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   VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV Art. 97; LV Art. 98 Abs. 1
    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Verhältnismäßigkeit

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    LVBbg Art. 97, Art. 98 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Mahlow -




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Wird zitiert von ... (12)  

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 167/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Jessern in die

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 48/03  

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit; Anhörung

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu diesem Argument bereits im Zusammenhang mit anderen Kommunalverfassungsbeschwerden ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Alternative der eigenen Amtsfreiheit von Gemeinden im Hinblick auf 2 d) cc) seines Leitbildes, wonach die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei, grundsätzlich ablehnen darf (vgl. z.B. Beschluß vom 16. September 2004, - VfGBbg 218/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 111/03  

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Verhältnismäßigkeit

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4881, S. 55 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
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  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 223/03  

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksachen 3/4880, S. 51 ff.; 3/4882, S. 51 ff.; 3/4883, S. 57 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2005 - VfGBbg 284/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Wünsdorf

    Bei Rückneu- oder Mehrfachneugliederungsgesetzen ist deshalb bei der Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung dem Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes ggf. besonders Rechnung zu tragen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 [Mahlow]; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz: BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 -, BVerfGE 86, 90).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 239/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinden Basdorf, Klosterfelde,

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat bereits im Zusammenhang mit anderen Kommunalverfassungsbeschwerden ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Alternative der eigenen Amtsfreiheit von Gemeinden im Hinblick auf 2 d) cc) seines Leitbildes, wonach die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei, grundsätzlich ablehnen darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 [Mahlow] - und vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 48/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 17.11.2005 - VfGBbg 161/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Tiefensee - Kommunale

    Gegen diese konzeptionellen Vorgaben des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], a.a.O., sowie u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 - EA S. 17 f, vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 - und vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 34/04  

    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Wust - Kommunale

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4880, S. 51 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 159/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Lamsfeld-Groß

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 147/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Einbeziehung der Gemeinde Ressen-Zaue in

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 160/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Doberburg in die

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 155/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Speichrow in die

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