Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 26.07.2006 - Vf. 11-IVa-05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag

  • RA ONLINE , S. 117

    Parlamentarisches Fragerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, 2 S. 1
    Recht des Parlament s/der Abgeordneten: Beanwortung von Anfragen durch die Bayerischen Staatsregierung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Oppositionsrechte durch Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen

  • lexisnexis.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Oppositionsrechte durch Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftspflicht der Bayerischen Staatsregierung gegenüber dem Bayerischen Landesparlament

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2007, 204



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Wird zitiert von ... (17)  

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08  
    Damit kann dies auch nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Az.: Vf.11-IVa-05, zitiert nach juris).".

    Damit kann dies auch nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Az.: Vf.11-IVa-05, zitiert nach juris).".

    Geht es um die Aufgabe der Regierungskontrolle, wie sie hier in Rede steht, ist es deshalb erforderlich, dass die begehrten Auskünfte den Verantwortungsbereich der Staatsregierung betreffen (SächsVerfGH SächsVBl. 2004, 188 [189]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 ­ 2 BvE 5/06 ­ juris; VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]; Bay- VerfGH NVwZ 2007, 204 [205]; LVfG-LSA NVwZ 2000, 671 [672]; Weis, DVBl. 1988, 268 [270 f.]).

    Bleibt die öffentliche Hand für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, muss sich das Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf folglich auch auf die Tätigkeit privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen erstrecken (vgl. VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]; BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]).

    Soweit lediglich eine Rechtsaufsicht vorgesehen ist, beschränkt sich auch die Verantwortlichkeit allein auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]; VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]).

    Der Kontrolle durch den Landtag unterliegt in jedem Fall das Verhalten der Mitglieder der Staatsregierung in Organen selbständiger juristischer Personen des öffentlichen wie auch des Privatrechts (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]), soweit ihnen gerade als Teil der Exekutive Mitgliedschaftsrechte zukommen.

    Daneben ergibt sich die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin aus der seinerzeit vorgesehenen Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen über die Bank als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 16 des Errichtungsgesetzes für die Landesbank Sachsen ­ Girozentrale ­ vom 19. Dezember 1991; § 47 GörK a.F.), der bereits in § 2 des Errichtungsgesetzes ihre öffentlichen Aufgaben zugeschrieben worden waren (vgl. für eine Landesbank BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]).

    nicht zuständig waren (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [207]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07  

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

    Der in Art. 30 Abs. 2 LV NRW gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; ebenso BVerfGE 70, 324 für Art. 38 Abs. 1 GG sowie SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 , VerfG Hamburg, HmbJVBl. 2003, 49 und BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 für das jeweilige Landesverfassungsrecht).

    Für den Aufgabenbereich der Regierungskontrolle bedeutet dies, dass sich die Antwortpflicht nur auf solche Bereiche erstreckt, für welche die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; LVerfG S-A, NVwZ 2000, 671 ).

    Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

    Eine parlamentarische Verantwortung der Regierung und eine dementsprechende Informationspflicht bestehen insoweit regelmäßig nur in Hinblick auf die Bereitstellung der Subventionen sowie auf die Überwachung ihrer Zweckbindung (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 (206); Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 328 f.; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 214 f.).

    Da grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; MVVerfG, NJW 2003, 815 ).

    Dabei muss sie sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender Antwort orientieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07  
    Der in Art. 30 Abs. 2 LV NRW gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; ebenso BVerfGE 70, 324 für Art. 38 Abs. 1 GG sowie SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 , VerfG Hamburg, HmbJVBl. 2003, 49 und BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 für das jeweilige Landesverfassungsrecht).

    Für den Aufgabenbereich der Regierungskontrolle bedeutet dies, dass sich die Antwortpflicht nur auf solche Bereiche erstreckt, für welche die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; LVerfG Sachsen-Anhalt, NVwZ 2000, 671 ).

    Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

    Eine parlamentarische Verantwortung der Regierung und eine dementsprechende Informationspflicht bestehen insoweit regelmäßig nur in Hinblick auf die Bereitstellung der Subventionen sowie auf die Überwachung ihrer Zweckbindung (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 (206); Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 328 f.; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 214 f.).

    Da grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; MVVerfG, NJW 2003, 815 ).

    Dabei muss sie sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender Antwort orientieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

mehr
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10  

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

    Als Teil des Landtags ist demnach ein einzelner Abgeordneter, der eine Verletzung seines Frage- und Informationsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV geltend macht, antragsbefugt (VerfGH vom 17.2.1998 = VerfGH 51, 34/39 f.; VerfGH vom 26.7.2006 = VerfGH 59, 144/177).

    Ein Antrag im Organstreitverfahren wird deshalb regelmäßig nicht dadurch unzulässig, dass die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte in der Vergangenheit liegt und gegenwärtig keine Wirkungen mehr entfaltet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.12.1988 = VerfGH 41, 124/132; VerfGH vom 17.6.1993 = VerfGH 46, 176/179 f.; VerfGH vom 30.9.1994 = VerfGH 47, 194/198 f.; VerfGH vom 17.2.1998 = VerfGH 51, 34/40 f.; VerfGH vom 26.7.2006 = VerfGH 59, 144/188).

    Aus dem in Art. 13 Abs. 2 BV begründeten Status eines Parlamentsabgeordneten sowie allgemein aus den Aufgaben, die einem Parlament im demokratischen Rechtsstaat zukommen, vor allem der Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Ausübung der Kontrolle über die Exekutive, folgt aber, dass ein Abgeordneter - im Rahmen bestimmter Grenzen - ein Recht auf Beantwortung seiner an die Staatsregierung gerichteten Fragen hat (VerfGH vom 17.7.2001 = 54, 62/73 f. m. w. N.; VerfGH 59, 144/177 f.).

    Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung gegeben ist, sind die in den genannten Landtagsdrucksachen aufgeführten Inhalte der Antworten der Antragsgegnerin maßgeblich (VerfGH 59, 144/188).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06  

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Das Recht auf Information kann Fraktionen im Grundsatz wie den einzelnen Abgeordneten zustehen; auch ihnen ist gewährleistet, den für die parlamentarische Arbeit erforderlichen Informationsstand zu erhalten (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, [...] Rn. 406).
  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07  

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; parlamentarisches

    VerfGH 35/07 33 Antwort (vgl.: BayVerfGH, Entscheidung vom 26.07.2006 - Vf.11-IVa-05, NVwZ 2007, S. 204, ).
  • VG Oldenburg, 21.08.2007 - 1 A 2385/06  

    Zum Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds nach § 39 a S. 2 NGO;

    Und schließlich hat der Bayerische VerfGH am 26. Juli 2006, Vf. 11 - IV a/05, NVwZ 2007, 204 ff., entschieden, dass das Auskunftsrecht eines Landtagsabgeordneten gegenüber der Staatsregierung sich auch auf die öffentliche Aufgabenerfüllung durch privatrechtsförmige gemischtwirtschaftliche Unternehmen, in denen die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss hat, bezieht.

    Mit derzeitigem Nichtwissen dürfte der Bürgermeister die Auskunft nicht verweigern, wenn er sich das erforderliche Wissen im Rahmen seiner Befugnisse als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde unschwer beschaffen kann (so für den Auskunftsanspruch eines Landtagsabgeordneten gegenüber der Staatsregierung auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Vf. 11-IVa/05. NVwZ 2007, 204, 206).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2012 - 11 LB 372/10  

    Anwaltliches Beistandsrecht gegenüber Mandanten bei präventiv-polizeilichen

    Aus der so verstandenen Vorwirkung können sich deshalb etwa behördliche Dokumentationspflichten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris, Rn. 67), aber keine generelle Pflicht der Behörde, bei (präventiv-)polizeilichen Verfahrenshandlungen stets einen anwaltlichen Beistand des Betroffenen zum Schutz der Verfahrensrechte des Mandanten oder zur Verhinderung behördlicher Übergriffe zuzulassen (vgl. zum Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 5.7.2006 - 2 BvR 1317/05 -, NVwZ 2007, 204 f., m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148  

    Kreisrat; Auskunftsanspruch

    Für die Art und Weise der Beantwortung besteht mithin eine gewisse Einschätzungsprärogative (vgl. BayVerfGH a.a.O. sowie vom 26.7.2006 NVwZ 2007, 204/207), die der Fragende nicht durch die Art seiner Fragestellung ausschließen kann.

    Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des einzelnen Kreisrats nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO reicht, lässt sich nicht abstrakt für alle in Betracht kommenden Fälle im vorhinein bestimmen (vgl. BayVerfGH, a.a.O, NVwZ 2002, 715/716 und NVwZ 2007, 204/205), sondern wird durch die konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt.

  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 7 BV 05.2582  

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber LfA Förderbank Bayern

    Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung v. 3.7.2006 Az. 11-IVa-05 S. 63 f. des Entscheidungsumdrucks) zum Fragerecht parlamentarischer Abgeordneter festgestellt hat, bewegen sich solche Unternehmen auch bei erheblicher öffentlicher Förderung gleichwohl im rein privaten Bereich; der Staat nutzt zwar privates Engagement, macht die betreffende Aufgabe aber nicht zur eigenen.
  • VG München, 13.09.2012 - M 22 E 12.4275  

    Zum Unterlassungsanspruch gegen Presseauskünfte einer Behörde nach Art. 4 BayPrG

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09  
  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 140/11  

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über die Bezüge des Geschäftsführers einer

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2010 - 15 A 69/09  
  • VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10  

    (Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 303/10  

    Allgemeiner Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds in Thüringen

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