Rechtsprechung
   VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 9 Abs 1 S 1 LuftVG, § 22 Abs 2 S 3 ForstG HE, § 12 LPlG HE
    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von Bannwald

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht;Planfeststellung für die A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt/M. - Bannwald, Ffh-Gebiet, Gebietsabgrenzung, Gemeldetes Ffh-Gebiet, Potenzielles Ffh-Gebiet, Regionalplan, Vogelschutzgebiet, Zielabweichungszulassung

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Zulässigkeit von Eingriffen in potenzielle FFH-Gebiete

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Planfeststellung für die A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt/M.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressebericht, 28.6.2005)

    Grünes Licht für A380-Wartungshalle in Frankfurt // Gericht stellt öffentliche Interessen über Naturschutz

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Die A 380-Wartungshalle darf gebaut werden

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 56, 58 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1395 (Ls.)
  • BauR 2006, 151 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 230
  • NVwZ 2006, 856 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (25)  

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Rdnr. 38 ff.).

    Was den Hinweis der Staatlichen Vogelschutzwarte betrifft, der Kelsterbacher Wald sei in der als Referenz zur offiziellen Gebietsmeldung des Mitgliedstaates erstellten Liste der "Important Bird Area" (IBA) nicht aufgeführt und die dortige Abgrenzung des IBA-Gebiets HE 038 "Mönchbruch von Mörfelden und Groß-Gerau und Heidelandschaften Erweiterungen" umfasse nicht den Kelsterbacher Wald und bleibe weit hinter dem Flächenumfang des ausgewiesenen EU-Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim" zurück, so hat der Senat hierzu bereits früher ausgeführt, dass das IBA-Verzeichnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56).

    Abgesehen davon ist es unbedenklich, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Beeinträchtigungsprognose nicht vorrangig zugrunde legt, in welchem Umfang die derzeitige Population des Hirschkäfers und deren Habitate beschädigt werden, sondern auf den Verlust an grundsätzlich geeigneter Habitatfläche abgestellt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 99).

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass durch die Art und Ausrichtung der Beleuchtungskörper Beeinträchtigungen durch Lichteinwirkungen reduziert werden können (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 104; vgl. auch Baader-Bosch, Anlage 6 zur Klageerwiderung der Beigeladenen vom 26. Juni 2007, S. 10 f.).

    Das nach der Rodung des Waldes für die Errichtung der A 380-Werft durchgeführte Monitoring belegt, dass die vor Errichtung der Wartungshalle geäußerte Befürchtung, die Kolonie Hesselschneise werde eine Depression erleiden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 107), nicht eingetreten ist.

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 13).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 159).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 170 f.) ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, solche forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen.

    Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat aber bereits in seiner Entscheidung zur A 380-Werft ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage nicht geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 175).

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen müssen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 180).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08  

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 38 ff.).

    Der Senat hat indes bereits früher entschieden, dass das IBA-Verzeichnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert oder widerlegt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56).

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 13).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 159).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 170 f.) ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, solche forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen.

    Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat aber bereits in seiner Entscheidung zur A 380-Werft ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage nicht geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 175).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen müssen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 180).

    Unabhängig von alledem führen die beanstandeten Abweichungen von Festsetzungen im RPS 2000 auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Planfeststellungsbehörde - wenn auch nicht ausdrücklich - insoweit eine wirksame landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen hat (vgl. dazu im Einzelnen das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07  

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLPG gilt dies auch, wenn - wie hier - die Planfeststellung auf Antrag einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 07. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Eine ausdrücklich als solche formulierte Abweichungsentscheidung ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NuR 1998, 251, 253, zur "inzident" erteilten Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Verbot; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 83, zur regionalplanerischen Abweichungsentscheidung).

    Die inzident getroffene Abweichungsentscheidung konnte im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a. a. O., S. 83) und entspricht den materiellen Maßstäben des § 12 Abs. 3 HLPG.

    Bei der Festlegung in Ziffer 3.8.3 erster Absatz handelt es sich ungeachtet der Formulierung, dass die als "Waldbereich Bestand" dargestellten Flächen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben sollen, um eine abschließend abgewogene und damit verbindliche Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2 HLPG (vgl. so bereits für die entsprechende Formulierung im Regionalplan Südhessen 2000: Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 81 -, juris; siehe ferner zum Zielcharakter von Sollens-Festlegungen Hendler, UPR 2003, 256, 260).

    Materiell handelt es sich bei der Feststellung der Notwendigkeit eines Ausbaus und dem hieraus folgenden Planungsauftrag jedoch nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 3 Nr. 2 ROG, 3 Nr. 2 HLPG (zur Pflicht der Gerichte zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt, siehe BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

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  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08  

    Fluglärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens, Vereinbarkeit des FluLärmG mit

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG einen Übergang der Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium D als Obere Landesplanungsbehörde auf die Planfeststellungsbehörde zur Folge hat und dass sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05, S. 82 f.).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08  

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rn. 13).

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es der Beigeladenen erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und sie nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 3/05  

    Planungshoheit, abwehrfähige Position; Raumordnung; Luftverkehr; Fachplanung;

    Insgesamt trägt bei einer derart abgestuften Planung der Vorhabensträger das Risiko, dass er auf einer Stufe das ihm eröffnete "Eingriffspotenzial" verbraucht mit der Folge, dass weitere, aus seiner Sicht unter Umständen sogar vorrangige Projekte nicht mehr zugelassen werden können (siehe ferner zur Anwendung der Grundsätze der Abschnittsbildung insbesondere auch auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung: Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, Parallelverfahren des BUND zum vorliegenden Verfahren - ein Abdruck dieser Entscheidung ist der hiesigen Entscheidung beigefügt).

    Sie sind im Übrigen rechtmäßig angeordnet (vgl. auch hierzu sowie zu den Fragen der Dimensionierung und Standortalternativen: Senatsurteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05).

    Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren 12 A 8/05 Bezug genommen werden.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2005 in dem Verfahren 12 A 8/05 verwiesen.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08  

    Flughafenerweiterung

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG einen Übergang der Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium D als Obere Landesplanungsbehörde auf die Planfeststellungsbehörde zur Folge hat und dass sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05, S. 82 f.).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08  

    Flughafenerweiterung

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG einen Übergang der Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium D als Obere Landesplanungsbehörde auf die Planfeststellungsbehörde zur Folge hat und dass sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05, S. 82 f.).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08  

    Flughafenerweiterung

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG einen Übergang der Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium D als Obere Landesplanungsbehörde auf die Planfeststellungsbehörde zur Folge hat und dass sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05, S. 82 f.).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08  

    Flughafenerweiterung

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG einen Übergang der Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium D als Obere Landesplanungsbehörde auf die Planfeststellungsbehörde zur Folge hat und dass sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren richtet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05, S. 82 f.).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08  

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07  

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09  

    BUND scheitert mit Klage gegen Frankfurter Flughafen

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07  

    Zur Abweichensprüfung bei Eingriff in ein FFH- oder Vogelschutzgebiet

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06  

    Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung; Art; prioritäre Art;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08  

    Abwägungsgebot; Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung;

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 4 N 177/05  

    Regionalplan Südhessen 2000 ist wirksam

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07  

    Ausbau des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 - 3 S 351/11  

    Die Ansiedlung eines Einkaufzentrums und die Ziele der Raumordnung und

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09  

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • VG Regensburg, 07.05.2010 - RO 4 K 09.672  

    1. Das Einschreiten gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände oder das

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