Rechtsprechung
   VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 HBeihVO
    Übernahme von Kosten für künstliche Befruchtung

  • kohlhammer.de

    HBeihVO § 6 Abs 1 Nr 1 S 1
    BEIHILFE, KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Hessische Beihilfenverordnung ( HBeihVO ) i.R.e. erforderlichen Maßnahme zur Überwindung der Unfruchtbarkeit der Beihilfeberechtigten; Anspruch auf Kostenerstattung einer künstlichen Befruchtung bei Berücksichtigunsfähigkeit des für die Ursache der Kinderlosigkeit verantwortlichen Ehepartners und nicht aufgrund einer Erkrankung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sowie Nichtüberschreitung der Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO; Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Vornahme einer künstlichen Befruchtung an der Beihilfeberechtigten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2011, 531



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Wird zitiert von ...  

  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 5 K 11.473  

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht

    Im Hinblick auf das gegenwärtig praktizierte System, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt, verlangt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/100; BVerwG vom 26.6.2008 a.a.O. S. 237 f.; BayVGH vom 29.3.2010 a.a.O. RdNr. 20; HessVGH vom 23.2.2011 Az. 1 A 2543/09 Juris RdNr. 33).

    Gleiches gilt im Hinblick auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die darin begründete Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil der Bereich der Lebens- und Familienplanung davon nicht erfasst wird (vgl. BayVGH vom 29.3.2010 a.a.O. RdNr. 22; HessVGH vom 23.2.2011 a.a.O. RdNr. 32).

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