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   VGH Hessen, 17.09.1993 - 3 TH 2190/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 86



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03  

    Versammlungsrecht, Fortsetzungsfeststellungsklage; Auflage; Aufzug; Nichtstuer;

    Dabei sind keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, da bei irriger Einschätzung grundsätzlich noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt.(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, juris - , NVwZ-RR 1994, 86).

    Gerade beim Ergreifen von Maßnahmen gegen Nichtstörer dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden, da bei irriger Einschätzung die Möglichkeit bleibt, noch im späteren Verlauf versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.09.1993, aaO.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01  

    Verbot des Einmarsches

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 17. September 2000 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ 1994, S. 86 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213, 3215.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01  

    Fackelaufzug der NPD verboten

    vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 17. September 2000 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ 1994, S. 86 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213, 3215.
mehr
  • VGH Hessen, 22.04.1994 - 3 TH 1170/94  

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Versammlungsverbotes wegen der

    Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 17.09.1993, NVwZ-RR 1994, 86 unter Hinweis auf Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 15 ausgeführt, daß generelle Versammlungsverbote ausgeschlossen seien, er hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 17.02.1994 - 3 TH 423/94 - in dieser Allgemeinheit daran nicht mehr festgehalten, ohne hierzu allerdings nähere Ausführungen zu machen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94  

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung

    Jedenfalls kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regel für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenleben betrachtet wird, gegeben sein (vgl. VGH Kassel, Beschluß v. 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 - NVwZ-RR 1994, 86).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 1 S 541/94  

    Versammlungsverbot aufgrund konkreter Umstände, die unabhängig vom

    Daß die Reichskriegsflagge bereits vor der Zeit des Nationalsozialismus verwendet wurde, ändert hieran nichts (wohl a.A. Hess. VGH, Beschl. v. 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86).
  • OVG Thüringen, 29.10.1993 - 2 EO 142/93  

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht

    Eine solche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung muß die Versammlungsbehörde nicht dulden (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 3.2.1989 - 3 TH 375/89 -, NJW 1989, 1448 und vom 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 - ; BayVGH, Beschluß vom 12.8.1991 - 21 CS 91.2245 -, NVwZ 1992, 76).
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