Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis;Zusätzlicher Verdacht der Einnahme von Amphetamin und Kokain;Unzulässigkeit der Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in einer solchen Fallgestaltung (Aufgabe von BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 und vom 20.8.2007 Az. 1

  • BAYERN | RECHT

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV, § 14 Abs 1 S 3 FeV, Anl 4 Nr 9.1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV
    Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis;

  • Landesanwaltschaft Bayern

    § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 FeV
    Fahrerlaubnisrecht | Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis und zusätzlich ; Verdacht des Konsums sog. "harter Drogen", ; Abklärung dieses Verdachts über ärztliches ; - nicht über medizinisch-psychologisches - Gutachten




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 12 ME 31/12  

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Fahrerlaubnisentzugs um die Frage des

    Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) belegt einen weiteren Cannabiskonsum im August 2011 (zu den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).

    Ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat an, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, Bedenken begegnet (dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).

  • VG München, 07.09.2011 - M 6b S 11.3854  

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Es trifft zwar zu, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.09.2010, Az. 11 CS 10.1104) entschieden hat, anders als bei Alkohol könne von einem festgestellten Wert für THC nicht ohne weiteres auf jenen Wert zurückgerechnet werden, der im Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme beim Betroffenen vorhanden gewesen sei.
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