Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 25.06.2010 - Vf. 1-VII-08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof

    Nichtraucherschutz

  • openjur.de

    VerfGH München: Popularklage: Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Rauchverbot in Gaststätten nach Antragsrücknahme - kein öffentliches Interesse nach Art 55 Abs 5 Halbs 1 VGHG BY auf Fortführung des Verfahrens

  • BAYERN | RECHT

    Art 70 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 S 1 Verf BY, Art 11 Abs 2 S 2 Verf BY, Art 98 S 2 Verf BY, Art 98 S 4 Verf BY, Art 100 Verf BY, Art 101 Verf BY, Art 102 Abs 1 Verf BY, Art 103 Abs 1 Verf BY, Art 107 Verf BY, Art 109 Abs 1 Verf BY, Art 114 Abs 1 Verf BY, Art 118 Abs 1 Verf BY, Art 1 GesSchG BY, Art 2 GesSchG BY, Art 3 GesSchG BY, Art 4 GesSchG BY, Art 5 GesSchG BY, Art 6 GesSchG BY, Art 7 GesSchG BY
    Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes

  • kohlhammer.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Krankenhäusern, Gaststätten und weiteren Einrichtungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayerische gesetzliche Regelung zum Rauchverbot mit Landesverfassung vereinbar

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 665
  • DÖV 2010, 822



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Wird zitiert von ... (15)  

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10  

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 (S. 20, 47) zum Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384) festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtslage für die insoweit inhaltsgleichen Grundrechte der Bayerischen Verfassung anders zu beurteilen wäre, sodass dem Gesetzgeber auch nach deren Maßstab die Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht verwehrt sei.

    (1) Die fachbezogene Annahme, dass auch vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgehen, kann der Verfassungsgerichtshof aufgrund des weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung einer in den Blick genommenen Gefährdung zukommt, nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 26 m. w. N.).

    Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 GSG beruhen ersichtlich auf sachlich einleuchtenden Gründen, die - unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden Ermessens - einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht erkennen lassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 33 f. zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 GSG).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 44 f.).

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10  
    Denn auch der freiwillige Besuch von Raucherlokalen bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme eines Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben einer ausgewählten Örtlichkeit teilzunehmen (BVerfGE 121, 317 [349 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 ­ Vf. 1-VII-08 ­).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein Rauchverbot für Gaststätten an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da der Schwerpunkt des Eingriffs nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung der Vermögensposition ,,Hausrecht" liege (BVerfGE 121, 317 [344 f.]; speziell zu einer Shisha-Bar BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 ­ 1 BvQ 23/10 ­ Rdnr. 10; BayVerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 ­ Vf. 1-VII-08 ­).

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177  

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung des Regelungsziels, des Normzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (BayVerfGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Entscheidung vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, RdNr. 169 m.w.N. = BayVBl. 2010, 658).

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).

    14 und 16 - Raucherkneipe; vom 30.7.2008, Az. 1 BvR 3267/07, BVerfGE 121, 317 ; BayVerfGH vom 4.11.2010 Vf. 16-VII-10, RdNr. 27 und 28 unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 BayVBl 2010, 658 und vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10 BayVBl 2011, 43).

mehr
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765  

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung des Regelungsziels, des Normzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (BayVerfGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Entscheidung vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, RdNr. 169 m.w.N. = BayVBl. 2010, 658).

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10  

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    33 c) Ist die Popularklage - wie vorliegend - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133; VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 21).
  • VG München, 23.02.2011 - M 18 K 09.5788  

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots;

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (Az.: 1-VII-08) führte der Bevollmächtigte weiter aus, dass vereinsinterne Zusammenkünfte von Rauchervereinen nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst seien, und zwar unabhängig davon, ob diese in einem Vereinsheim oder in einer Gaststätte stattfänden, so lange sichergestellt sei, dass nur den berechtigten Einzelpersonen zu diesen vereinsinternen Zusammenkünften Einlass gewährt werde.

    Daher stellen die Veranstaltungen in der Diskothek des Klägers auch keine vereinsinternen Zusammenkünfte im Sinne der vom Klagebevollmächtigten zitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (Az.: Vf. 1-VII-08) dar, da der bestehenden Clubstruktur jedenfalls, wie oben dargelegt, die Merkmale einer geschlossenen Gesellschaft fehlen.

  • VG Augsburg, 22.11.2010 - Au 7 S 10.1730  

    Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung bei

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S.44 f.).

    Zu dem Begriff "echte geschlossene Gesellschaften" führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 (Vf. 1-VII-08) unter F. 3. aus:.

  • VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 7 E 10.1812  

    Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes auf Spielhallen

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 44 f.).

    Zu dem Begriff "echte geschlossene Gesellschaften" führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 (Vf. 1-VII-08) unter F. 3. aus:.

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10  

    Gemeindliche Entwässerungsanlage

    Die Fortführung des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG; VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 7-VII-08 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 13-VII-08  

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

    Nachdem ihr die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 übersandt worden war, mit der der Verfassungsgerichtshof u. a. festgestellt hat, dass das Rauchverbot in Gaststätten und die zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausnahmen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juli 2010 erklärt, sie halte trotz dieser Entscheidung an ihrer Popularklage fest und erweitere diese auf das ab 1. August 2010 geltende Gesundheitsschutzgesetz.
  • VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11  

    Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im

  • VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552  

    Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2  

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992  

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411  

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung;

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