Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 24.09.2010 - Vf. 12-VII-10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • openjur.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Shisha-Lokalen)

  • BAYERN | RECHT

    Art 3 Abs 1 S 1 Verf BY, Art 74 Abs 6 Verf BY, Art 101 Verf BY, Art 118 Abs 1 Verf BY, Art 140 Abs 3 Verf BY, Art 26 Abs 1 VGHG BY, Art 48 VGHG BY, Art 80 WahlG BY, Art 2 Nr 8 GesSchG BY, Art 3 Abs 1 S 1 GesSchG BY, § 1 GastG
    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Shisha-Lokalen)

  • kohlhammer.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesundheitsschutzgesetz erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Shisha-Cafés scheitern im einstweiligen Rechtsschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rauchverbot gilt auch für Shisha-Cafés

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayerische Nichtraucherschutzregelung steht mit Bayerischer Verfassung in Einklang

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 946
  • DÖV 2010, 1027



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Wird zitiert von ... (13)  

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10  
    Für Shisha-Lokale, für die zwar kein Zutrittsverbot besteht, für die aber geltend gemacht wird, Nichtraucher hätten an einem Besuch kein Interesse, sowie für sonstige Lokale mit raucherbezogenen Gastronomiekonzepten gilt Entsprechendes (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 ­ Vf. 12-VII-10 ­, Umdruck S. 15 f.).

    Shisa-Cafés sind daher nicht anders zu beurteilen und behandeln als herkömmliche ,,reine Rauchergaststätten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 ­ Vf. 12-VII-10 ­, Umdruck S. 15).

    Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde, fehlte es daher an einer Grundlage (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 ­ Vf. 12-VII-10 ­, Umdruck S. 17).

    Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 steht der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangs- und Ausgleichsregelungen beim Übergang zu einem absoluten Rauchverbot sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang (BayVerfGH ­ Vf. 12-VII-10 ­, Umdruck S. 17 f.).

    Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kritisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrichtungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, lassen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 ­ Vf. 12-VII-10 ­, Umdruck S. 16).

  • VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.3997  

    Gesundheitsschutz beim Rauchen von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) zurück, u.a. mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbotes anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    April 2011 führte die Beklagte ergänzend aus, es könne zur Auslegung des Begriffes "Tabakprodukte" - wie auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) festgestellt - auf die Bestimmung des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) zurückgegriffen werden.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage der Klägerin mit Entscheidung vom 13. September 2011 (Az.: Vf. 12-VII-10) ab, u.a. mit der Begründung, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) erfasse.

    Welche Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsgesetzes fallen, haben die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 24.9.201 und 13.9.2011, Az.: Vf. 12-VII-10).

    Ob zur Auslegung des Begriffs "Rauchen" auf die Bestimmung des § 3 des VTabakG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGbl. I, S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2010 (BGbl. I, S. 848) zurückgegriffen werden kann (bejahend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.9.2010, Az.: Vf. 12-VII-10), erscheint fraglich, da die Zielrichtung der beiden Gesetze unterschiedlich ist.

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177  

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als lediglich ("echte") geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O., RdNr. 96).

    14 und 16 - Raucherkneipe; vom 30.7.2008, Az. 1 BvR 3267/07, BVerfGE 121, 317 ; BayVerfGH vom 4.11.2010 Vf. 16-VII-10, RdNr. 27 und 28 unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 BayVBl 2010, 658 und vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10 BayVBl 2011, 43).

mehr
  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468  

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) zurück, unter anderem mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    25 Diese Auslegung des Gesundheitsschutzgesetzes verstößt auch nicht gegen die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) aufgestellten Grundsätze.

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10  

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Am 24. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren Vf. 12-VII-10 den Antrag mehrerer Betreiber sogenannter Shisha-Cafés, das Gesundheitsschutzgesetz außer Vollzug zu setzen, abgelehnt, da die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
  • VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552  

    Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765  

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2  

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

    Dazu hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 24.9.2010 Az. Vf. 12-VII-10 ‹juris› RdNrn. 95 f.) bereits festgestellt, dass dieser Regelungszusatz für die in Art. 2 Nr. 6 genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinn des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 Gaststättengesetz besteht.
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992  

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

    Dazu hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 24.9.2010 Az. Vf. 12-VII-10 ‹juris› RdNrn. 95 f.) bereits festgestellt, dass dieser Regelungszusatz für die in Art. 2 Nr. 6 genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinn des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 Gaststättengesetz besteht.
  • VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411  

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung;

    Im Gegensatz zu einem echten Raucherverein (vgl. VerfGH vom 24.9.2010, Vf. 12-VII-10) definiert sich der Teilnehmerkreis vorliegend ausschließlich über den Besuch der Diskothek des Klägers.
  • VG Augsburg, 22.11.2010 - Au 7 S 10.1730  

    Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung bei

  • VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 7 E 10.1812  

    Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes auf Spielhallen

  • VG München, 15.12.2010 - M 18 S 10.5494  

    Rauchverbot in Spielhalle mit Gaststätte; Spielhalle als Freizeiteinrichtung;

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