Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 |
Volltextveröffentlichungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Schulgeldersatz bei Privatschulen
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- institut-ifbb.de
, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)
Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der finanziellen Förderung von Schulen in freier Trägerschaft (RA Prof. Dr. Köpcke-Duttler; R&B 4/2008, S. 14)
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2008, 1181 (Ls.)
- DÖV 2008, 1012
Wird zitiert von ... (6)
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
Der Verfassungsgerichtshof erstreckt in diesem Fall seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/170).Allerdings darf eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/132 f.; VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/50 f.; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH 60, 167/171).
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV ist dieser leistungsstaatliche Auftrag - unbeschadet der Privatschulfreiheit (Art. 134 BV) - primär durch die Bereitstellung staatlicher und kommunaler Schulen zu erfüllen (VerfGH 60, 167/171;… Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 133; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 1 zu Art. 133).
Der Verfassungsgeber hat sich damit für ein dem Grundsatz nach öffentliches Schulwesen entschieden, das flächendeckend in zumutbarer Entfernung (VerfGH 60, 167/178) ausreichende und hinreichend qualitätvolle Bildungseinrichtungen bereitzuhalten hat.
Denn dort, wo es um die Gewährung von Leistungen geht, darf der Gesetzgeber in besonderem Maß generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH 60, 167/173).
Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 = VerfGH 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGH 60, 167/173 f.; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/115).
Der Staat schuldet deshalb einen Ausgleich für die von der Verfassung errichteten Hürden (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 75, 40/61 ff.).
Dazu gehört beispielsweise die Erhebung von Schulgeld im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 90, 107/117 f.).
Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn die aufgezeigten Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH 60, 167/174; BVerfGE 112, 74/84).
Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2007 (VerfGH 60, 167/176) Bezug genommen.
- VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann Art. 129 Abs. 2 BV daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens der Verfassung gewertet werden, dass der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse (zuletzt VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/176 m. w. N.).128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat allerdings, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen zu treffen, um dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu gewährleisten (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH 60, 167/176).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Entscheidend ist damit die Frage, ob - und bis zu welcher Höhe - das Schulgeld noch als "sozial verträglich" bewertet werden kann, so dass die Erhebung nicht zu einer faktischen Zugangssperre führt, die von "Normalbürgern" nicht mehr überwunden werden kann und durch die die Privatschule als eine Einrichtung für "Besserverdienende" erscheinen würde (vgl. etwa Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78;… Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 64;… Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [70]).Daraus kann abgeleitet werden, dass der bayerische Landesgesetzgeber Schulgelderhebungen in dieser Größenordnung als zulässig erachtet hat (vgl. dazu auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78).
- VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08
Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz
Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/171). - VGH Bayern, 25.10.2010 - 7 ZB 10.880
Finanzielle Förderung privater Ersatzschulen durch den Staat; sonderpädagogisches …
Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn die Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen, um das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/56 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/114 ff. und vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83 ff.; BVerwG vom 18.12.2000 Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; ebenso der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 7.11.1984 [VerfGH 37, 148/154 ff.], vom 9.10.2007 [VerfGH 60, 167/173 ff.] und vom 7.7.2009 [BayVBl. 2010, 76/78] für Art. 134 Abs. 1 und 2 BV). - VG München, 18.04.2012 - M 18 K 12.288
Fahrtkosten für den Besuch einer privaten Grundschule
Im Sozialleistungsbereich ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum gegeben und es wurde schon mehrfach entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nur Schülern in bestimmten öffentlichen Schulen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung eingeräumt wird (vgl. BayVerfGH Entsch. v. 7.7.2009 Az.: Vf. 15-VII-08; auch Entsch. v. 9.10.2007 Az.: Vf. 14-VII-06 zur Begrenzung des Schuldgeldersatzes für Schüler an privaten Schulen).
