Rechtsprechung
   VK Brandenburg, 31.01.2003 - VK 37/02, VK 39/02, VK 41/02   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • oeffentliche-auftraege.de

    Leistungsbeschreibung: Inhalt der funktionalen Leistungsbeschreibung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Kein Rechtsschutzbedürfnis bei mangelnder Antragsbefugnis

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Brandenburg, 28.11.2002 - Verg W 8/02  

    Vergabe - Nachprüfungsantrag zulässig bei “anonymer” Verbandsrüge?

    Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluß der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 23.07.2002 - VK 37/02; VK 39/02; VK 41/02 - aufgehoben.

    Der Auftraggeber übersandte den übrigen 21 Bewerbern - darunter den Antragstellerinnen und der Beigeladenen - am 26.2.2002 Ausschreibungsunterlagen, insbesondere Leistungs- und Baubeschreibung (Bl. 104-141 VK 37/02), Raumbuch und Pläne (Bl. 142-168 VK 37/02), und forderte sie zur Angebotsabgabe auf.

    Die Antragstellerin zu l.) übersandte der Vergabestelle mit Schreiben vom 13.3.2002 und nach einem gemeinsamen Ortstermin am 15.3.2002 - mit Schreiben vom 26.3.2002 Fragenkataloge zur Ausschreibung (Bl. 90-94 VK 37/02).

    Während der ursprünglich bis zum 12.4.2002 laufenden Angebotsfrist ergaben sich bei den Bietern insgesamt 184 Fragen, auf die die Vergabestelle mit Schreiben vom 19.3.2002, 25.3.2002, 9.4.2002, 10.4.2002 und 16.4.2002 (Bl. 176-216 VK 37/02) antwortete.

    Mit an das Ministerium der Finanzen gerichtetem Schreiben vom 2.4.2002 (Bl. 95-99 VK 37/02) erklärte der Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e. V., dessen Mitglied die Antragstellerin zu 1.) ist, er habe von einigen Mitgliedern erfahren, daß die Ausschreibung unpräzise sei, so daß von vielen Bietern Fragen zur Aufklärung des Ausschreibungsinhalts gestellt würden.

    Mit weiterem Schreiben vom 17.4.2002 (Bl. 100-102 VK 37/02) beanstandete der Bauindustrieverband, daß aufgrund der erheblichen Unsicherheiten seitens der Bieter weder eine saubere Kalkulation erfolgen noch vergleichbare Angebote vorgelegt werden könnten.

    Mit Schreiben vom 9.4.2002 (Bl. 169 VK 37/02) verlängerte die Vergabestelle die Angebotsfrist vom 12.4.2002 bis zum 19.4.2002.

    Die Antragstellerin zu 1.) forderte die Auftraggeberin mit Anwaltsschreiben vom 6.5.2002 (Bl. 216-218 VK 37/02) zur Aufhebung der Ausschreibung auf.

    Die Vergabestelle erwiderte mit Schreiben vom 14.5.2002 (Bl. 219 VK 37/02), dass die Antragstellerin - ebenso wie neun weitere Bieter - zum Submissionstermin ein prüffähiges Angebot eingereicht habe.

    Mit Schreiben vom 20.6.2002 (Bl. 87-88 VK 37/02) informierte die Vergabestelle die Antragstellerin zu 1.) darüber, daß ihr Angebot nichtberücksichtigt werden solle, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorliege.

  • OLG Brandenburg, 19.09.2003 - Verg W 4/03  

    Vergabe - Funktionale Leistungsbeschreibung: Notwendiger Inhalt des Angebotes

    Ein weiteres Nachprüfungsverfahren wurde durch die Bieterin H...­D...­H... GmbH (vormalige Antragstellerin zu 1.) eingeleitet (VK 37/02).
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