Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    Art 11 Abs 3 S 1 Verf BB, Art 56 Abs 2 S 1 Verf BB, Art 67 Abs 1 S 2 Verf BB, Art 70 Abs 3 S 1 Verf BB, § 12 VerfGG BB
    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische Kontrollkommission gegenüber dem Verfassungsschutz: Absetzung des von der PDS-Fraktion auf die Tagesordnung des Landtags gesetzten Antrags aus Gründen der Geheimhaltung verfassungsgemäß

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV Art. 11 Abs. 3; LV Art. 56 Abs. 2 Satz 1; LV Art. 67 Abs. 1 Satz 2; LV Art. 68; VerfGGBbg § 36 Abs. 1; BbgVerfSchG § 26 Abs. 2 Satz 3; BbgVerfSchG § 26 Abs. 2 Satz 5
    Parlamentsrecht; Tagesordnung; Verfassungsschutzrecht; Geschäftsordnung; Sondervotum

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung des Brandenburgischen Landtags

Besprechungen u.ä.

  • neue-justiz.de , S. 36 (Entscheidungsbesprechung)

    LV Bbg. Art. 56 Abs. 2, LV Bbg. 67 Abs. 1; § 26 Abs. 2 BbgVerfSchG
    Befassungsrecht des Landtags - Initiativrecht von Abgeordneten und Fraktionen

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 798
  • NJ 2003, 644



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04  

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

    Das hiergegen von der PDS-Fraktion angestrengte Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht (VfGBbg 98/02) blieb in der Sache ohne Erfolg.

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, wie sich das Rechtsverhältnis einschließlich etwaiger Auskunfts- und Weisungsrechte zwischen der PKK und dem Parlament bestimmt (vgl. zu diesem Problemkreis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -, NVwZ-RR 2003, 798).

    Hätte der Verfassungsgeber eine eigenständige Bestimmung über die Einrichtung nebst Kompetenzen des Verfassungsschutzes einschließlich der Auskunfts- und Kontrollrechte schaffen wollen, hätte es nahegelegen, dies an anderer Stelle - etwa im 3. Hauptteil der Landesverfassung "Die Staatsorganisation" - zu regeln (so bereits, allerdings zur Frage der Kontrolle der PKK: Sondervotum der Verfassungsrichter Havemann, Dr. Jegutidse und Prof. Dr. Will zum Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -, NVwZ-RR 2003, 798 [jedoch ohne Abdruck des Sondervotums]).

    Das Landesverfassungsgericht hat bereits an anderer Stelle zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Landtag mit den Bestimmungen des BbgVerfSchG mit gutem Grund einer parlamentarischen "Selbstbegrenzung" unterworfen und die parlamentarische Überwachung des Verfassungsschutzes allein auf die Parlamentarische Kontrollkommission als Ganzes delegiert hat (LVerfG, U.v. 19.06.2003, NVwZ-RR 2003, 798).

    Die Bestimmungen des BbgVerfSchG enthalten Vorschriften zu Organisation, Geschäftsgang und Arbeitsweise der parlamentarischen Kontrollkommission und zählen damit materiell zum Geschäftsordnungsrecht (LVerfG, U. v. 19.06.2003, NVwZ-RR 2003, 798).

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 4/03  

    Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines Organstreitverfahrens -

    Diese Regelung begegnet - im Zusammenspiel mit § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 4 Fraktionsgeschäftsordnung - weder von Verfassungs wegen noch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 FraktG durchgreifenden Bedenken (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Geschäftsordnungsregelungen [Parlamentarische Kontrollkommission]: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08  

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Der Grundsatz der Organtreue statuiert die verfassungsrechtliche Pflicht aller Verfassungsorgane, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 89, 155 ; 90, 286 ; HambVerfG, NVwZ 2005, 685 ; VerfGH Brandenburg, NVwZ-RR 2003, 798 ; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 2003, 81 ).
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