Rechtsprechung
| VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11.N |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zuständigkeit für Abweichungen von der mittels Rechtsverordnung festgelegten Sperrzeit; Gründe für ein Abweichen von den Zeiten der Rechtsverordnung
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar
- hessen.de (Pressemitteilung)
Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar - Sperrzeitverlängerung zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch geeignet und verhältnismäßig
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 12.03.2012 - 8 B 2473/11
Voraussetzungen für allgemeine Sperrzeit-Ausnahmen
Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 16. September 2011 - 8 B 1762/11.N - (ZfWG 2011, 455 = juris).Die im Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. juris Rn. 14) noch offengelassene Frage, ob diese Voraussetzungen nur alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, ist hier entscheidungserheblich und dahin zu beantworten, dass alternativ das Vorliegen einer Voraussetzung ausreicht.
Auch insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. juris Rn. 8 ff.) verwiesen werden.
Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440, 29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O. juris Rn. 15) noch gar nicht berücksichtigt.
Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O., juris Rn. 16), sind in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen.
- VGH Bayern, 12.03.2012 - 8 B 2473/11
Allgemein; Ausnahmeregelung; Sperrzeit; Spielhalle
Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 16. September 2011 - 8 B 1762/11.N - (ZfWG 2011, 455 = [...]).Die im Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. [...] Rn. 14) noch offengelassene Frage, ob diese Voraussetzungen nur alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, ist hier entscheidungserheblich und dahin zu beantworten, dass alternativ das Vorliegen einer Voraussetzung ausreicht.
Auch insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. [...] Rn. 8 ff.) verwiesen werden.
Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440, 29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O. [...] Rn. 15) noch gar nicht berücksichtigt.
Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O., [...] Rn. 16), sind in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen.
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