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   VGH Hessen, 17.01.2011 - 2 B 1966/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 98 VwGO, § 173 VwGO, § 485 ZPO, § 494a ZPO
    Feststellung des Zustands einer Straße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstand der Beweissicherung im selbstständigen Beweisverfahren unter Berücksichtigung der Fragestellung nach einem Zustand einer im Widerspruch mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik stehenden Sache; Feststellung des Zustandes einer Straße nach Durchführung von Straßenbaumaßnahmen i.R.e. selbstständigen Beweisverfahrens

Verfahrensgang

  • VG Kassel, 31.08.2010 - 2 K 1158/10
  • VGH Hessen, 17.01.2011 - 2 B 1966/10



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Wird zitiert von ...  

  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 81/12  

    Selbstständiges Beweisverfahren, Straßenzuschlag, Regeln der Technik,

    Das Gericht darf grundsätzlich nicht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme für den behaupteten Anspruch erheblich und das Vorbringen schlüssig ist (BGH, Beschl. v. 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 -, juris Rn. 7 = NJW-RR 2006, 1454 f.; HessVGH, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 5), es sei denn, die beantragte Feststellung ist offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise für den späteren Rechtsstreit unerheblich (NdsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2010 - 15 KF 25/09 -, juris Rn. 8 = RdL 2010, 245 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 22. September 2005 - 1 B 11311/05 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2006, 853 f.) oder dient lediglich der Ausforschung, insbesondere nur der Erkundung der Erfolgsaussichten einer späteren Klage (OVG Schl.-H., Beschl. v. 13. September 1991 - 2 P 1/91 -, juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1992, 444).

    10 Dem steht nicht entgegen, dass zulässiger Gegenstand der Beweiserhebung zum Zustand einer Sache (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) auch die Frage sein kann, ob ein bestimmter Straßenzustand den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, sofern im Einzelfall schon aus einer solchen - negativen - Feststellung im Umkehrschluss folgt, dass eine Umgestaltung nach den Regeln der Technik gerade in der begehrten Form erfolgen muss oder kann, etwa wenn es ausschließlich darum geht, ein - angeblich den Regeln der Technik widersprechendes - Hindernis zu beseitigen (zu hoher Bordstein vor einer Grundstückszufahrt: HessVGH, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 4).

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