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   VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 129/01, 129 A/01   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VerfGH Berlin, 14.03.2006 - VerfGH 159/04  

    Keine Verletzung von Verfassungsrecht beim Widerruf einer Strafaussetzung zur

    1996, 49), ist in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung deren Nachholung in der Rechtsmittelinstanz zum Schutz des betroffenen Grundrechts nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. zu § 33a StPO: BVerfGE 42, 243 ff.; BGHSt 126, 126 ff.; Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -).

    Das Straf- und Strafverfahrensrecht trägt diesen Erfordernissen im Allgemeinen Rechnung (vgl. BVerfGE 70, 297 (309); Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -).

    1996, 49), ist, wie oben unter 2. ausgeführt, in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung deren Nachholung in der Rechtsmittelinstanz zum Schutz des betroffenen Grundrechts auf Freiheit der Person nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -).

  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05  

    Keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, der

    Gesetz in diesem Sinne ist ausschließlich das förmliche Gesetz (Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -).
  • KG, 06.06.2002 - 5 Ws 283/02  
    Ist - wie hier - eine mündliche Anhörung, die die Strafvollstreckungskammer durchzuführen hätte, weder bei der Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB noch nach § 67 d Abs. 5 StGB geboten (§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO), so wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluß vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01, 129 A/01 - KG, Beschluß vom 15. März 2002 - 5 Ws 124/02 -)‚ nachdem der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 6. März 2002 erhalten und sich zu ihr in seinem Beschwerdevorbringen geäußert hat.
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