Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 Abs 1 S 1 BImSchG, § 3 Abs 1 BImSchG
    Wertstoffsammelanlage des Dualen Systems - Abwehranspruch des Nachbarn wegen Lärmbeeinträchtigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Recycling contra Lärmschutz - Standortbestimmung für Wertstoffcontainer

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Wertstoffcontainer vor der Haustür

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA ONLINE , S. 169 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Lärmemissionen durch Altglascontainer

  • grundeigentum-verlag.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Altglascontainer: Mieter wälzen Ärger auf Vermieter ab - Vermieter-Klage auf Beseitigung der Container abgewiesen

Verfahrensgang

  • VG Gießen, 21.02.1996 - 8 E 1654/93
  • VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 668
  • DVBl 2000, 207
  • DÖV 2000, 742



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Wird zitiert von ... (11)  

  • VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09  

    Altglascontainer in reinem Wohngebiet zulässig?

    Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 - Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, beide ).

    Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich auch bei den in Rede stehenden Altglascontainern als sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

    Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

    Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide ).

    Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

    Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hat die Gemeinde daher zu prüfen, für wie viele Containerstandplätze in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf gegeben ist und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

    Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.; siehe aber auch VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 E 5132/02 -, ), dem zufolge auch eine rechtswidrige Standortwahl nicht zum Erfolg der Klage führe, weil die Frage des geeigneten Standortes kein für den Folgenbeseitigungsanpruch relevanter Umstand sei (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, a. a. O.).

    Damit ist von einer Entfernung von jedenfalls etwa 16 m auszugehen, die nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne Indiz dafür ist, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, ).

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a. a. O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a. a. O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, ).

    Die Beklagte durfte aber bei ihrer Standortentscheidung berücksichtigen, dass der abseits der Wohnbebauung gelegene mögliche Alternativstandort einer weniger intensiven "sozialen Kontrolle" unterläge und die Gefahr einer Vermüllung der unmittelbaren Umgebung durch illegale Müllablagerungen ungleich höher wäre als beim gewählten Standort (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10357/10  

    Lärm durch Altglascontainer!

    Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).

    Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a. a. O., S. 669 und juris, Rn. 41).

    Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a. a. O., S. 669 und juris, Rn. 49).

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a. a. O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193  

    Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für

    Voraussetzung ist, dass sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Anlage geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt (vgl. OVG NW vom 24.9.1987 BauR 1988, 76/80), bzw. dass die Anlage durch ihre Gestaltung einen Anreiz für diese Missbräuche bietet (BayVGH vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241/244; HessVGH vom 24.8.1999 DVBl 2000, 207/209).
mehr
  • VG Saarlouis, 17.03.2010 - 5 K 1439/09  

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Wertstoffcontainern

    (Hess. VGH vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 -, Rn. 41) Von Bedeutung sei weiterhin, dass weniger als 400 m entfernt weitere 4 Container abgestellt seien.

    (So auch Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - DVBl 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, 668).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - 21 B 1889/00  

    Container vor dem Haus ist zumutbar

    vgl. auch zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern in Wohngebieten und zum Abwehranspruch von Nachbarn BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, S. 1001, und vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, S. 298; VGH München, Urteil vom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, S. 1031; VGH Kassel, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 668; VG Köln, Urteil vom 2. Juli 1992 - 4 K 2071/89 -, NVwZ 1993, S. 401; VG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 23.
  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 22 B 10.289  

    Gaststättenrechtliche Untersagung des "Verkaufs über die Straße"

    Dieses Verhalten ist typischerweise mit dem Betrieb der Imbissgaststätte des Klägers verbunden und Ausdruck der durch ihn geschaffenen besonderen Gefahrenlage (vgl. die ähnliche Argumentation bei HessVGH vom 24.8.1999 DVBl 2000, 207/209).
  • OVG Sachsen, 17.12.2007 - 4 B 612/06  

    Container; Unterlassungsanspruch; Sondernutzungserlaubnis;

    Die allgemeine Leistungsklage gegen die mit abfallwirtschaftlicher Zielsetzung schlicht-hoheitlich handelnde Beklagte ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - insgesamt zulässig (siehe auch HessVGH, Urt. v. 24.8.1999, DVBl. 2000, 207 f.).
  • VG Osnabrück, 21.03.2003 - 2 A 142/01  

    Nachbarklage gegen Standplatz für Abfallcontainer; Abfallcontainer:

    Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass es zur Erreichung des Ziels der Abfallverwertung (mit der notwendigen Vorstufe des getrennten Einsammelns der verschiedenen Abfallarten) in größeren Städten wie E. praktisch unvermeidbar ist, entsprechende Container in ausreichender Anzahl und flächendeckend, d.h. verteilt auf die einzelnen Stadteile, aufzustellen, damit sie - in ihrem jeweiligen Einzugsbereich - möglichst zentral gelegen und sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fußgänger gut erreichbar sind (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. 15.01.1996 - 7 M 5407/95 -), sind die mit der (bestimmungsgemäßen) Nutzung derartiger Anlagen notwendigerweise verbundenen Lärmbelästigungen auch in Wohngebieten von den dort lebenden Anwohnern grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dies gilt sowohl für die Geräuscheinwirkungen, die beispielsweise durch das Einwerfen von Altglas in die Container entstehen, als auch für diejenigen, die mit dem An- und Abfahren der Anlieferfahrzeuge oder mit dem Leeren der Container durch entsprechende Entsorgungsunternehmen verbunden sind (vgl. OVG Münster, B. v. 28.02.2001 - 21 B 1889/00 -, NVwZ 2001, 1181; VGH Kassel, U. v. 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, 668; VGH München, U. v. 27.11.1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, 1031; VG Düsseldorf, U. v. 09.05.2000 - 3 K 4329/99 -, NVwZ-RR 2001, 23; VG Schleswig, U. v. 17.02.2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, 22).
  • VG Gießen, 14.12.2000 - 10 E 31/00  

    Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelbehälter

    Insoweit hat die Kommune bezüglich Anzahl und Standort der zum Betrieb des Dualen Systems notwendige Sammelbehälter eine Verantwortlichkeit übernommen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, 668).
  • OVG Sachsen, 29.03.2001 - 1 B 64/01  

    TA Lärm Nr. 6.1

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3.5.1996, NVwZ 1996, 1001 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 14 [LS]), auf die das angegriffene Urteil zutreffend verweist, ist seit langem geklärt, dass Wertstoffsammelbehälter selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind, soweit sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe wie Altglas und Altpapier dienen (ebenso HessVGH, Urt. v. 24.8.1999, DVBl. 2000, 207 [209] = NVwZ-RR 2000, 668; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand 1.10.2000, Bd. 2, TA Lärm Nr. 3.1 RdNr. 42).
  • VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57  

    Nachbarklage gegen Wertstoffsammelstelle; reines Wohngebiet; keine unzumutbaren

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