwendungen können nur angesetzt werden, wenn sie verbindlich zugesagt sind, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2001 - 25 K 6904/96 , Abdruck S. 14; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2007 - 1 B 00.2474 , juris Rn. 76;.

    Soweit die Klägerin sich weiter auf das Urteil des Bay. VGH vom 27. September 2007 a.a.O. gestützt hat, sei nur angemerkt, dass der Bay. VGH seine Entscheidung, den dortigen Beklagten zur Neubescheidung über einen Antrag auf denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis zu verpflichten, darauf gestützt hat, dass der dortige Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte (juris Rn. 86); die nach nordrhein-westfälischem Recht zu treffende Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08  
    BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 - ebenso unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich: Bay. VGH, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200.
  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 14 ZB 08.750  

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis;

  • VG München, 19.10.2009 - M 8 K 09.173  

    Erheblicher Eingriff in die Substanz und das Erscheinungsbild eines historischen

  • VG Ansbach, 23.11.2010 - AN 9 K 10.02049  

    Anordnung zur Beseitigung einer Solaranlage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis;

  • VG Arnsberg, 07.04.2008 - 14 K 162/07  

    Stadt muss Denkmal übernehmen

  • VGH Bayern, 16.01.2012 - 2 B 11.2408  

    Barrierefreiheit: Veränderung eines Denkmals zulässig?

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2008 - 3 L 155/07  

    Die Darlegungs- und Beweislastverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • VG Ansbach, 20.05.2008 - AN 3 S 08.00674  

    Denkmalschutz; Erhaltungsmaßnahme; Zumutbarkeit; Verpflichteter; Auswahl

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04  

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • VG München, 18.02.2008 - M 8 K 07.1449  

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung zur Schaffung von

  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 14 ZB 07.3069  

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der

  • VG München, 28.04.2008 - M 8 K 07.4115  

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung zur Schaffung von

  • VG Augsburg, 09.05.2008 - Au 4 K 06.1260  

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und

  • VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 3 K 05.02714  

    Abbrucherlaubnis für Baudenkmal; denkmalerhebliche Bedeutung; Verlust der

  • VG München, 25.06.2008 - M 9 K 07.5202  

    Nähefall

  • VG München, 17.11.2009 - M 1 K 09.1806  

    Außenrollläden; denkmalgeschützte Siedlung

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