Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis;Zusätzlicher Verdacht der Einnahme von Amphetamin und Kokain;Unzulässigkeit der Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in einer solchen Fallgestaltung (Aufgabe von BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 und vom 20.8.2007 Az. 1
- BAYERN | RECHT
§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV, § 14 Abs 1 S 3 FeV, Anl 4 Nr 9.1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV
Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis; - Landesanwaltschaft Bayern
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 FeV
Fahrerlaubnisrecht | Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis und zusätzlich ; Verdacht des Konsums sog. "harter Drogen", ; Abklärung dieses Verdachts über ärztliches ; - nicht über medizinisch-psychologisches - Gutachten
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 12 ME 31/12
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Fahrerlaubnisentzugs um die Frage des …
Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) belegt einen weiteren Cannabiskonsum im August 2011 (zu den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).Ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat an, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, Bedenken begegnet (dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).
- VG München, 07.09.2011 - M 6b S 11.3854
Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes …
Es trifft zwar zu, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.09.2010, Az. 11 CS 10.1104) entschieden hat, anders als bei Alkohol könne von einem festgestellten Wert für THC nicht ohne weiteres auf jenen Wert zurückgerechnet werden, der im Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme beim Betroffenen vorhanden gewesen sei.
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