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   VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11, VerfGH 38 A/11   

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https://dejure.org/2011,24963
VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11, VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,24963)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2011 - VerfGH 38/11, VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,24963)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - VerfGH 38/11, VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,24963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB
    Ablehnung eines eA-Antrags betreffend die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts; zur Vertretung Minderjähriger in verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.02.2011 - 1 BvR 303/11

    Außervollzugsetzung einer gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Dabei sind grundsätzlich die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in der angegriffenen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 1 BvR 303/11 - juris Rn. 14, m. w. N.).

    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.), kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Da sich der Schutz des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), greift der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls durch die teilweise Entziehung des Sorgerechts und dessen Übertragung auf das Jugendamt in das Elternrecht der Antragstellerin zu 1 ein.
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.), kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Selbst wenn die Antragstellerin zu 1 in die Bevollmächtigung eingewilligt oder diese genehmigt haben sollte, würde die Zulässigkeit des Antrags an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen den wohlverstandenen Interessen der Kinder und jenen der Antragstellerin zu 1 scheitern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April und 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 9 bzw. 15).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Die - in einer solchen Situation erforderliche - Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1 nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Da sich der Schutz des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), greift der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls durch die teilweise Entziehung des Sorgerechts und dessen Übertragung auf das Jugendamt in das Elternrecht der Antragstellerin zu 1 ein.
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 02.12.2010 - 1 BvR 2414/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 1 S 2 GG durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11
    Dem Antrag des Beteiligten zu 2. ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentliches beigetragen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 1 BvR 2414/10 - juris Rn. 35).
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