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   VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88   

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VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88 (https://dejure.org/1993,4952)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.03.1993 - 10 UE 453/88 (https://dejure.org/1993,4952)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. März 1993 - 10 UE 453/88 (https://dejure.org/1993,4952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 51 Abs 1 AuslG
    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec 295 C

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Asylrelevant sind religionsbeschränkende staatliche Straf- oder Verbotsnormen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Gläubigen ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen als Angehörige einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder wenn sie gehindert werden, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu bekennen (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, S. 10; ferner BVerwG, EZAR 201 Nr. 16).

    Staatliche Verbots- oder Strafnormen, die die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten nicht mehr gewährleisten, greifen in den von der Menschenwürde umfaßten, unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit ein (BVerfGE 76, 143 (159); BVerwG, Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung).

    Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76, 143 (158); BVerfG, InfAuslR 1989, 63 ff. (64); BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 (18) = EZAR 202 Nr. 17, S. 7, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei).

    Eine Befugnis zu Eingriffen des Staates in diese im forum internum ausgeübten, religiösen Betätigungsformen könnte nur dann angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder-der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundtatbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (BVerfGE 76, 143 ff. (159)).

    Anderenfalls kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -, n.v., S. 12 des Umdrucks, unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 143 (161)).

    298-C PPC haben folgenden Wortlaut (vgl. Übersetzung in BVerfGE 76, 143 ff., Bußnote 1 auf Seite 146 f.):.

    Die Tathandlung erfordert nur, daß "the religious feelings of Muslims" (Text in: BVerfGE 76, 143 (147 f.)) verletzt sind.

    Sie empfinden sich nach ihrem religiösen Selbstverständnis, dessen Entscheidungserheblichkeit vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betont worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 Zeile 4 von unten: "....ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen ((Unterstreichung vom Senat)), im privaten Bereich und unter sich zu bekennen.....") und vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350, 1352/89 -, n.v., S. 17 des Umdrucks, drittletzte Zeile des ersten Absatzes: "...ihren eigenen Glauben so bekennen dürfen, wie sie ihn verstehen...."), ohne Zweifel als Moslems mit der Folge, daß sie das moslemische Glaubensbekenntnis aussprechen und gemeinschaftlich bezeugen und sich moslemischer Riten und Gebräuche bedienen, die mit ihrem Glaubensinhalt auch so eng verknüpft sind, daß das eine nur schwer vom anderen getrennt werden kann.

    298-C PPC (Text in: BVerfGE 76, 143 (148)) ist in einer Entscheidung des Obergerichts Quetta vom 22. Dezember 1987 (PLD 1988 Quetta 22, 0riginaltext in: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1992 an VG Koblenz, Nr. 225, Liste Pak 2) näher erläutert worden.

    295 - C PPC sowie ihrer Auslegung in Entscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte entsprechend von einem auch die private Glaubensbetätigung der Ahmadis umfassenden Regelungsgehalt der in Frage stehenden Strafvorschriften ausgeht, folgt daraus, daß gegen Mitglieder der Ahmadiyya in Pakistan strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen privater Glaubensausübung eingeleitet und einige Ahmadis deswegen auch bestraft worden sind und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß ein - ohnehin in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden (vgl. zur letzteren Vermutungsregel, BVerfGE 76, 143 (167)), gegenwärtig und in absehbarer Zukunft besteht.

    Andererseits wird jedoch wegen der allenfalls geringen öffentlichen Auffälligkeit der verfolgten Verhaltensweisen auch bei diesen Verfahren deutlich, daß mit der Anwendung der Strafnormen nicht die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen (vgl. BVerfGE 76, 143 (159)), sondern das Ziel verfolgt wird, die Ahmadis zur Abkehr vom Islam zu veranlassen.

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 (160)), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88).

    Aus diesem Grunde kommt es darauf an, ob und inwieweit der Kläger mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre derart verbunden ist, daß er durch die Strafbestimmungen einen Eingriff in seine religiöse Identität fürchten muß (BVerfGE 76, 143(166)).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Dies gilt auch für Verbote solcher Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit, die für die Glaubensgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21, zuletzt Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - n.v.).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Der Senat, dessen Rechtsprechung der entscheidende Berichterstatter folgt, ist unter Aufgabe seiner in Anschluß an u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 - 10 UE 1196/86 und 10 UE 1538/86, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 - BVerwG 9 C 51.91 und BVerwG 9 C 52.91 -) unter Beachtung der vorgenannten Kriterien der Auffassung, daß stark religiös geprägte Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan durch sec.

    Dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. für alles Vorstehende BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff. (insbes. auch dessen Umdruck S. 17 ff. und 23 ff.)).

    Dieser Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts aus dem Jahre 1984 (abgedruckt in: All Pakistan Legal Decision 1985, 8 FSC ff., Nr. 39 Liste Pak. 2, u. Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1988 an VG Köln, Nr. 40 Liste Pak. 2) läßt sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. Oktober 1990 (BVerwGE 87, 52 ff.) nicht entnehmen, daß Inhalt und Ausmaß der sec.

    Bei den letztgenannten Fällen kann zwar mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht ausgeschlossen werden, daß die angeklagten und verurteilten Verhaltensweisen einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen mögen (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Darüber hinaus können auch administrative Maßnahmen wie ermittlungsleitende Richtlinien an die Staatsanwaltschaft oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung geeignet sein, die inhaltliche Reichweite einer Strafnorm zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 -, n. v., S. 11 des Umdrucks).

    Bei der inhaltlichen Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften geht der Senat von den Maßstäben aus, die das Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit bei einem Eingriff durch Verbotsnormen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und bezüglich welcher eine solche Handhabung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 9 ff. und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 6 ff.).

    Dabei sind nicht nur solche Verfahren zu berücksichtigen, die letztlich zu einer Bestrafung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 9; a.A. Bay.VGH, Urteil vom 26.11.92 - 21 B. 88.31024 - S. 28 ff.), denn die Rechtsanwendung und die Wirkung von Gesetzen beschränkt sich nicht nur auf die gerichtliche Praxis.

    Wenn der Kläger zwar bei der öffentlichen Ausübung seines Glaubens Einschränkungen hinnehmen muß, so ist ihm aber nur eine ins Private zurückgezogene Religionsausübung nicht indes deren Verheimlichung zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 8).

    Schließlich kommt es nach der oben bereits dargestellten Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 10 und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 -S. 7) nicht auf die allein statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeit an, mit der die bestehenden Vorschriften bei privater Religionsausübung letztlich zur Strafverfolgung sein, sondern vielmehr darauf, ob diese Verbote von den pakistanischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ausnahmsweise in den Großstädten so ausgelegt werden, daß die private Glaubensausübung der Ahmadis auch dann respektiert und nicht verfolgt wird, wenn sie den Behörden durch Ausspähen, Zufall oder Anzeige bekannt wird.

  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76, 143 (158); BVerfG, InfAuslR 1989, 63 ff. (64); BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 (18) = EZAR 202 Nr. 17, S. 7, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei).

    Anderenfalls kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -, n.v., S. 12 des Umdrucks, unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 143 (161)).

    298-C PPC auf den öffentlichen Bereich kann auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89) aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht hergeleitet werden.

    Dazu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 - aus, aus dieser Auslegung des Art. 20 der pakistanischen Verfassung könne nicht entnommen werden, der gemeinschaftsinterne Bereich werde von den genannten Strafbestimmungen nicht berührt.

  • BVerfG, 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Bei der inhaltlichen Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften geht der Senat von den Maßstäben aus, die das Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit bei einem Eingriff durch Verbotsnormen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und bezüglich welcher eine solche Handhabung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 9 ff. und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 6 ff.).

    Dabei sind nicht nur solche Verfahren zu berücksichtigen, die letztlich zu einer Bestrafung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 9; a.A. Bay.VGH, Urteil vom 26.11.92 - 21 B. 88.31024 - S. 28 ff.), denn die Rechtsanwendung und die Wirkung von Gesetzen beschränkt sich nicht nur auf die gerichtliche Praxis.

    Wenn der Kläger zwar bei der öffentlichen Ausübung seines Glaubens Einschränkungen hinnehmen muß, so ist ihm aber nur eine ins Private zurückgezogene Religionsausübung nicht indes deren Verheimlichung zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 8).

    Schließlich kommt es nach der oben bereits dargestellten Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 10 und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 -S. 7) nicht auf die allein statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeit an, mit der die bestehenden Vorschriften bei privater Religionsausübung letztlich zur Strafverfolgung sein, sondern vielmehr darauf, ob diese Verbote von den pakistanischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ausnahmsweise in den Großstädten so ausgelegt werden, daß die private Glaubensausübung der Ahmadis auch dann respektiert und nicht verfolgt wird, wenn sie den Behörden durch Ausspähen, Zufall oder Anzeige bekannt wird.

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Zum religiösen Existenzminimum gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit über den eigenen Glauben zu reden und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, st. Rspr., z.B. Beschluß vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58 (66)).

    Was zu den vor einem Eingriff in das forum internum geschützten tragenden Glaubensinhalten gehört, richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Religionsausübung, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis oder nach überliefertem religiösen Brauchtum für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 81, 58 ff. (66), für türkische Jeziden).

    Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem vorgenannten Beschluß vom 12. August 1992 aufgestellten Maßstäbe ist es dafür jedenfalls ausreichend, wenn es in der pakistanischen Rechtspraxis Verfahren gibt, in denen auch die private Glaubensbetätigung verfolgt wurde, und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß es sich hierbei nicht um Exzesse fehlentscheidender Gerichte oder Staatsanwaltschaften handelte, die asylrechtlich außer Betracht zu bleiben haben (zum letzteren BVerfGE 81, 58 (66); 83, 216 (235 f.)).

    Damit gäbe er jedoch ohne weiteres den Kern der von ihm als Ahmadi zu beachtenden Lehren preis, zwänge damit seiner sittlichen Person gegen seine Überzeugung ein von seinem bisherigen Glauben fundamental unterschiedenes religiöses Leitbild auf, was den Verlust dessen bedeuten würde, was er zu seiner Existenz als sittliche Person benötigt, und folglich in sein von der Menschenwürde getragenes religiöses Existenzminimum eingreifen würde (vgl. BVerfGE 81, 58 (66)).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 52.91

    Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Dies gilt auch für Verbote solcher Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit, die für die Glaubensgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21, zuletzt Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - n.v.).

    Staatliche Verbots- oder Strafnormen, die die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten nicht mehr gewährleisten, greifen in den von der Menschenwürde umfaßten, unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit ein (BVerfGE 76, 143 (159); BVerwG, Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung).

    Der Senat, dessen Rechtsprechung der entscheidende Berichterstatter folgt, ist unter Aufgabe seiner in Anschluß an u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 - 10 UE 1196/86 und 10 UE 1538/86, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 - BVerwG 9 C 51.91 und BVerwG 9 C 52.91 -) unter Beachtung der vorgenannten Kriterien der Auffassung, daß stark religiös geprägte Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan durch sec.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1080, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)).

    Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommen, während der häufige Fall des unverfolgt eingereisten Asylbewerbers nach diesem normativen Leitbild atypisch ist, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, S. 315 (344)).

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, S. 139 (140 f.)).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 68.90

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Asylberechtigung

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Auch die im Jahre 1986 erlassene Vorschrift 295-C PPC gebe nichts für die Annahme her, gläubige Ahmadis seien bereits gegenwärtig in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - BVerwG 9 C 68.90 -, n.v., S. 15 d. Umdrucks).

  • BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig- Holstein, Urteil v. 15.07.1992 - 5 L 9/91 -) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1992 - A 12 S 762/90

    Feststellung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 2 Nr 1 unabhängig von

  • VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86

    Feststellung der Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 32 - Erforderlichkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.1992 - 5 L 9/91

    Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter;

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 51.91

    Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls - Rechtmäßigkeit der

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerfG, 09.11.1988 - 2 BvR 288/88
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

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