Rechtsprechung
   VK Bund, 12.11.2009 - VK 3-193/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • oeffentliche-auftraege.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bundeskartellamt bejaht erstmalig Ausschreibungspflicht von Hilfsmittelverträgen

  • Bundeskartellamt

    Nachprüfungsverfahren wegen der Bekanntmachung einer Vertragsabsicht nach § 127 Abs. 2 Satz 3 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln des Hilfsmittelverzeichnisses

Besprechungen u.ä.

  • hilfsmittelmanager.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Bundeskartellamt bejaht erstmalig Ausschreibungspflicht von Hilfsmittelverträgen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - L 21 KR 69/09  

    Vergabe - Hilfsmittelverträge dürfen ohne Vergabeverfahren abgeschlossen werden!

    den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. November 2009, Az.: VK 3 - 193/09, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag vom 12. Oktober 2009 zurückzuweisen.
  • VK Bund, 21.12.2009 - VK 1-212/09  
    Denn wie sich aus § 99 Abs. 1 GWB, § 3a Nr. 4 VOL/A ergibt, ist die Vereinbarung exklusiver Lieferberechtigungen bzw. eine damit zusammenhängende Auswahlentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers zu Lasten anderer potentieller Vertragspartner insoweit nicht maßgeblich (3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009, L 21 KR 51/09 SFB).

    Selbst wenn man in § 127 SGB V eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz sieht, ist die Norm jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Krankenkassen, ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften nur unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV nach den in § 127 SGB V bestimmten Kriterien entscheiden können, ob sie Verträge über die Hilfsmittelversorgung mit oder ohne vorherige Ausschreibung abschließen (so auch 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09).

  • VK Bund, 18.12.2009 - VK 1-218/09  
    Denn wie sich aus § 99 Abs. 1 GWB, § 3a Nr. 4 VOL/A ergibt, ist die Vereinbarung exklusiver Lieferberechtigungen bzw. eine damit zusammenhängende Auswahlentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers zu Lasten anderer potentieller Vertragspartner insoweit nicht maßgeblich (3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009, L 21 KR 51/09 SFB).

    Selbst wenn man in § 127 SGB V eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz sieht, ist die Norm jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Krankenkassen, ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften nur unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV nach den in § 127 SGB V bestimmten Kriterien entscheiden können, ob sie Verträge über die Hilfsmittelversorgung mit oder ohne vorherige Ausschreibung abschließen (so auch 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09).

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  • VK Bund, 18.12.2009 - VK 1-209/09  
    Denn wie sich aus § 99 Abs. 1 GWB, § 3a Nr. 4 VOL/A ergibt, ist die Vereinbarung exklusiver Lieferberechtigungen bzw. eine damit zusammenhängende Auswahlentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers zu Lasten anderer potentieller Vertragspartner insoweit nicht maßgeblich (3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009, L 21 KR 51/09 SFB).

    Selbst wenn man in § 127 SGB V eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz sieht, ist die Norm jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Krankenkassen, ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften nur unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV nach in § 127 SGB V bestimmten Kriterien entscheiden können, ob sie Verträge über die Hilfsmittelversorgung mit oder ohne vorherige Ausschreibung abschließen (so auch 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09).

  • VK Bund, 14.06.2011 - VK 3-62/11  
    des öffentlichen Auftrags bzw. der Rahmenvereinbarung über die Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie hinaus eingeschränkt, d.h. Vorgänge, die nach der Richtlinie als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren sind, werden durch die Schaffung eines zusätzlichen, von der Richtlinie nicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals dem Vergaberecht entzogen (so bereits 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09 zu Verträgen über Hilfsmittel nach § 127 Abs. 2 SGB V).
  • VK Bund, 06.07.2011 - VK 3-80/11  
    (respektive eine Auswahlentscheidung seitens des Auftraggebers), so wird der Begriff des öffentlichen Auftrags bzw. der Rahmenvereinbarung über die Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie hinaus eingeschränkt, d.h. Vorgänge, die nach der Richtlinie als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren sind, werden durch die Schaffung eines zusätzlichen, von der Richtlinie nicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals dem Vergaberecht entzogen (so bereits 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09 zu Verträgen über Hilfsmittel nach § 127 Abs. 2 SGB V).
  • VK Bund, 15.06.2011 - VK 3-65/11  
    Wenn man die Vereinbarung von ,,Exklusivität" der Rahmenvereinbarung zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen verlangen würde (respektive eine Auswahlentscheidung seitens des Auftraggebers), so wird der Begriff des öffentlichen Auftrags bzw. der Rahmenvereinbarung über die Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie hinaus eingeschränkt, d.h. Vorgänge, die nach der Richtlinie als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren sind, werden durch die Schaffung eines zusätzlichen, von der Richtlinie nicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals dem Vergaberecht entzogen (so bereits 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09 zu Verträgen über Hilfsmittel nach § 127 Abs. 2 SGB V).
  • VK Bund, 10.06.2011 - VK 3-59/11  
    nicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals dem Vergaberecht entzogen (so bereits 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. November 2009, VK 3-193/09 zu Verträgen über Hilfsmittel nach § 127 Abs. 2 SGB V).
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