Rechtsprechung
   VK Bund, 24.07.2008 - VK 3-95/08   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VK Düsseldorf, 21.01.2009 - VK-43/08  

    Vergabe - Eignungsnachweise in der Bekanntmachung nicht gefordert: Ausschluss?

    Es steht einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (VK Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2008, Az.: VK 21/08; 2.VK Bund, Beschluss vom 1.08.2008, Az.: VK-2-88/08; 3.VK Bund, Beschluss vom 24.07.2008, Az.: VK 3-95/08).
  • VK Bund, 15.05.2009 - VK 2-21/09  
    Eine solche Vorgabe würde den Bietern daher ein unzulässiges ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder wäre, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer über das erforderliche Personal verfügte, diskriminierend (vgl. 3. VK Bund, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VK 3 - 95/08).
  • VK Baden-Württemberg, 10.09.2009 - 1 VK 41/09  

    Vergabe - Ausschluss nur bei Fehlen geforderter Nachweise

    Es steht einem öffentlichen Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (VK Brandenburg, B.v.17.09.2009 - Az.: VK 21/08; B.v.22.09.2008 - Az.: VK 27/08; 2. VK Bund, B.v.01.08.2008 - Az.: VK 2-88/08; 3. VK Bund, B.v.24.07.2008 - Az.: VK 3-95/08; VK Düsseldorf, B.v.21.01.2009 - Az.: VK-43/2008-L).
  • VK Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 1 VK 36/09  

    Vergabe - Kein Antragsbefugnis einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft

    Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (VK Brandenburg, B.v. 17.09.2009 - Az.: VK 21/08; B.v. 22.09.2008 - Az.: VK 27/08; 2. VK Bund, B.v. 01.08.2008 - Az.: VK 2-88/08; 3. VK Bund, B.v. 24.07.2008 - Az.: VK 3-95/08; VK Düsseldorf, B.v. 21.01.2009 - Az.: VK-43/2008-L).
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