Rechtsprechung
| VGH Hessen, 22.06.2006 - 5 UZ 2445/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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HessStuGuG § 5 Abs. 3 S. 1; VwGO § 54
Studiengebühren - Abwägung, Berufsqualifizierender Studienabschluss, Gebührenfreiheit, Rückwirkungsverbot, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Zweitstudiengebühr - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Studiengebühren
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 03.08.2005 - 12 E 3283/04
- VGH Hessen, 22.06.2006 - 5 UZ 2445/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2006, 3595 (Ls.)
- FamRZ 2007, 213 (Ls.)
- NVwZ 2006, 1314
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06
Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen …
Bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 konnte kein Studierender angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war, darauf vertrauen, nach Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses ein weiteres Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit beginnen, fortführen und beenden zu können, während andererseits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der möglichst zügigen Umsetzung der verhaltenslenkenden Wirkung des Studienguthabengesetzes bestand (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 UZ 2445/05 - NVwZ 2006 S. 1314 ff. = juris, Rdnrn. 7 ff.).Das bedeutet aber gerade auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen Ausführungen nicht, dass der Staatsgerichtshof damit für eine derartige Fallkonstellation einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf ein studiengebührenfreies weiteres Studium angenommen hätte, er hat vielmehr nur dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zugestanden, also nicht die Pflicht auferlegt, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen und dabei auch bestimmten Verhältnissen am Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnrn. 33 ff.).
Allein der Umstand, dass der Kläger nach seiner subjektiven Studiengestaltung und seinem angestrebten Berufsziel eine sinnvollen Ergänzung seines Erststudiums durch ein grundständiges, wenn auch durch Anrechnung früherer Studienleistungen verkürztes Zweitstudium vornehmen wollte, zwingt verfassungsrechtlich nicht zu einer dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufenden, ausdehnenden Anwendung dieser Übergangs- und Sonderregelungen (vgl. etwa Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 und 22. Juni 2006 a.a.O.).
- StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133
Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes verfassungsmäßig
Diese Wertung ist Gegenstand verschiedener Vorschriften, die in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden sind, wie der Regelung von Zweitstudiengebühren (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 UZ 2445/05 - zu § 5 Abs. 3 Satz 1 StuGuG a.F.; VG Mainz, Urteil vom 26.09.2007 - 7 K 2244/07.MZ - ) oder der verschärften Zulassungsbedingungen für Zweitstudien in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - 13 B 310/08 - ; VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2007 - 3 LA 733.07 - ). - VG Bremen, 07.12.2006 - 6 V 2369/06
Studiengebühren
Ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Rückwirkungsverbot in Form der sog. unechten Rückwirkung dürfte danach auszuschließen sein (vgl. VGH Kassel, B. v. 22.06.2006 - 5 ZU 2445/05 - NVwZ 2006, S. 1314 ff.).
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