Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalt - Gewinnspielregelung als gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit
- VGH Bayern
Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
- BAYERN | RECHT
§ 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 2 Abs 2 Nr 2 RdFunkStVtr BY 2001, § 8a RdFunkStVtr BY 2001, § 13 Abs 1 RdFunkStVtr BY 2001, § 16f RdFunkStVtr BY 2001, § 46 RdFunkStVtr BY 2001, § 58 Abs 4 RdFunkStVtr BY 2001, § 59 Abs 2 RdFunkStVtr BY 2001, Art 2 MedienG BY, Art 10 Abs 1 MedienG BY, Art 12 Abs 2 S 1 Nr 7 MedienG BY, Art 13 Abs 1 S 1 MedienG BY, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 30 GG, Art 70 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 55 Nr 2 Verf BY, Art 55 Nr 5 S 1 Verf BY, Art 111a Abs 2 S 1 Verf BY, § 1 S 1 UWG, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 4 Nr 2 UWG, § 4 Nr 5 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG
Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalt - Gewinnspielregelung als gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit
- kohlhammer.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele als gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit; Wirksamkeit der Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung
Kurzfassungen/Presse (17)
- VGH Bayern
(Pressemitteilung)
Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 8a; 46 Abs. 1 Satz 1; 58 Abs. 4 RStV
Erfolg für 9Live - Auferlegte Einschränkung von Gewinnspielsendungen teilweise unzulässig - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewinnspiele auf Sendung
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
- Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)
- beck-blog (Leitsatz)
Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen
- blogspot.com (Kurzinformation)
Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig
- blogspot.com (Pressemitteilung)
Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Bayerische Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Teilweise unwirksame Bestimmungen in Bayerischer Gewinnspielsatzung
- internet-law.de (Kurzinformation)
Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?
- kanzlei.biz (Pressemitteilung)
Gewinnspielsatzung teilweise rechtswidrig
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Teile der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten sind unwirksam
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
- onlinekosten.de (Pressemeldung)
Teilsieg für 9Live gegen Medienanstalt
- lto.de (Kurzinformation)
Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.08.2009 - 7 N 09.1377
- VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
- BVerwG, 21.02.2011 - 6 CN 2.10
Zeitschriftenfundstellen
- DÖV 2010, 326
- afp 2010, 204
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09
Sportwetten im Internet
Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Callin-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205;… Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). - VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
Dem stehe nicht entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) festgestellt habe, dass § 8a RStV eine Grundsatzentscheidung enthalte, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich um zufallsabhängige, entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handle, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die Vorschriften des § 284 StGB und Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV keine Anwendung fänden.Letzteres werde durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) bestätigt.
Der für das Medienrecht zuständige 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die genannten Anforderungen (in § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV) präzisieren und legitimieren die in § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt ..., keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können." Abgesehen davon, dass es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei dieser Rechtsauffassung des 7. Senats lediglich um ein die betreffende Normenkontrollentscheidung nicht tragendes obiter dictum ohne eingehendere Beleuchtung und Würdigung der hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen, insbesondere zu § 3 GlüStV, handelt, ist diese Entscheidung des 7. Senats nach einem vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Streitsache geschlossenen Vergleich der Beteiligten inzwischen wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
§ 9 Abs 1 GlüStVtr BY, § 3 Abs 1 S 1 GlüStVtr BY
Auch der BayVGH habe im Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377, entschieden, dass die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten insofern unwirksam sei, als sie die Teilnehmer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützen wolle; hieraus werde deutlich, dass 50-Cent-Gewinnspiele auch dann in den Anwendungsbereich des § 8a RStV fielen und damit kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages darstellten, wenn die Teilnehmer mehrfach für 0, 50 Euro teilnehmen könnten.Dem Vorrang der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber § 8a RStV könne nicht das Urteil des BayVGH vom 29.10.2009 (Az. 7 N 09.1377, Tz. 31) entgegengehalten werden, da hierin der für Medienrecht zuständige Senat des BayVGH ersichtlich keine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Glücksspiel- und Gewinnspielrecht getroffen habe, sondern im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage der Gewinnspielsatzung aus § 46 Abs. 1 RStV mit Verfassungsrecht im Kern ein bloßes obiter dictum formuliert habe, das sich in seiner Kürze insbesondere nicht mit der maßgeblichen Amtlichen Erläuterung zu § 8a RStV auseinandersetze.
Beispielsweise hat der Landesgesetzgeber auf eine Legaldefinition des Begriffs des "Gewinnspiels" bei Aufnahme des § 8a in den Rundfunkstaatsvertrag verzichtet, da es sich bei dem Begriff des "Gewinnspiels" um einen "seit langem eingeführten und durch vielfältige Judikatur konturierten Rechtsbegriff" handelt (BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377, Rn 47).
(4) In seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (Az. 7 N 09.1377) hat der BayVGH im Rahmen eines Normenkontrollantrags die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung überprüft; danach wird mit der erlaubnisfreien Zulassung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen durch § 8a RStV zum Ausdruck gebracht, dass gegen derartige Programminhalte keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Rn 33); die darin liegende Erweiterung des programmlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfeldes soll die Vielfalt des Informationsangebots erhöhen und damit die Rundfunkfreiheit sichern, bedarf jedoch der ergänzenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 RStV (Rn 32).
- BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
Poker im Internet
Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205;… Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT- Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). - VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505 Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 in Rdnr. 31 ausgeführt, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es nicht wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handele, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden könnten.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 Rz. 66).
Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältigen Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009 Az: 7 N 09.1377 Rd.Nr. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss.
Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a.a.O., Rd.Nr. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).
- BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
Wettbewerbsrecht - Werbung für Sportwetten im Internet
Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Callin-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205;… Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). - BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
Wettbewerbsrecht - Werbung für Sportwetten im Internet
Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Callin-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205;… Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). - BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08
Wettbewerbsrecht - Werbung für Sportwetten im Internet
Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Callin-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205;… Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). - VG Regensburg, 12.06.2012 - RO 5 K 11.902 Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 Rz. 66).
Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältigen Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009 Az: 7 N 09.1377 Rd.Nr. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss.
Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a.a.O., Rd.Nr. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).
- VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 C 10.869
Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit eines Normenkontrollverfahrens
Mit Beschluss vom 1. März 2010 setzte das Verwaltungsgericht München das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) aus.Dem Normenkontrollantrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377 = AfP 2010, 204) teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen.
- VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über …
- VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet; …
- VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 C 10.879
Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit eines Normenkontrollverfahrens
- VG Münster, 14.06.2010 - 1 L 155/10
Zulässigkeit eines Haus-Gewinnspiels im Internet
- VG Gießen, 20.10.2010 - 21 K 3235/09
Berufspflichten eines Arztes im Notdienst
- VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.2193
Gewinnspiel; Entgeltbegrenzung
- VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573
Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern …
