Rechtsprechung
   VK Thüringen, 20.03.2001 - 216-4003.20-001/01-SHL-S   

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Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf die gleiche Leistung in verschiedenen Vergabeverfahren parallel ausgeschrieben werden? (IBR 2001, 506)

Zeitschriftenfundstellen

  • IBR 2001, 506



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VK Sachsen, 16.01.2008 - 1/SVK/084-07  

    Vergabe - Fehlende Erklärungen: Ausschluss!

    Hierunter sind alle Fälle zu verstehen, in denen die Vergabestelle ihren im Vorfeld der Ausschreibung zukommenden Pflichten (Markterkundung, Wirtschaftlichkeitsermittlungen, resultierende Vorentscheidungen) nicht nachkommt, sondern diese eigenen Vorleistungen den Bietern auferlegt (VK Thüringen, B. v. 20.3.2001 - Az.: 216-4003.20-001/01-SHL-S).
  • VK Sachsen, 25.09.2008 - 1/SVK/045-08  

    Vergabe - Nachweis der positiven Kenntnis eines Vergabeverstoßes

    Hierunter sind alle Fälle zu verstehen, in denen die Vergabestelle ihren im Vorfeld der Ausschreibung zukommenden Pflichten (Markterkundung, Wirtschaftlichkeitsermittlungen, resultierende Vorentscheidungen) nicht nachkommt, sondern diese eigenen Vorleistungen den Bietern auferlegt (VK Thüringen, B. v. 20.3.2001 - Az.: 216-4003.20-001/01-SHL-S).
  • VK Schleswig-Holstein, 24.10.2003 - VK-SH 24/03  

    Vergabe - Unzulässigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Um diese Regelung aber überhaupt erst für eine Aufhebung heranziehen zu können, ist unbedingt erforderlich, dass die Auftraggeberin die Kosten für die Ausführung der Leistung vor dem Verfahren ordnungsgemäß kalkuliert hat (vgl. u.a. Portz in Daub/Eberstein § 26 Rn 24; Fett, in: Müller-Wrede § 26 Rn 47f; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 99/96; VK Thüringen, Beschl. v. 20.03.2001 - 216-4003.20-001/01-SHL-S).
  • VK Niedersachsen, 09.05.2001 - 203-VgK-04/01  
    Derartige getrennte parallele Ausschreibungen nach VOB und VOL verstoßen in der Regel (nach Ingenstau/ Korbion, VOB, 14. Aufl., § 16 VOB/A, Rdn. 17, soll eine derartige Verfahrensweise in begründeten Ausnahmefällen bei besonders komplexen technischen Vorhaben gleichwohl zulässig sein) gegen § 16 Nr. 2 VOB/A, weil dann zumindest eine der beiden Ausschreibungen vergabefremden Zwecken, nämlich Ertragsberechnungen und der Markterkundung dienen (vgl. ausführlich dazu Vergabekammer Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Beschluss v. 20.03.2001, Az.: 216-4003.20-001/01-SHL-S).
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