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   VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09   

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VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09 (https://dejure.org/2010,29262)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2010 - VerfGH 156/09 (https://dejure.org/2010,29262)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 (https://dejure.org/2010,29262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 3 GG
    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE durch fachgerichtlichen vollständigen Entzug der Personensorge für fast volljährige Tochter - hinreichend sichere Erkennbarkeit einer Gefährdung des Kindeswohls aufgrund fachgerichtlicher ...

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, Art 12 Abs 4 Verf BE, § 1626 Abs 2 BGB
    Keine Verletzung des Elternrechts durch Entzug der Personensorge für 16jährige Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 -, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).

    Dabei muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).

    Mit §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 60, 79 ).

    Zum einen stellt der vollständige Entzug der Personensorge einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB dar (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511 unter Berufung auf BVerfGE 60, 79 ).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 -, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).

    Dieser Eingriff ist jedoch nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FamRZ 2010, 713).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt (BVerfGE 72, 122 ), das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 VvB ergibt, der nicht nur von dem Elternrecht, sondern auch von der den Eltern obliegenden Pflicht spricht.

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht jedoch wegen des Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten Anlass, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ; FamRZ 2008, 492).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht jedoch wegen des Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten Anlass, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ; FamRZ 2008, 492).

    Zum anderen können die dem Entzug der Personensorge zugrunde liegenden Feststellungen die Eltern in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB berühren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FamRZ 2008, 492 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht im Allgemeinen erst dann Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte in ihrem wesentlichen Gehalt verkannt hat (Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 -, Rn. 44).

    Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 -, Rn. 47).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Art. 12 Abs. 4 VvB betrifft die tatsächliche (räumliche) Trennung des Kindes von der Familie (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 119 >139 ff.>; Robbers, in: v. Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2005, Art. 6 Abs. 3 Rn. 269) gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (zum Bundesrecht: Umbach, in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, 2002, Art. 6 Rn. 83, Jestaedt, in: Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3 [Stand 1995] Rn. 240).

    Das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 119 ).

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 -, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2005 - VerfGH 67/03

    Keine Verletzung des Elternrechts des nichtsorgeberechtigten Vaters durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Die Beschwerdeführerin legt die eigenständige, d. h. nicht bereits von der Verletzung des Elternrechts als solche umfasste, Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Feststellungen des Kammergerichts zu ihrer Person hinreichend dar (vgl. Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 - Rn. 23).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Erfasst ist nicht nur die erstmalige Trennung, sondern auch die Aufrechterhaltung der Trennung gegen den Willen des Sorgeberechtigten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 68, 176 ).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09
    Zum einen stellt der vollständige Entzug der Personensorge einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB dar (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511 unter Berufung auf BVerfGE 60, 79 ).
  • VerfGH Berlin, 14.12.2009 - VerfGH 31/09

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iSv Art 6

  • VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 12 Abs 3 Verf BE)

    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind (vgl. Beschluss vom 14. September 2010, a. a. O., Rn. 21 f. m. w. N.).

    In ihm ist daher insbesondere eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 23 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 158/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Übertragung des alleinigen

    Sie umfasst die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall (vgl. Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 22 und 20. September 2011, a. a. O., Rn. 18; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 - juris Rn. 17, st. Rspr.) einschließlich der Gestaltung des Verfahrens zur möglichst zuverlässigen Ermittlung der Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (vgl. VerfGH, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfGK 10, 519 ).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38/11

    Ablehnung eines eA-Antrags betreffend die teilweise Entziehung des elterlichen

    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA einer Kindesmutter gerichtet auf die

    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
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