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   VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 13 Abs 2 S 2 AuslG, § 39 Abs 1 S 3 VwVfG HE, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG HE, § 45 Abs 2 VwVfG HE
    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe; Abschiebungsandrohung: Begründung der Ausreisefrist




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Hessen, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92  

    Ausreisefrist: Ankündigung der Abschiebung drei Monate vorher zur Vorbereitung

    Die Fehlerhaftigkeit der Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich, denn die Ausreisefrist ist, soweit die Androhung der Abschiebung mit einer solchen verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 AuslG), wesentlicher Teil der Abschiebungsandrohung, die ohne eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Ausreisefrist keinen Bestand haben kann (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 12 TH 2263/89 -, EZAR 100 Nr. 24, und vom 20. Juni 1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3).
  • VGH Hessen, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89  

    Familiennachzug - Änderung der Erlaßlage - Aufhebung der Vollziehung/Streitwert

    Eines besonderen gerichtlichen Hinweises auf das hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bedurfte es trotz dessen ausdrücklicher diesbezüglicher Bitte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1989 nicht, weil von der gegenstandslos gewordenen Abschiebungsandrohung belastende Wirkungen nicht mehr ausgehen und weil die insoweit erfolgende Verwerfung der Beschwerde auch in kostenrechtlicher Hinsicht keine Nachteile für den Antragsteller hat (vgl. Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 -, FamRZ 1989, 739 = NVwZ-RR 1989, 581 , 23.03.1989 - 12 TH 1097/87 -, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88 -, InfAuslR 1989, 299, u. 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 EZAR 100 Nr. 24).
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