Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.07.2003 - 3 N 2168/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs 1 Nr 1 GemO HE, § 25 Abs 6 S 1 GemO HE
    Befangenheit eines Ratsmitgliedes wegen Grundeigentum im Plangebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Bebauungsplan: Befangenheit eines Gemeindevertreters

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Bebauungsplan, Befangenheit, Gemeindevertreter, Normenkontrolle

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2004, 41 (Ls.)
  • BauR 2004, 1664 (Ls.)
  • BauR 2004, 1987 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3120/11  

    Kommunalrechts

    Es ist schon wegen der materiellen Bedeutung offensichtlich, dass sie mit dem Beratungsgegenstand durch ein individuelles Sonderinteresse verbunden sind, das zu einer Interessenkollision führen kann und deshalb die Besorgnis begründet, der Gemeindevertreter werde nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Allgemeinheit handeln (vgl. dazu: Hess.VGH, Urteil v. 21.07.2003 - 3 N 2168/98 - Rdnr. 34, (Bebauungsplan), zitiert nach juris; VG Gießen, Urteil v. 02.02.2007 - 8 E 4086/05 -, Rdnr. 17 (Beteiligung eines Forstmitarbeiters an Beschlussfassung zu einem Waldbewirtschaftungsplan), zitiert nach juris).
  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3121/11  

    Kommunalrechts

    Es ist schon wegen der materiellen Bedeutung offensichtlich, dass sie mit dem Beratungsgegenstand durch ein individuelles Sonderinteresse verbunden sind, das zu einer Interessenkollision führen kann und deshalb die Besorgnis begründet, der Gemeindevertreter werde nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Allgemeinheit handeln (vgl. dazu: Hess.VGH, Urteil vom 21.07.2003 - 3 N 2168/98 - Rdnr. 34, (Bebauungsplan), zitiert nach juris; VG Gießen, Urteil vom 02.02.2007 - 8 E 4086/05 -, Rdnr. 17 (Beteiligung eines Forstmitarbeiters an Beschlussfassung zu einem Waldbewirtschaftungsplan), zitiert nach juris).
  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3094/11  

    Kommunalrechts

    Es ist schon wegen der materiellen Bedeutung offensichtlich, dass sie mit dem Beratungsgegenstand durch ein individuelles Sonderinteresse verbunden sind, das zu einer Interessenkollision führen kann und deshalb die Besorgnis begründet, der Gemeindevertreter werde nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Allgemeinheit handeln (vgl. dazu: Hess.VGH, Urteil v. 21.07.2003 - 3 N 2168/98 - Rdnr. 34, (Bebauungsplan), zitiert nach juris; VG Gießen, Urteil v. 02.02.2007 - 8 E 4086/05 -, Rdnr. 17 (Beteiligung eines Forstmitarbeiters an Beschlussfassung zu einem Waldbewirtschaftungsplan), zitiert nach juris).
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